OGH 2Ob2032/96d

OGH2Ob2032/96d25.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther T*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Dieter H*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der V***** H*****gesellschaft mbH, *****, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages und Einwilligung in die Eigentumsübertragung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14. Juli 1995, GZ 2 R 17/95-76, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.März 1994, GZ 20 Cg 235/93-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Im ersten Rechtsgang begehrte der Kläger die Feststellung, daß der mit der beklagten Partei am 11.12.1990 geschlossene Kaufvertrag über 3.940/10.000stel Anteile der Liegenschaft EZ ***** KG 27141 M***** Bezirksgericht K***** (Anteil 1) rechtsunwirksam sei. In der Folge (mit Schriftsatz vom 12.3.1991) wurde das Klagebegehren dahingehend ausgedehnt, daß auch die Verurteilung der Beklagten, in die Einverleibung der Eigentumsrechte des Klägers hinsichtlich der oben angeführten Liegenschaftsanteile einzuwilligen, begehrt wurde.

Der Kläger brachte vor, eine Vereinbarung vom 26.1.1990 habe als Geschäftsgrundlage einer Optionsvereinbarung vom 12.2.1990 weitergegolten; die Option hätte nur unter bestimmten, tatsächlich nicht eingetretenen Bedingungen angenommen werden dürfen. In der Vereinbarung vom 26.1.1990 hätten sich seine Vertragspartner insbesondere auch verpflichtet, ihm "den Restbestand" (aus der Veräußerung seiner Miteigentumsanteile) in der von ihm gewünschten Form zurückzustellen. Der Kaufvertrag vom 11.12.1990 sei vom Bevollmächtigten des Klägers Dr.L***** auftragswidrig errichtet worden und sei nicht rechtswirksam zustandegekommen.

Die Beklagte habe Liegenschaftsanteile im Werte von 15 bis 17 Mill.S um 5,830.000,-- S erworben. Dr.S***** und Dkfm.A***** hätten ihre gegenüber dem Kläger übernommene Verpflichtung, seinen Zwangsausgleich zu erfüllen und ihm nach Entschuldung und Verwertung der Liegenschaft ein restliches Liegenschaftsvermögen zu sichern, nicht eingehalten.

Die beklagte Partei wendete ein, es seien keine Bedingungen für die Optionsannahme vereinbart worden. Der Kläger habe diese Möglichkeit für einen günstigen freihändigen Verkauf seiner Liegenschaftsanteile selbst eingeräumt, um im Kreditwege die Mittel für die Sanierung der Liegenschaft aufbringen zu können. Die Rückführung der Verbindlichkeiten bei der ***** L*****bank AG sei nur durch den Verkauf der Liegenschaftsanteile möglich gewesen und dieser nur durch die Annahme der Option des Klägers.

Mit Urteil vom 2.10.1992 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, weil der Kläger wissen habe müssen, daß die L*****bank AG "bei Gefahr" die Option annehmen werde. Dr.L***** sei zum Verkauf der aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Liegenschaftsanteile des Klägers aufgrund der ihm vom Kläger wirksam erteilten Spezialvollmacht berechtigt gewesen. Der Kaufpreis von 7,6 Mill.S liege zwar 1,2 Mill.S unter dem Schätzwert, doch habe dies auf die Wirksamkeit der Vereinbarung keinen Einfluß.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hob mit Beschluß vom 6.9.1993 (2 R 269/92) dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, weil ein rechtlich entscheidender Aspekt des Falles bisher noch nicht erörtert worden sei. Die strittige Frage, ob die Geldgeber des Klägers das ihnen durch den Optionsvertrag eingeräumte Gestaltungsrecht nur unter bestimmten Bedingungen ausüben hätten dürfen, könne dahingestellt bleiben, weil der streitgegenständliche Eigentumsübergang nicht auf diesem Optionsvertrag beruhe, sondern auf dem gesondert abgeschlossenen Kaufvertrag vom 11.12.1990; dies ergebe sich auch daraus, daß weder der Kaufgegenstand den in der Option genannten Liegenschaftsanteilen des Klägers entsprochen habe, noch der Kaufpreis dem ursprünglich vereinbarten. Diesen Kaufvertrag habe Dr.L***** mit Spezialvollmacht des Klägers mit der beklagten Partei unbedingt abgeschlossen. Beide Vertragspartner müßten dabei die Kenntnisse und Erklärungen ihrer Vertreter - Dris L***** auf Seite des Klägers und des Geschäftsführers Dr.S***** auf Seite der Beklagten - für und gegen sich gelten lassen. Ein auftragswidriges Handeln seines Bevollmächtigten könne der Kläger nicht nur gegen diesen geltend machen, sondern allenfalls auch gegen die Beklagte, wenn diese davon Kenntnis gehabt und diese Kenntnis ausgenützt habe, insbesondere also die Liegenschaft des Klägers zu einem nicht angemessenen Preis erworben und ihm dadurch einen Schaden zugefügt hätte. Daraus folge, daß der Kläger Schadenersatz durch Naturalrestitution (Rückgabe der Liegenschaft) begehren könne. Ob die beklagte Partei mit dem Kauf vom 11.12.1990 die Verwirklichung des Sanierungskonzeptes gegen Treu und Glauben verhindert und den Kläger dadurch geschädigt habe, werde auf der Basis der zu ergänzenden Prozeßbehauptungen zu prüfen sein.

Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger vor, zum Kaufvertragsabschluß vom 11.12.1990 sei es nur deshalb gekommen, weil ihm der Geschäftsführer der beklagten Partei zugesichert habe, nur auf diesem Wege könne das Sanierungskonzept zu seinem Vorteil verwirklicht werden. Die erfolgreiche Durchführung des Sanierungskonzeptes und die sich daraus ergebende Rückführung des Restvermögens sei dem Kläger zugesichert worden. Da sich in der Folge herausgestellt habe, daß das Sanierungskonzept nicht durchführbar war und einen wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger nicht erbringen konnte, sei der Kaufvertrag aufgrund eines wesentlichen, vom Geschäftsführer der beklagten Partei veranlaßten Irrtums des Klägers abgeschlossen worden. Der Kaufvertrag werde daher wegen Irrtums und List angefochten. Dr.L*****, der mit Spezialvollmacht des Klägers ausgestattet war, habe in mehrfacher Hinsicht auftragswidrig gehandelt. Der Vertreter der beklagten Partei habe davon Kenntnis gehabt, welchen Umstand er zum Vorteil der beklagten Partei listigerweise ausgenützt und die Liegenschaft zu einem nicht angemessenen Preis erworben habe. Dr.S*****, der Vertreter der beklagten Partei, habe auch gewußt, daß die beklagte Partei nur Sicherungseigentum erwerben durfte. Mangels Einigung über Ware und Preis sei der Kaufvertrag auch nichtig.

Der Kläger stellte auch ein Eventualbegehren auf Aufhebung des Kaufvertrages, Rückstellung der Liegenschaft und Einwilligung in die Einverleibung und Zahlung von 1,2 Mill.S.

Die beklagte Partei bestritt und wendete noch ein, der Kläger wäre verpflichtet gewesen, ein Zug-um-Zug-Begehren zu stellen. Den ursprünglichen Kaufpreis habe er selbst genannt, er sei durch Gutachten zweier Sachverständiger erhärtet worden.

Mit Urteil vom 16.3.1994 stellte das Erstgericht gegenüber der beklagten Partei fest, daß der zwischen den Streitteilen am 11.12.1990 abgeschlossene Kaufvertrag rechtsunwirksam sei; es verurteilte die beklagte Partei, in die Einverleibung der Eigentumsrechte für den Kläger einzuwilligen.

Nunmehr vertrat das Erstgericht die Meinung, Geschäftsgrundlage der Optionsvereinbarung vom 12.2.1990 sei eine Grundsatzvereinbarung vom 26.1.1990 gewesen. Demnach wäre Dr.S***** verpflichtet gewesen, ein Sanierungskonzept zu verwirklichen und dem Kläger das Restvermögen zurückzustellen. Die treuhändische Eigentumsübertragung vom Kläger an die beklagte Partei sei infolge des Konkurses des Klägers in Betracht gezogen worden, die Annahme der Option sei jedoch erst nach dessen Aufhebung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger also den Abverkauf von Anteilen schon selbst im eigenen Namen durchführen können. Dr.S***** habe die Treuhandvereinbarung listigerweise gebrochen und die Liegenschaftsanteile des Klägers in das unbedingte Eigentum der beklagten Partei übertragen lassen, um die Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem effektiven Wert für sich zu vereinnahmen. Die Differenz von dem von der L*****bank bewilligten Kredit von 10 Mill.S zu den effektiven Leistungen von 6,3 Mill.S habe Dr.S***** zweckwidrig und eigenmächtig anderweitig verwendet. Es seien daher sowohl die Optionsannahme vom 7.12.1990 als auch der Kaufvertrag vom 11.12.1990 wegen List anfechtbar. Dr.S***** habe das auftragswidrige Handeln des Dr.L***** gekannt und wäre verpflichtet gewesen, die Eigentumsübertragung an die beklagte Partei zu verhindern. Es sei Dr.S***** auch bewußt gewesen, daß Dr.L***** an die beklagte Partei nur Sicherungseigentum übertragen hätte dürfen. Die Folge des listigen Vertragsbruches durch Dr.S***** sei die Nichtigkeit aller seiner Rechtshandlungen.

Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 6.9.1994.

Das Berufungsgericht ließ die Beweisrüge im wesentlichen unerledigt und vertrat die Ansicht, daß aufgrund des sich aus den Urkunden ergebenden Sachverhaltes Spruchreife gegeben sei. Dr.S***** habe nämlich wissentlich gegen den Willen des Klägers die Errichtung des Kaufvertrages vom 11.12.1990 und die darauf beruhende Eigentumsübertragung auf die von ihm dominierte beklagte Gesellschaft veranlaßt. Gemäß § 1371 ABGB sei eine Vreinbarung, daß der Gläubiger das Pfandstück nach Willkür oder zu einem schon im voraus bestimmten Preis veräußern oder für sich behalten könne, ungültig. Die Vereinbarung einer Veräußerung zu einem bestimmten Preis sei auch dann nichtig, wenn der Preis angemessen sei. Auch durch Annahme einer Vollmacht könne § 1371 ABGB nicht umgangen werden. Daraus folge, daß der Kläger seinen Gläubigern (Dr.S***** und Dkfm.A*****) keinesweges auf Gedeih und Verderben ausgeliefert, sondern berechtigt war, dem Abschluß eines Kaufvertrages mit dem Inhalt des streitgegenständlichen zu widersprechen. Daraus folge aber auch, daß der Machthaber des Klägers (Dr.L*****) die Grenzen seiner Vollmacht überschritten habe. Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Kaufvertrag sei gemäß § 1016 ABGB ungültig. Am Vertragsabschluß treffe den Vertreter der beklagten Partei ein Verschulden, weil er den Bevollmächtigten des Klägers dazu gedrängt habe. Es hafte daher die beklagte Partei dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes, so daß dieser die Naturalrestitution gemäß § 1323 ABGB begehren könne. Dafür sei eine Zug-um-Zug-Leistung nicht Voraussetzung, weshalb es keiner Prüfung der von der beklagten Partei geltend gemachten Schadenersatz- und Aufwandersatzansprüche bedürfe.

Dieses Urteil wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12. Jänner 1995 aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

In dem Aufhebungsbeschluß wurde darauf hingewiesen, daß der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht zu entnehmen sei, in welcher zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung eine unzulässige Verfallsklausel im Sinne des § 1371 ABGB zu erblicken sei. Entscheidend für die Unzulässigkeit sei die Bedingtheit des Verfalles des Pfandes. Worin eine derartige Vereinbarung erblickt werden solle, sei weder den Feststellungen noch den sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichtes zu entnehmen. Zur Frage des Widerrufes der Vollmacht Dris.L***** wurde ausgeführt, daß auch im Falle einer zulässigen Vereinbarung des Widerrufsverzichtes dem Geschäftsherrn das Recht des außerordentlichen Widerrufes aus wichtigem Grund gewahrt bleibe. Der vom Kläger erklärte Widerrufsverzicht sei zwar grundsätzlich zulässig, doch hätte er dessenungeachtet das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grunde. Den Feststellungen des Berufungsgerichtes sei aber weder zu entnehmen, auf welcher Grundlage ein außerordentlicher Widerruf der Vollmacht erfolgen konnte, noch wann und wem gegenüber der Widerruf erklärt wurde. Die Feststellungen des Berufungsgerichtes reichten auch nicht aus, um eine sogenannte Kollusion anzunehmen.

Zur Frage der Verletzung einer culpa in contrahendo wurde ausgeführt, daß die Verletzung von Aufklärungspflichten nur dazu führen könne, daß der schuldhaft handelnde Teil das negative Vertragsinteresse zu ersetzen habe. Auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung eines Vertrages wegen Täuschung bzw Veranlassung eines Irrtums seien den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht zu entnehmen.

Zur Zug-um-Zug-Einrede der beklagten Partei wurde dargelegt, daß eine solche unberechtigt sei, wenn die beklagte Partei die streitgegenständlichen Miteigentumsanteile dem Kläger durch vorwerfbare Handlungen im Sinne des § 1440 ABGB entzogen haben sollte.

Nach teilweiser Beweiswiederholung und -ergänzung gab das Berufungsgericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Berufung der beklagtenn Partei nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Dabei ging das Berufungsgericht im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Mit Schreiben vom 7.2.1990 teilte die L*****bank dem Rechtsanwalt Dr.L***** mit, sie habe Dr.S***** und Dkfm.A***** einen Kredit von 10 Mill S für den Ankauf der Forderungen der K*****bank bzw für den Kauf des Hotels E***** zugesagt; er (Dr.L*****) müsse diesbezüglich einen - in der Urkunde genau formulierten - Treuhandauftrag übernehmen. Insbesondere müsse der Kaufpreis für die Anteile, nämlich die einzelnen Wohnungen, treuhändig bei ihr hinterlegt und ihm vom Kläger eine unwiderrufliche Verkaufsvollmacht erteilt werden, so daß die Liegenschaftsanteile im Einvernehmen mit ihr sowie ihren beiden Kreditnehmern Dr.S***** und Dkfm.A***** derart verkauft werden können, daß den Käufern lastenfreies Eigentum verschafft werde. Diesbezüglich habe er auch die Löschungsquittungen für die Rechte der Hilde T***** (Mutter des Klägers) treuhändig zu verwalten.

Allen damals auf den Liegenschaftsanteilen des Klägers sichergestellten Forderungen kam der Vorrang vor dem zugunsten der Hilde T***** einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot zu.

