OGH 7Ob19/91

OGH7Ob19/9111.7.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Elmar N*****, vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, und der auf Seiten des Klägers beigetretenen Nebenintervenienten 1.) mj. Özgür E*****, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter Bayram E*****, 2.) mj. Taifur G*****, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter Tasin G*****,

3.) mj. Kadir F*****, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter Hanefi F*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei B***** Versicherungs-AG in Österreich, Wien 3., Lothringerstraße 16, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen

S 16.411,42 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 7. Mai 1991, GZ 1 c R 71/91-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bezau vom 7. Februar 1991, GZ 2 C 873/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt mit ihrer vorliegenden Drittschuldnerklage von der Beklagten die Bezahlung von S 16.411,42 s.A.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs.2 ZPO ist die Revision jedenfalls - d.h. unabhängig vom Vorliegen der im § 502 Abs.1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der im § 502 Abs.3 ZPO geregelten Ausnahmsfälle gegeben ist. Ein solcher liegt hier nicht vor. "Jedenfalls" bedeutet in allen Fällen also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch die Erhebung einer außerordentlichen Revision aus (vgl. 5 Ob 510/91, 8 Ob 525/91, 7 Ob 11/91). Im übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen von Petrasch in ÖJZ 1989, 743 ff verwiesen.

Kosten für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte