OGH 10ObS2300/96z

OGH10ObS2300/96z20.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh und Robert Letz (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl E*****, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann und Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.April 1996, GZ 8 Rs 168/95-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.Juli 1995, GZ 31 Cgs 73/94f-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Verfahrensmangel erster Instanz liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Nach § 503 Z 2 ZPO kann als solcher nur ein Mangel des Berufungsverfahrens als Revisionsgrund geltend gemacht werden. Die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der "Werbefähigkeit" (gemeint wohl: Erwerbsfähigkeit) des Klägers und der Zumutbarkeit einer Umorganisation seines konkreten Geschäftsbetriebes ist eine solche der rechtlichen Beurteilung und gehört daher zur Rechtsrüge (§ 84 Abs 2 ZPO).

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend (§ 48 ASGG). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist zur Beurteilung der Frage der Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten nach § 133 Abs 2 GSVG auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung bzw Umorganisation oder Adaptierung des Betriebes, in dem die persönliche ausführende Mitarbeit des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, zu prüfen, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist (SSV-NF 7/110, 8/114, 9/22, 9/56). Dabei hatte sich der Oberste Gerichtshof in der Vergangenheit bereits mehrfach speziell mit Angehörigen der Berufsgruppe selbständiger Tabaktrafikanten zu befassen (SSV-NF 2/70, 9/43, 10 ObS 257/95). In der letztgenannten Entscheidung wurde ausdrücklich ausgesprochen, daß im Sinne der bisherigen Judikatur "bei der Beurteilung der Organisationsmöglichkeiten eines Tabaktrafikanten eher ein strenger Maßstab anzulegen ist, was umsomehr gilt, wenn weiteres Personal vorhanden ist", wie dies nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen auch hier zutrifft. Danach arbeitete der Kläger seit Bestehen seines Betriebes (ab 1980) mit zwei vollbeschäftigten weiblichen Angestellten im Ausmaß von acht Stunden täglich zusammen und waren auch stets während der gesamten Zeit des Betriebes der Trafik immer mindestens zwei Personen im Geschäft anwesend. Wieso er die ihm (auch schon früher auf Grund seiner geringen Körpergröße) nicht möglichen Überkopfarbeiten (nämlich Erreichen des letzten Regals), das (nur zeitweise) Verrichten von Tätigkeiten in und aus gebückter Körperhaltung (etwa im Zusammenhang mit den am Morgen zugestellten Zeitungspaketen) sowie deren Hochhebung und Lagerung der in der Trafik überwiegend benötigten Gegenstände und Materialien in bequem erreichbarer Hüft- bis Brusthöhe nicht entsprechend delegieren können sollte, bleibt unerfindlich. Auch in der Revision bleibt er hiefür jede schlüssige Begründung schuldig. Solche geringfügige Umorganisierungen der Arbeitsweise aller drei in der Trafik beschäftigten Personen würden keinerlei erheblichen Mehraufwand an Zeit oder Kosten erfordern und müssen daher - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - als zumutbar bezeichnet werden.

Damit liegen aber beim Kläger die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 2 GSVG nicht vor, weshalb seiner Revision ein Erfolg versagt bleiben muß.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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