OGH 3Ob2069/96b

OGH3Ob2069/96b24.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stefan F*****, vertreten durch Dr.Alois Ruschitzger und Dr.Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Reinhard F*****, wegen S 540.000 sA infolge Revisionsrekurses des Dr.Candidus C*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 29.Jänner 1996, GZ 4 R 8/96t-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20.Oktober 1995, GZ 9 E 4994/95b-4, ersatzlos behoben und ein Rekurs des Masseverwalters zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der betreibende Gläubiger ist der Sohn des Verpflichteten, über dessen Vermögen mit Wirksamkeit vom 23.Februar 1995 das Konkursverfahren eröffnet und der Rechtsmittelwerber als Masseverwalter bestellt wurde. Am 21.Februar 1995 brachte der nun betreibende Gläubiger eine Klage auf Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 15.000 S für die Zeit ab 1.Jänner 1995 gegen den Verpflichteten ein. Klagegegenstand war daher für die Monate Jänner und Februar 1995 ein Unterhaltsrückstand sowie für den Zeitraum ab 1.März 1995 der laufende nach dem Gesetz gebührende monatliche Unterhalt. Der Verpflichtete erhielt eine Gleichschrift der Klage am 6.März 1995 eigenhändig zugestellt. Am 7.April 1995 erließ das Prozeßgericht ein klagestattgebendes Versäumungsurteil. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten war in das Titelverfahren nicht einbezogen worden. Am 18.Mai 1995 bestätigte sodann das Titelgericht die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils.

Am 19.Juli 1995 beantragte die betreibende Partei aufgrund des Versäumungsurteils die Bewilligung der Forderungsexekution gemäß § 294 a EO wider den Verpflichteten, jedoch nur zur Hereinbringung der ab Juli 1995 fällig werdenden laufenden monatlichen Unterhaltsbeträge von je 15.000 S. Im Exekutionsantrag blieb der Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten unerwähnt. Mit Beschluß vom 26.Juli 1995 gab das Erstgericht dem Exekutionsantrag statt. Je eine Ausfertigung der Exekutionsbewilligung wurden dem Verpflichteten und der durch Anfrage an den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ermittelten Drittschuldnerin am 25.August 1995 zugestellt. Laut Auskunft der Drittschuldnerin bezieht der Verpflichtete eine Pension von derzeit 21.189,70 S monatlich zuzüglich Sonderzahlungen. Unterhaltsberechtigte (andere) Personen waren der Drittschuldnerin nicht bekannt. Am 16.Oktober 1995 setzte der Rechtsmittelwerber das Erstgericht von der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten in Kenntnis und beantragte die Zustellung einer Ausfertigung der Exekutionsbewilligung. Der Masseverwalter erhielt eine Ausfertigung der Exekutionsbewilligung am 31.Oktober 1995 zugestellt.

Daraufhin stellte das Erstgericht die am 26.Juli 1995 bewilligte Exekution ohne Durchführung eines Zwischenverfahrens mit Beschluß vom 20. Oktober 1995 gemäß § 39 Abs 1 Z 2 EO "und den Bestimmungen der Konkursordnung" von Amts wegen ein. Es erteilte der Drittschuldnerin den Auftrag, die Pensionsbezüge des Verpflichteten künftig an den Masseverwalter über dessen Ersuchen zu überweisen und forderte im übrigen die betreibende Partei auf, die durch den Vollzug der Exekution allenfalls schon erhaltenen Beträge ebenso an den Masseverwalter zu überweisen.

