OGH 3Ob2074/96p

OGH3Ob2074/96p10.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Thomas F*****, Student, ***** vertreten durch Dr. Alois Ruschitzger und Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Reinhard F*****, Pensionist, ***** ***** wegen monatlichen Unterhaltes von S 15.000 sA, infolge Rekurses des Masseverwalters Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt, Graz, Hauptplatz 14, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 29. Jänner 1996, GZ 4 R 9/96i-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20. Oktober 1995, GZ 9 E 4993/95h-6, aufgehoben und ein vom Masseverwalter gegen diesen Beschluß erhobener Rekurs zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der betreibenden Partei wurde gegen den Verpflichteten auf Grund eines am 19.7.1995 beim Erstgericht eingelangten Antrags mit Beschluß vom 26.7.1995 zur Hereinbringung der ab Juli 1995 fällig werdenden monatlichen Unterhaltsbeträge von S 15.000 die Exekution gemäß § 294 a EO bewilligt. Die Exekutionsbewilligung wurde dem Verpflichteten und der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Drittschuldner bekanntgegebenen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zugestellt. Diese teilte am 4.9.1995 mit, daß der Verpflichtete Pensionsbezüge in der Höhe von S 21.189,70 monatlich netto zuzüglich der Sonderzahlungen in den Monaten Mai und Oktober erhalte.

In einem am 16.10.1995 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz wies der nunmehrige Rekurswerber darauf hin, daß über das Vermögen des Verpflichteten mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23.2.1995 der Konkurs eröffnet und er zum Masseverwalter bestellt wurde. Er beantragte, ihm die Exekutionsbewilligung zuzustellen.

Nach Einlangen dieses Schriftsatzes faßte das Erstgericht am 20.10.1995 einen Beschluß, wonach die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO und "den Bestimmungen der Konkursordnung" eingestellt wird. Ferner wurde mit diesem Beschluß dem Drittschuldner aufgetragen, die gepfändete Forderung dem Masseverwalter über dessen Ersuchen zu überweisen, und die betreibende Partei wurde aufgefordert, dasselbe mit allenfalls bisher an sie überwiesenen Beträgen zu tun.

Diesen Beschluß des Erstgerichtes bekämpften sowohl die betreibende Partei als auch der Masseverwalter mit jeweils am 14.11.1995 verfaßten Rekursen. Der Masseverwalter erklärte, die Entscheidung anzufechten, soweit nicht dem Antrag auf Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses nachgekommen wurde, und beantragte, sie dahin abzuändern, daß seinem Antrag auf Zustellung der Exekutionsbewilligung Folge gegeben wird. Hilfsweise stellte er den Antrag, die Exekutionsbewilligung aufzuheben und den Exekutionsantrag abzuweisen oder (die Exekutionssache) zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Das Rekursgericht behob infolge des Rekurses der betreibenden Partei den angefochtenen Beschluß und "präzisierte aus Anlaß der Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung" diese durch den Beisatz, daß die Exekution nur in dem Umfang wirksam sei, als sie sich auf die Differenz zwischen dem (allenfalls erhöhten) unpfändbaren Freibetrag (dem Existenzminimum) nach § 291a EO zugunsten nicht privilegierter Gläubiger sowie dem nach Maßgabe des § 291b EO wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche bis auf den geringeren Freibetrag des § 291b Abs 2 EO (der dem Verpflichteten auch im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zu verbleiben hat) pfändbaren Betrag erstreckt. Den Rekurs des Masseverwalters wies es zurück und sprach ferner aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Zurückweisung des Rekurses des Masseverwalters begründete das Rekursgericht im wesentlichen damit, daß sich die Exekution nicht gegen die Konkursmasse richte, weil als Verpflichteter nicht der Masseverwalter, sondern der Gemeinschuldner angeführt worden sei. Die Wirkungen der Exekutionsbewilligung hätten sich von vornherein nur auf jenen Teil der Pensionsbezüge des Verpflichteten erstrecken können, der von der Konkurseröffnung nicht erfaßt wurde und hinsichtlich dessen dem Gemeinschuldner daher die freie Verfügung verblieb. Dies sei bei einer Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Freibetrag, der dem Verpflichteten gemäß § 291b Abs 2 EO zu verbleiben habe. Der Umstand, daß es sich um keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handle, könne nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden. Unabhängig davon bestehe an der Beseitigung des Einstellungsausspruchs des Erstgerichtes kein rechtliches Interesse des Masseverwalters. Sein Rekurs sei daher auch deshalb unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Masseverwalter gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.

Der Rekurswerber erklärt zwar, den Beschluß in seinem gesamten Umfang anzufechten. Mit den Rekursanträgen begehrt er jedoch, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß seinem Zustellungsantrag Folge gegeben wird. Hilfsweise begehrt er neuerlich, daß die Exekutionsbewilligung "aufgehoben" und der Exekutionsantrag abgewiesen wird oder daß ihm Kosten für seinen Zustellungsantrag und seinen Rekurs zugesprochen werden, wenn die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses unterbleiben kann, weil ihm nunmehr die Beschwer fehlt. In seinen Rekursausführungen beschäftigt er sich, soweit sie sich mit der Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses befassen, nur damit, warum ihm die Exekutionsbewilligung zuzustellen ist. Hiezu gehören auch die Ausführungen, mit denen er zu der vom Rekursgericht vorgenommenen "Präzisierung" der Exekutionsbewilligung Stellung nimmt, weil er etwas später meint, daß durch die Rekursentscheidung, in der auf die konkursfreien und konkursverfangenen Einkommensbestandteile hingewiesen werde, seine Beschwer dokumentiert sei, "wonach" er die Exekutionsbewilligung zugestellt erhalten habe wollen, "um diese Differenzierung rechtlich überprüfen zu lassen". Im Hinblick auf das Rekursvorbringen und die Rekursanträge ist davon auszugehen, daß die Anfechtungserklärung zu weit geht und daß ungeachtet dieser Anfechtungserklärung nur der den Rekurs des Masseverwalters zurückweisende Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes angefochten wird.

Auf Grund der Erhebungen, die vom Rekursgericht zugleich mit der Erlassung des angefochtenen Beschlusses angeordnet wurden, steht fest, daß die Exekutionsbewilligung dem Masseverwalter am 31.10.1995 zugestellt wurde. Der Masseverwalter hat daher kein Interesse mehr an der Entscheidung darüber, ob seinem Zustellantrag stattzugeben gewesen wäre, weil das ohnedies geschah. Damit ist er aber durch die Zurückweisung seines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß nicht beschwert und es fehlt ihm auch das Rechtsschutzinteresse für seinen Rekurs an den Obersten Gerichtshof, was diesen unzulässig macht (WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva). Das Rechtsschutzinteresse ist auch nicht im Hinblick auf die Anträge, die in dem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs hilfsweise gestellt wurden, gegeben, weil dieser Rekurs ausdrücklich nur gegen den Einstellungsbeschluß gerichtet wurde und die Exekutionsbewilligung daher nicht als angefochten gelten kann. Entscheidungen über Kosten des Verfahrens erster oder zweiter Instanz begründen das Rechtsschutzinteresse für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht (SZ 61/6 ua). Da das Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einbringung des Rekurses fehlte und somit nicht nachträglich im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO weggefallen ist, kommt diese gemäß § 78 EO anzuwendende Bestimmung nicht zum Tragen und es ist über die Kosten des Rekurses nicht zu entscheiden (siehe auch die den gleichen Sachverhalt betreffenden Entscheidungen 3 Ob 2069/96b und 3 Ob 2070/96z).

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