Mit Optionsvereinbarung vom 12.2.1990 räumte der Kläger Dkfm.A***** und Dr.S***** oder einem von ihnen namhaft zu machenden Dritten (einer zu gründenden Gesellschaft) das mit 1.1.1995 befristete Recht (die Option) ein, seine (damals) 4.150/10.000stel Liegenschaftsanteile zum Preis von 8,800.000 S, der mit den weiterhin pfandrechtlich sichergestellten Forderungen von S 11,114.996 per Stichtag 9.2.1990 zu verrechnen wäre, sobald die Eigentumsübertragung an die Käufer erfolge, sonst lastenfrei käuflich zu erwerben. Zur Sicherung dieses lastenfreien Erwerbes werde der Kläger Dr.L***** eine unwiderrufliche Verkaufsvollmacht erteilen.

Am gleichen Tag erteilte der Kläger, der damals noch Gemeinschuldner war, dem Rechtsanwalt Dr.L***** Spezialvollmacht für den Verkauf seiner Liegenschaftsanteile. Hilde T***** erteilte am gleichen Tag Dr.L***** Spezialvollmacht zur Unterfertigung von Trennungsbewilligungen für lastenfreie Abschreibungen von Anteilen der Liegenschaft und stellte auch Löschungserklärungen aus, aufgrund deren sowohl die Löschung ihres Wohnungsrechtes als auch des Belastungs- und Veräußerungsverbotes bei den Liegenschaftsanteilen des Klägers einverleibt werden konnten.

Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom 14.2.1990 wurden die Liegenschaftsanteile des Klägers aus der Konkursmasse ausgeschieden und am 6.6.1990 der Konkurs nach Verteilung des sonstigen Massevermögens aufgehoben.

Mit Abtretungsvertrag vom 14.3.1990 erwarben Dr.S***** und Dkfm.A***** Kreditforderungen der K***** bank, welche pfandrechtlich auf den Liegenschaftsanteilen des Klägers sichergestellt waren und damals mit insgesamt 11,114.996 S unberichtigt aushafteten, um S 8.800.000. Dabei übernahm die Forderungsverkäuferin keine Haftung für die Einbringlichkeit und Richtigkeit der abgetretenen Forderungen, sie erteilte aber ihre Einwilligung zur Einverleibung der Übertragung der genannten Pfandrechte auf die Forderungskäufer und verpflichtete sich, diesen für alle genannten Pfandrechte eine Löschungsquittung auszuhändigen. Für diesen Kauf hatte die L*****bank den Käufern einen Kredit über 10,000.000 S zur "Betriebsmittelfinanzierung" eingeräumt. In einem gleichfalls am 14.3.1990 errichteten Nachtrag zur Optionsvereinbarung vom 12.2.1990 wurden Zubehör und Inventar des Hotels bzw Appartementhauses in den schon festgelegten Kaufpreis einbezogen.

Am 20.6.1990 erklärte der Kläger die Dr.L***** erteilte Spezialvollmacht für unwiderruflich bis zur völligen Abwicklung des Projektes E*****, d.h. Abverkauf der bestehenden und noch zu errichtenden Wohnungen und Erfüllung des Treuhandauftrages der L*****bank.

Weil in der Folge - vor dem 3.10.1990 - auf den Liegenschaftsanteilen des Klägers für eine vollstreckbare Forderung der V*****bank V***** von 1,000.000 S ein Pfandrecht einverleibt wurde und dadurch der weitere lastenfreie Abverkauf von Eigentumsanteilen gefährdet war, meinten die Direktoren der L*****bank und auch der Treuhänder Dr.L*****, daß "Handlungsbedarf" bestehe. Die geplanten Abverkäufe sollten vor Ablauf der Ranganmerkungsfrist am 15.2.1991 bücherlich durchgeführt werden; mit den Verkaufserlösen sollte der Kredit von Dr.S***** und Dkfm.A***** bei der L*****bank, der eine Laufzeit bis 21.2.1991 hatte, abgedeckt werden. Überdies hatte die L*****bank beim Kreditanbot ein Blankoakzept der Kreditnehmer verlangt. Spätestens nun (Oktober 1990) verlangte sie auch die Übertragung der Grundpfandrechte an sie. Außerdem forderte die L*****bank mit Schreiben vom 3.10.1990 vom Kläger und von ihren Kreditnehmern Dr.S***** und Dkfm.A***** die Erwirkung von Baugenehmigungen bis zum 3.2.1990, damit noch vor Ablauf der Ranganmerkungsfrist am 15.2.1991 das Eigentum für die Appartementkäufer begründet werden könne.