Das Gericht zweiter Instanz behob den Einstellungsbeschluß über Rekurs der betreibenden Partei "ersatzlos" und präzisierte die Exekutionsbewilligung vom 26.Juli 1995 aus Anlaß deren Wiederherstellung - hier kurz zusammengefaßt - dahin, daß die Exekution nur im Umfang des sich aus der Differenz zwischen den Existenzminima nach § 291 a EO und § 291 b Abs 2 EO ergebenden Betrags "wirksam" sei. Den am 14.November 1995 zur Post gegebenen Rekurs des Masseverwalters wies es im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß es ihm als "Dritten" an der Rechtsmittellegitimation mangle, weil die Pensionsbezüge des Verpflichteten, soweit diese den unpfändbaren Freibetrag nicht überstiegen, nicht konkursunterworfen und daher auch nicht Bestandteil des Massevermögens seien. Abgesehen davon, sei der Masseverwalter durch den Einstellungsbeschluß des Erstgerichtes nicht beschwert. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Gericht zweiter Instanz zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der erkennende Senat sprach bereits in 3 Ob 7/96 aufgrund der in SZ 66/171 dargestellten Rechtslage aus, daß dem Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten ua dann ein Rechtsmittelrecht gegen den Beschluß auf Exekutionsbewilligung nicht abgesprochen werden könne, wenn weder im Exekutionsantrag noch in der Exekutionsbewilligung eine "eingeschränkte Exekutionsführung bzw -bewilligung" im Sinne der in SZ 66/171 dargestellten - hier auch vom Rekursgericht beachteten - Grundsätze zum Ausdruck komme. Der Masseverwalter habe nämlich gemäß § 81 Abs 1 KO alle rechtlichen Möglichkeiten zur Bewahrung und Erhaltung der Konkursmasse auszuschöpfen und gegen "unzulässige Exekutions-(oder auch Prozeß-)führungen vorzugehen". Daran ist festzuhalten. Diese Entscheidung ist dem Rechtsmittelwerber bekannt, weil sie in einem Verfahren erlassen wurde, in dem er ebenso als Masseverwalter auftrat.

Der Masseverwalter ficht den Beschluß des Gerichts zweiter Instanz "seinem gesamten Umfang nach" an und beantragt dessen Abänderung dahin, "daß dem Antrag, den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 26.7.1995 ... dem Masseverwalter zuzustellen, Folge gegeben" werde; "hilfsweise" werden zwei weitere Rekursanträge gestellt.

Da der Masseverwalter, wie aus den bisherigen Ausführungen folgt, berechtigt ist, eine unbeschränkt erlassene Exekutionsbewilligung im Rechtsmittelverfahren zu bekämpfen, ist ihm auch eine Ausfertigung dieses Beschlusses zuzustellen. Der Rechtsmittelwerber erhielt aber diese Entscheidung bereits am 31.Oktober 1995 - also 14 Tage bevor er seinen Rekurs gegen den Einstellungsbeschluß zur Post gegeben hatte - ohnehin zugestellt. Bemerkenswert war demnach, daß er den Einstellungsbeschluß, der die Konkursmasse nicht beschwerte, mit dem Begehren bekämpfte, das Gericht zweiter Instanz möge die angefochtene Entscheidung dahin abändern, "daß dem Antrag, den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 26.7.1995 ... dem Masseverwalter" (zuzustellen), Folge gegeben werde. Dasselbe strebt der Masseverwalter aber auch noch im Revisionsrekurs an, obwohl der begehrte Zustellakt längst erfolgte. Der Masseverwalter bestätigte in einem vom Erstgericht mit ihm persönlich am 4.März 1996 geführten Telefonat überdies ausdrücklich, daß "ihm die Exekutionsbewilligung ON 1 zugekommen" sei.

Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer - also ein Anfechtungsinteresse - voraus. Diese muß als Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber vorliegen. Kommt es noch vor der Rechtsmittelentscheidung zu einem Wegfall der Beschwer, ist auch das ursprünglich zulässig erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 9 Vor § 461 mwN).

Das Interesse auf Erwirkung eines erforderlichen Zustellakts fiel hier jedoch bereits vor Einbringung des Rekurses gegen den Einstellungsbeschluß weg. Es liegt demnach auch im Verfahren über den Revisionsrekurs, der mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist, kein Anwendungsfall des § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO vor.

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