OGH 10ObS77/93

OGH10ObS77/9327.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ingrid Schwarzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingrid H*****, Altenbetreuerin, ***** vertreten durch Dr.Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Jänner 1993, GZ 5 Rs 4/93-53, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1.Oktober 1992, GZ 43 Cgs 215/90-48, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl SSV-NF 4/166; die Zitate SSV-NF 4/123 und 5/46 müssen allerdings richtig lauten: SSV-NF 4/27 und 5/38).

Ergänzend ist der Rechtsrüge der Klägerin, die sich ausschließlich mit der Frage der Erhaltung des Berufsschutzes durch die überwiegende Tätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.3.1990) beschäftigt, folgendes entgegenzuhalten:

Auch das Zubereiten kleiner Imbisse wie Toasts, Milchreis sowie Wurst- und Käseplatten im Betrieb einer Milchbar konnten den Berufsschutz der Klägerin als Köchin nicht wahren, weil derartige Tätigkeiten keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern und im allgemeinen von jeder Hausfrau ohne besondere Ausbildung verlangt werden können.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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