Am 3.2.1990 sprach Ing.Erich R***** als Bevollmächtigter des Klägers bei Dr.L***** vor. Sein Kommen war Dr.L***** zuvor vom Kläger angekündigt worden. Ing.R***** teilte Dr.L*****, wie es zuvor schon der Kläger schriftlich getan hatte, mit, daß sich die Sanierungsversprechungen von Dr.S***** nicht erfüllt und "die Sachen" in die entgegengesetzte Richtung entwickelt hätten. Dr.L***** versuchte erfolglos Ing.R***** die Notwendigkeit des Eigentumsüberganges - nämlich vom Kläger auf die von Dr.S***** und Dkfm.A***** gegründete beklagte Partei - zu erklären. Ing.R***** betonte, daß Dr.S***** vereinbarungswidrig handle; man werde daher gegen ihn vorgehen und einen anderen Lösungsvorschlag unterbreiten. Dr.L***** war jedoch der Meinung, daß die vom Kläger (durch Ing.R*****) gegen die Eigentumsüberragung an die beklagte Partei angemeldeten Bedenken unerheblich seien und daß die Spezialvollmacht des Klägers vom 12.2.1990 in der Verbindung mit der Erklärung des Klägers vom 20.6.1990 unwiderruflich sei. In dieser Meinung wurde er dann von Dr.S*****, der von allen Vorgängen informiert war, bestärkt.

Mit Schreiben vom 4.12.1990 erhielt Dr.L***** auf einem Geschäftspapier der L*****bank die Mitteilung, er sei im Sinne des Schreibens vom 3.10.1990 beauftragt, für die beklagte Partei die Option anzunehmen bzw unverzüglich umzusetzen und grundbücherlich durchzuführen. Dr.S***** und Dkfm.A***** erklärten in dieser Urkunde, die Option zugunsten der Beklagten anzunehmen und Dr.L***** zu ermächtigen, einen allenfalls abzuschließenden Kaufvertrag zugunsten der Beklagten durchzuführen.

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 7.2.1990 machten Dr.S***** und Dkfm.A***** die beklagte Partei als Optionsnehmerin namhaft, letztere erklärte, vertreten durch die beiden Genannten als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer, die Annahme der Option hinsichtlich der 3.940/10.000stel Anteile, die dem Kläger nach einem zwischenzeitigen Abverkauf einer Wohnungseinheit am 20.2.1990 an Herbert T***** noch verblieben waren. Die Optionsnehmerin (beklagte Partei) trete in den in der Optionsvereinbarung dargestellten Kaufvertrag mit der Berichtigung ein, daß sich der Kaufpreis nunmehr von 8,8 Mill. S um 1,2 Mill. S auf 7,6 Mill. S reduziere. Dr.S***** und Dkfm.A***** erklärten als mit Spezialvollmacht vom 12.2.1990 bevollmächtigte Vertreter des Klägers ausdrücklich und unwiderruflich, daß aufgrund der Optionsvereinbarung vom 12.2.1990 und dieser Urkunde das Eigentumsrecht für die beklagte Partei an den 3.940/10.000stel Liegenschaftsanteilen des Klägers einverleibt werden könne.

Überdies schloß Dr.L***** als Spezialbevollmächtigter des Klägers am 11.12.1990 den klagsgegenständlichen Kaufvertrag mit Dr.S***** als selbständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der beklagten Partei. Der wesentliche Inhalt dieses Kaufvertrages entspricht der eben genannten Vereinbarung. In einer Präambel wird die erfolgte Annahme der Option durch die beklagte Partei festgehalten. Die im Vertrag vereinbarte Reduzierung des Kaufobjektes und auch des Kaufpreises wird damit begründet, daß der Kläger 210/10.000stel Anteile zu einem Kaufpreis von 1,2 Mill.S bereits am 22.3.1990 mit Zustimmung der Optionsnehmer verkauft habe.

Vor der Unterfertigung des Kaufvertrages durch Dr.L***** einerseits und Dr.S***** andererseits hat der Kläger nicht einmal die Höhe des Kaufpreises erfahren. Erst mit Schreiben vom 17.2.1990 setzte Dr.L***** den Kläger vom Vertragsabschluß in Kenntnis.

Mit Schreiben vom 6.1.1991 widerrief der Kläger die Dr.L***** erteilte Vollmacht ausdrücklich. Als Begründung führte er an, er sei von Dr.L***** absprachewidrig vor vollendete Tatsachen gestellt worden; die Treuhandstellung Dris.L***** könne vom Kläger aufgrund der ihm bisher überlassenen Urkunden nicht beurteilt werden; Dr.L***** sei ihm gegenüber aber zur Aufklärung verpflichtet, weil es sich doch um sein Vermögen handle; die Vollmacht des Klägers dürfe nicht dazu verwendet werden, allein über Wunsch Dris.S***** die Liegenschaft völlig vereinbarungswidrig in dessen Hände zu manövrieren.

Dennoch veranlaßte Dr.L***** mit Grundbuchsgesuch vom 1.2.1991 die bücherliche Durchführung des Kaufverrages vom 11.12.1990.

Die Übertragung der Grundpfandrechte von der K*****bank auf die L*****bank erfolgte erst nach der Verbücherung des Kaufvertrages vom 11.12.1990.

