OGH 9ObA2200/96m

OGH9ObA2200/96m25.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Karl Z*****, ao Univ.Prof., ***** vertreten durch Dr.Johannes Hock sen. und Dr.Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1.500,-- sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1996, GZ 8 Ra 51/96w-13, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Oktober 1995, GZ 23 Cga 109/95g-7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß:

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Frage, ob für den geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg zulässig ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Beklagten in seinem Revisionsrekurs entgegenzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs auf die nach der Art des erhobenen Begehrens und der in der Klage enthaltenen Behauptungen zu beurteilende Natur des geltend gemachten Anspruches an. Auch den an einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis beteiligten Rechtsobjekten ist es schon aufgrund ihrer Privatautonomie nicht verwehrt, sich außerhalb der gesetzlich abgesteckten dienstrechtlichen Beziehungen der Mittel des Privatrechts zu bedienen (vgl 9 ObA 502/88 = Arb 10.749; 9 ObA 132/91 - Aufteilung der Ambulanzgebühren; 9 ObA 12-15/92 - Parkplätze = Arb 11.020; 4 Ob 65/92 - Diensterfindung = JBl 1993, 116 = ÖBl 1992, 281; 9 ObA 108/93 - Versetzung; 9 ObA 307/93 - Taxanteile; 8 ObA 278/94 - Verwendungszulage uva). Soweit die klagende Partei vorbringt, daß der Beklagte ohne jede gesetzliche Grundlage unzulässige Privatbehandlungen durchgeführt und dafür in unrechtmäßiger Weise Privathonorar entgegengenommen habe und sich der Beklagte dazu - in Widerspruch zur Einwendung der Unzulässigkeit des Rechtswegs - auf eine "jahrzehntelang praktizierte Vorgangsweise" und "Vereinbarung" beruft, hat sich der Dienstgeber nicht auf die ihm vom Gesetzgeber zur Vollziehung des öffentlich rechtlichen Dienstrechts bereitgestellten rechtstechnischen Mittel der Verordnung, des Bescheides und der Weisung bezogen, sondern sich auf die Ebene des Privatrechts begeben (vgl 9 ObA 132/91 - Ambulanzgebühren; 9 ObA 307/93 - Taxanteil; auch 9 ObA 206/92 - Herausgabeanspruch = infas 1993 A 70; 9 ObA 292/92 - Gesangsprovision ua).

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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