OGH 6Ob2203/96f

OGH6Ob2203/96f14.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Melanie P*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Mutter Mag.Elisabeth G*****, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgerichtes vom 29.Mai 1996, GZ 1 R 42/95-187, womit der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 15.Mai 1995, GZ 13 P 185/89-178, in Ansehung seiner Punkte 1. und 2. aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Zur Darstellung des relevanten Sachverhalts wird auf die Vorentscheidung GZ 6 Ob 646/95-186 verwiesen, womit der erkennende Senat den rekursgerichtlichen Beschluß ON 185 ersatzlos behob und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel der Mutter unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auftrug. Nun hob das Rekursgericht die Punkte 1. und 2. des erstgerichtlichen Beschlusses auf, trug dem Erstgericht in Ansehung dieser Punkte eine neuerliche Entscheidung auf und sprach unter Hinweis auf § 14 Abs 4 AußStrG aus, gegen diesen Beschluß sei der Revisionsrekurs nicht zulässig (erkennbar gemeint: "jedenfalls nicht zulässig" oder "absolut unzulässig").

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter in Ansehung des erstinstanzlichen Beschlußpunkts 1. ist absolut unzulässig.

Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren wie hier einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - soferne kein Fall des § 14 Abs 2 AußStrG vorliegt - gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG für gegeben erachtet. Diese dem Verfahren außer Streitsachen vor der WGN 1989 fremde Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein Ausspruch nach § 14 Abs 4 AußStrG wie hier, dann ist der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar. Auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist, wie der JAB zur WGN 1989 ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP zu Z 33.4.) und wie es ständiger Rechtsprechung entspricht (EFSlg 76.508 uva, zuletzt 6 Ob 624/95), ausgeschlossen. Ein inhaltlicher Abänderungsbeschluß liegt hier nicht vor.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen, ohne daß auf seine meritorischen Argumente eingegangen werden könnte.

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