Eine Sicherungsabtretung der Forderungen, welche die Kreditnehmer der Länderbank (Dr.S***** und Dkfm.A*****) von der K*****bank gekauft hatten, an die Kreditgeberin L*****bank vor Druchführung des streitgegenständlichen Kaufvertrages erachtete das Berufungsgericht als nicht feststellbar. Nicht festgestellt werden konnte auch, daß der Kläger die Verkaufsvollmacht, welche er Dr.L***** erteilt hatte, auch zum Zweck eines (des streitgegenständlichen) Verkaufes der verbleibenden Miteigentumsanteile an die beklagte Partei für unwiderruflich erklärt hätte.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß durch die Abtretung bzw den Kauf der Forderungen der K*****bank am 14.3.1990 Dr.S***** und Dkfm.A***** Gläubiger des Klägers wurden. Die Mittel zum Forderungskauf waren ihnen von der L*****bank zur Verfügung gestellt worden, die dem damals im Konkurs befindlichen Kläger selbst keinen Kredit gewähren konnte. Die L*****bank habe dafür von ihren Kreditnehmern Sicherheiten verlangt, wozu auch ihr Treuhandauftrag an Dr.L***** gehörte. Der Kläger habe Dr.L*****, wie es von ihm verlangt worden war, Verkaufsvollmacht erteilt und diese in bezug auf den Abverkauf von Wohnungen bis zur Erfüllung des Treuhandauftrages der L*****bank für unwiderruflich erklärt. Hilde T***** habe Dr.L***** Löschungserklärungen anvertraut, um einen lastenfreien Abverkauf von Liegenschaftsanteilen zu ermöglichen. Das vom Kläger und Dr.S***** in Aussicht genommene Sanierungskonzept, das Projekt "Abverkauf von Wohnungen", habe aber nicht wie geplant durchgeführt werden können, weil Streit über das Vorliegen wirksamer Baubewilligungen zwischen Dr.S***** und dem Kläger herrschte. Dr.S***** und die Vertreter der L***** hätten nun Nachteile aufgrund der Einverleibung eines Pfandrechtes für die *****bank V***** befürchtet, was dem lastenfreien Verkauf von Eigentumswohnungen an allfällige Interessenten gleichfalls abträglich gewesen sei. Der Kläger habe nun durch Ing.R***** seinen Bevollmächtigten und Treuhänder der L*****bank Dr.L***** davon in Kenntnis gesetzt, daß er mit einem Verkauf seiner Liegenschaftsanteile an die Beklagte nicht einverstanden war. Er habe sich diesbezüglich nicht ausreichend aufgeklärt gefühlt und anderseits Nachteile und den unwiederbringlichen Verlust der Liegenschaftsanteile befürchtet. Davon sei Dr.S***** in Kenntnis gewesen. Dennoch habe Dr.L***** den streitgegenständlichen Kaufvertrag abgeschlossen und ihn auch bücherlich durchführen lassen. Der Kaufvertrag vom 11.12.1990 sei nichtig und zumindest aber seine bücherliche Durchführung den vertragsschließenden Juristen Dr.L***** und Dr.S***** auch vorwerfbar, was sich aus folgenden Überlegungen ergebe:

1. Zum Zwecke eines Abverkaufes sämtlicher verbliebener Miteigentumsanteile an die beklagte Partei sei kein Vollmachts-Widerrufsverzicht des Klägers vorgelegen;

2. die durch Ing.R***** an Dr.L***** übermittelte Erklärung des Klägers, daß er mit dem Verkauf an die beklagte Partei nicht einverstanden sei, sei als konkludenter Widerruf einer allenfalls erteilten Vollmacht anzusehen. Der wichtige Grund für den vorzeitigen Widerruf sei im Vertrauensverlust des Klägers gegenüber Dr.S***** und dem absehbaren Scheitern des Sanierungskonzeptes gelegen;

3. das ohne ausreichende Vertretungsmacht geschlossene Geschäft sei gemäß § 1016 ABGB für die Geschäftsherrn unverbindlich. Daraus folge, daß der Kläger die Ungültigkeit bzw das Nichstzustandekommen des Kaufvertrages vom 11.12.1990 geltend machen und die Rückübertragung des für die beklagte Partei einverleibten Eigentums begehren könne;

4. der Zug-um-Zug-Einrede der beklagten Partei sei entgegenzuhalten, daß diese unzulässig sei, weil die beklagte Partei ein vorwerfbares Verhalten gesetzt habe; dieses liege im Abschluß und in der Durchführung eines erkennbaren nichtigen Vertrages;

5. zur Option des Klägers zugunsten der künftigen Inhaber der Pfandforderungen führte das Berufungsgericht aus, daß diese einer sogenannten "Verfallsklausel" gleichzuhalten und deshalb ungültig sei, sofern die Bedingung für die Annahme der Option darin bestanden haben sollte, daß der Treuhandauftrag der L*****bank bezüglich des Abverkaufs von Wohnungen nicht mehr erfüllbar wäre. Eine Vereinbarung, daß der Gläubiger das Pfandstück, hier die verpfändeten Liegenschaftsanteile, nach Willkür oder zu einem im voraus schon bestimmten Preis veräußern oder für sich behalten könne, wäre gemäß § 1371 ABGB nichtig. Würde die Vollmacht Dris.L***** zum Zweck der Bewirkung des Eigentumsüberganges am Pfand an die Pfandgläubiger Dr.S***** und Dkfm.A***** für unwiderruflich erklärt worden sein, so sei diese Erklärung nichtig, weil § 1371 ABGB auch durch die Annahme einer Vollmacht nicht umgangen werden könne.

