Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl SSV-NF 4/166; die Zitate SSV-NF 4/123 und 5/46 müssen allerdings richtig lauten: SSV-NF 4/27 und 5/38).
Ergänzend ist der Rechtsrüge der Klägerin, die sich ausschließlich mit der Frage der Erhaltung des Berufsschutzes durch die überwiegende Tätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.3.1990) beschäftigt, folgendes entgegenzuhalten:
Auch das Zubereiten kleiner Imbisse wie Toasts, Milchreis sowie Wurst- und Käseplatten im Betrieb einer Milchbar konnten den Berufsschutz der Klägerin als Köchin nicht wahren, weil derartige Tätigkeiten keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern und im allgemeinen von jeder Hausfrau ohne besondere Ausbildung verlangt werden können.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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