Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, daß Entscheidungen von Behörden nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB auszulegen sind (9 ObA 302/89; jüngst auch 3 Ob 2219/96m; VwGH SlgNF 10.163/A; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 Rz 414; Schimer in Larenz-FS[1975]269.
Da demnach der objektive Sinngehalt der Entscheidung maßgebend ist (vgl SZ 58/178; SZ 58/15 ua), kann es nicht auf die subjektive, den - überdies nicht von der Rechtskraft erfaßten (SZ 48/41; RZ 1936, 225; 3 Ob 1059/95) - Gründen der Entscheidung zu entnehmenden Rechtsansicht des Entscheidungsorgans ankommen.
Diesen Grundsätzen entspricht es, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des in der eV verwendeten Begriffes "Verbreiten" auf die hiezu vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zurückgegriffen hat. Zu einem gegen den Verpflichteten ausgesprochenen Verbot, das im § 1330 Abs 2 ABGB seine gesetzliche Grundlage hat, wurde überdies bereits gesagt, daß zur Auslegung diese Bestimmung die hiezu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden dürfe (JUS Z 1995/1841).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)