Schließlich unterliege auch eine Option in Analogie zu § 936 ABGB der Umstandsklausel. Da sich die Umstände wesentlich geändert hätten, sei der Kläger an die Option vom 12.2.1990 nicht mehr gebunden. Der Vollmachtswiderruf des Klägers wäre auch dann wirksam, wenn diese Vollmacht zur Wahrung der Interessen der L*****bank dienen sollte, ihr Treuhandauftrag zum lastenfreien Abverkauf von Wohnungen aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr rechtzeitig durchführbar erschien.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen; in eventu ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen der zur Beurteilung der Beweiswiederholung zu lösenden Verfahrensrechtsfrage nach dem Umfang der gebotenen neuerlichen Beweisaufnahmen zulässig, sie ist im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft, sie sind mit Ausnahme der Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Ing.R***** - darauf wird später zurückzukommen sein - nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die beklagte Partei wendet sich in ihrem Rechtsmittel unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dagegen, daß die Einvernahme des Zeugen Ing.R***** unterblieb. Den erstrichterlichen Feststellungen sei nicht zu entnehmen, daß der Kläger durch Ing.R***** gegenüber Dr.L***** dessen Vollmacht widerrief. Wenn nun das Berufungsgericht eine diesbezügliche Feststellung treffe, so wäre als Beweismittel zu diesem Thema ohne jeden Zweifel in erster Linie der Zeugenbeweis durch ergänzende Einvernahme des Ing.R***** gemäß § 488 Abs 4 ZPO zu wiederholen gewesen. Durch dessen Einvernahme hätte sich ergeben, daß dieser vom Kläger weder beauftragt noch bevollmächtigt war, die Vollmacht gegenüber Dr.L***** zu widerrufen und auch keinerlei Erklärungen abgab, welche einen ausdrücklichen oder schlüssigen Vollmachtswiderruf zum Inhalt haben konnten.

Eine Nichtigkeit erblickt die beklagte Partei darin, daß das Berufungsgericht ihre umfangreiche Beweisrüge mit dem Satz "....im übrigen braucht wegen rechtlicher Unerheblichkeit auf die umfangreiche Feststellungs- und Beweiswürdigungsrüge der Berufungswerberin nicht eingegangen werden" behandelt habe; dies begründe eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO.

Auf den von der beklagten Partei geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes ist nicht einzugehen, weil die Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO erschöpfend ist und jener der unrichtigen Beweiswürdigung dort nicht enthalten ist; Fehler, die unter keinen der Revisionsgründe des § 503 ZPO fallen, können nicht geltend gemacht werden; insbesondere ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die beklagte Partei geltend, es könne keine Rede davon sein, daß der Kläger durch Ing.R***** am 3.2.1990 die Vollmacht schlüssig widerrufen habe. Ing.R***** habe lediglich betont, daß Dr.S***** vereinbarungswidrig gehandelt habe, daß man gegen ihn vorgehen und einen anderen Lösungsvorschlag unterbreiten werde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei die Ankündigung, einen anderen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, als Hinweis auf ein Bekenntnis zum Bestand des Vollmachtsverhältnisses zu werten. Ing.R***** habe keinerlei Anzeichen eines Mißtrauens gegenüber Dr.L***** geäußert. Aus dem Auftreten des Zeugen Ing.R***** am 3.2.1990 hätte für Dr.L***** deutlich werden müssen, daß Ing.R***** in erster Linie eigene Ziele verfolgte, was ebenfalls gegen die Annahme einer schlüssigen Willenserklärung spreche. Ein Vollmachtswiderruf nach Abschluß des Kaufvertrages sei irrelevant, da die grundbücherliche Durchführung ein einseitiger Akt des Liegenschaftskäufers sei, dem keinerlei rechtsgeschäftliche Bedeutung zukomme.

Selbst wenn ein Vollmachtswiderruf erfolgt sein sollte, fehle es an einem wichtigen Grund für einen solchen. Mit dem lapidaren Hinweis auf einen angeblichen Vertrauensverlust des Klägers und ein absehbares Scheitern des Sanierungskonzeptes könne keineswegs das Auslangen gefunden werden.

Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch die Bestimmung des § 1371 ABGB herangezogen. Die Optionsvereinbarung stehe nicht in dem vom Gesetz vorausgesetzten zeitlichen und rechtlichen Naheverhältnis zum seinerzeitigen Darlehens- und Pfandbestellungsvertrag, sie sei als Vereinbarung im Zuge einer Umschuldung und eines Sanierungsbestrebens zu sehen. Es fehle an der Bedingtheit des Verfalles des Pfandes. Bezogen auf die Zug-um-Zug-Einrede führte die beklagte Partei aus, daß keiner der im § 1440 zweiter Satz ABGB genannten Tatbestände vorliege.

Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes betreffend die Umstandsklausel macht die beklagte Partei geltend, daß der Kläger, hätte er die weitere Bindungswirkung seiner Optionszusage tatsächlich verhindern wollen, unverzüglich den Rücktritt von der Option anzuzeigen gehabt hätte. Stattdessen habe der Kläger die bisherige Vertragsgestaltung bekräftigt.

Hiezu wurde erwogen:

Die berufungsgerichtlichen Feststellungen über die am 3.12.1990 zwischen Ing.Erich R***** und Dr.L***** geführten Gespräche beruhen auf einer auf die Vernehmung des Zeugen Dr.L***** eingeschränkten Beweiswiederholung, bei der von einer neuerlichen Vernehmung des in erster Instanz vernommenen Zeugen Ing.R***** abgesehen wurde. Dies begründet einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens, weil das Berufungsgericht im Falle einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung grundsätzlich alle zu einem bestimmten Beweisthema in erster Instanz aufgenommenen Beweise aufzunehmen hat (Fasching, LB2 Rz 1808; 6 Ob 539/94). Dies rügt die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel zu Recht, so daß schon allein deshalb ihre Revision im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt ist. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren den Zeugen Ing.R***** darüber zu befragen haben, ob er vom Kläger dazu bevollmächtigt war, mit Dr.L***** zu verhandeln und ob er (sei es ausdrücklich oder schlüssig) die Dr.L***** erteilte Vollmacht widerrief. Auf die in der Revision aufgeworfene Frage des Vorliegens eines schlüssigen Vollmachtswiderrufes kann derzeit noch nicht eingegangen werden, weil der Inhalt des zwischen Dr.L***** und Ing.R***** geführten Gespräches noch nicht feststeht.

Der von der beklagten Partei geltend gemachte Revisionsgrund der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist zu verneinen, weil dieser nur dann gegeben ist, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann oder das Urteil mit sich selbst in Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 477), wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein kann.

Zu Recht wendet sich allerdings die beklagte Partei gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kaufvertrag vom 11.12.1990 sei schon deshalb unwirksam, weil zum Zwecke eines Abverkaufes sämtlicher noch verbliebener Miteigentumsanteile des Klägers an die beklagte Partei kein Vollmachtswiderrufsverzicht des Klägers vorgelegen sei. Nach den Feststellungen lag nämlich ein Widerrufsverzicht vor und wird dieser nicht dadurch unwirksam, daß das mit dieser Vollmacht abgeschlossene Geschäft nicht dem Zweck (Motiv) entspricht, das der Machtgeber mit dem Widerrufsverzicht anstrebte. Dies ändert aber nichts daran, daß auch, wie schon im Aufhebungsbeschluß vom 12.1.1995 ausgeführt, eine unwiderruflich erteilte Vollmacht oder ein solcher Auftrag wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes widerrufen werden kann. Ein solcher wichtiger Grund wäre wohl im vorliegenden Fall das unmittelbar bevorstehende Scheitern des Sanierungskonzeptes. Auch wenn der Kläger lediglich den Auftrag und nicht die Vollmacht widerrufen hätte, könnte sich die beklagte Partei nicht auf den Kaufvertrag vom 11.12.1990 stützen, weil in diesem Falle Kollusion anzunehmen wäre. Dr.S***** war ja nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes von allen Vorgängen informiert, sohin auch von einem allfälligen Widerruf des Auftrags.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegt, wie schon im Beschluß vom 12.1.1995 ausgeführt, keine unzulässige Verfallsklausel im Sinne des § 1371 ABGB vor: Der Schutzzweck der Norm erfaßt nämlich nur die Abrede des durch die Nichtzahlung der Forderung bedingten Verfalls (Mader/Schwimann, Rz 4 zu § 1371), eine solche Abrede ist aber auch in der Optionsvereinbarung nicht enthalten.

Was die Gegenforderung der beklagten Partei betrifft, wäre es ihr wohl im Sinne des § 1440 Satz 2 ABGB vorwerfbar, wenn sie in Kenntnis des Vollmachts- oder Auftragswiderrufes mit dem Vertreter des Klägers kontrahierte und für die Einverleibung des Eigentums sorgte.

Was letztlich die Frage der Option betrifft, so ist es sicher zutreffend, daß auch eine solche in Analogie zu § 936 ABGB den Rechtswirkungen der Umstandsklausel unterworfen ist (SZ 53/19), doch führt dies nicht zur Selbstauflösung des Vertrages; den Beschwerten muß das Recht der Aufrechterhaltung bleiben (Reischauer in Rummel2, Rz 6 zu § 936).

Aus den eingangs angeführten Gründen war sohin der Revision der beklagten Partei stattzugeben und die Entscheidung des Berufungsgerichtes aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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