Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit aufgehoben, als darin die amtswegige Löschung der unter TZ 8326/94 eingetragenen Vormerkung des Eigentumsrechtes für die T*****gesellschaft mbH und die unter TZ 498/94 eingetragene Einverleibung des Eigentumsrechtes für Eva K***** angeordnet wurde.
Text
Begründung
Das Erstgericht ordnete aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 13.6.1995, 5 Ob 63/95, ob der Liegenschaft Grundbuch ***** EZ *****, von Amts wegen die Löschung der mit den nachfolgenden Beschlüssen bewilligten Eintragungen an:
a) TZ 8326/94 vom 18.8. 1994:
Vormerkung des Eigentumsrechtes für T*****gesellschaft mbH zu 510/1150 Ant.
b) TZ 11040/94 vom 2.11.1992:
Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung bis 1995-11-02 ob den der T*****gesellschaft mbH gehörenden 510/1550 Ant.
c) TZ 498/95 vom 24.1.1995:
Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 100/1550 Anteilen für Eva K*****, ob den der T*****gesellschaft mbH gehörigen 510/1550 Ant. und Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gem. § 24a WEG an W DG 8 für Eva K*****
d) TZ 3054/95 vom 22.3.1995:
Anordnung des Vollzuges der mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien 1995-03-16, 16 Cg 62/95w, bewilligten Anmerkung der Klage hinsichtlich der 510/1550-Anteile.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der T*****gesellschaft mbH und der Eva K***** nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es führte im wesentlichen folgendes aus:
Mit Beschluß vom 18.8.1994, TZ 8326/94, habe das Erstgericht aufgrund mehrerer Urkunden, so auch des Kaufvertrages vom 29.7.1994, mit welchem die 510/1550-Anteile BLNR 15 der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, von der außerbücherlichen Eigentümerin G*****gesellschaft mbH an die T*****gesellschaft mbH verkauft wurden, die Vormerkung des Eigentumsrechtes für die T*****gesellschaft mbH ob der oben genannten Anteile bewilligt. Mit Beschluß vom 21. (richtig: 29.) 9.1994, welcher durch das Rekursgericht bestätigt worden sei, habe das Erstgericht die Rechtfertigung dieser Vormerkung bewilligt. Der Oberste Gerichtshof habe mit Beschluß vom 13.6.1995, 5 Ob 63/95, dem Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 29.2.1995, 46 R 2068/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29.9.1994 bestätigt worden sei, Folge gegeben und die Entscheidung der Vorinstanzen dahin abgeändert, daß der Antrag der T*****gesellschaft mbH auf Anmerkung der Rechtfertigung der im Eigentumsblatt der EZ ***** des Grundbuches ***** zu ihren Gunsten ob den 510/1550-Anteilen BLNR 15 der Liegenschaft erfolgten Vormerkung des Eigentumsrechtes abgewiesen wurde. Zwischenzeitig seien jedoch bereits die mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß gelöschten Eintragungen im Hinblick auf die (wenngleich noch nicht rechtskräftige) erfolgte Rechtfertigung des angemerkten Eigentumsrechtes der T*****gesellschaft mbH bewilligt worden.
In seinem Beschluß 5 Ob 63/95 habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß der Kaufvertrag vom 29.7.1994 erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Verkäuferin (6.7.1994) ohne Mitwirkung der über das Konkursvermögen verfügungsberechtigten Masseverwalterin Dr.Sieglinde S***** abgeschlossen worden sei, sodaß mangels Verfügungsberechtigung der Verkäuferin dieser Kaufvertrag nicht geeignet sei, als Grundlage für einen Erwerb bücherlicher Rechte durch die Antragstellerin zu dienen, die Vormerkung somit im Hinblick auf die nunmehr bekanntgewordene Konkurseröffnung nicht die Wirkung einer Einverleibung erlangen könne. Da der Vertrag, aus welchem die T*****gesellschaft mbH ihr Eigentumsrecht ableite, als Grundlage für den Erwerb bücherlicher Rechte nicht geeignet sei, und eine Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts daher ein für allemal nicht möglich sei, habe das Erstgericht in analoger Anwendung der §§ 130 ff GBG die Vormerkung des Eigentumsrechts zu Recht amtswegig gelöscht. § 46 Abs 2 GBG, wonach in dem Fall, daß die Vormerkung nicht für gerechtfertigt erkannt werde, sie auf Ansuchen des Beteiligten aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses zu löschen sei, komme hier nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung nur für den Fall vorgesehen sei, daß die Rechtfertigung im Prozeßweg zu erfolgen habe, was hier jedoch nicht zutreffe. Werde aber die Vormerkung des Eigentumsrechts gelöscht, so seien gemäß § 49 Abs 3 GBG zugleich alle in bezug auf diese Vormerkung vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. Gemäß § 21 GBG seien Eintragungen nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch aufscheine. Der Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags sei auch dann maßgeblich, wenn eine für die Entscheidung maßgebliche Eintragung noch nicht rechtskräftig sei. Die Rechtskraft dieser maßgeblichen Entscheidung sei nicht abzuwarten. Das Erstgericht habe daher zu Recht die von der T*****gesellschaft mbH als (wenngleich noch nicht rechtskräftig) einverleibten Eigentümerin der Liegenschaftsanteile beantragte Rangordnung für die Veräußerung bis 2.11.1995 zu TZ 11040/1994 bewilligt. Werde aber ein noch nicht rechtskräftig einverleibtes Recht - hier das Eigentumsrecht der T*****gesellschaft mbH - gelöscht, so seien auch die aufgrund des noch nicht rechtskräftigen Rechts nachträglich erworbenen Rechte von Amts wegen zu löschen, da dem Erwerber solcher Rechte habe klar sein müssen, daß er sein Recht nur unter der Voraussetzung erwerben könne, daß das eingetragene Recht, von welchem er sein Recht ableite, rechtswirksam werde. Es sei daher die von der gelöschten Eigentümerin erwirkte Rangordnung für die Veräußerung ebenso zu löschen, wie die sich auf das Recht der T*****gesellschaft mbH als Verkäuferin stützende Einverleibung des Eigentumsrechtts hinsichtlich 100/1550-Anteilen der Rekurswerberin Eva K*****, BLNR 17 (die der T*****gesellschaft mbH verbliebenen 410/1550-Anteile des ehemaligen Anteils BLRN 15 schienen nun als Anteil BLRN 16 im Grundbuch auf). Die Klagsanmerkung TZ 3054/1995 sei gemäß § 61 GBG aufgrund der zu hg. 16 Cg 62/95w eingebrachten Klage der Dr.Sieglinde Schubert als Masseverwalterin im Konkurs der G*****gesellschaft mbH gegen 1. T*****gesellschaft mbH, 2. Dr.Alexander M***** und 3. Eva K***** auf Unwirksamerklärung des Kaufvertrages vom 29.7.1994 erfolgt. Da jedoch nunmehr keiner der drei Beklagten (und auch keiner der sein grundbücherliches Recht von diesen ableite) grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaftsanteile sei, sei auch die zu BLNR 16j sowie 17j erfolgte Klagsanmerkung zu löschen.
Der Revisionsrekurs sei zugelassen worden, da keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob in einem Fall wie dem gegenständlichen, in welchem der Oberste Gerichtshof in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts aufgrund eines im Vertrag selbst liegenden Mangels abweise, auch die bewilligte Vormerkung des Rechts sowie auch jene Eintragungen zu löschen seien, deren Berechtigung vom Bestand des nunmehr gelöschten Rechts abhängig sei.
Gegen diese Rekursentscheidung, soweit sie die Löschung der Vormerkung des Eigentumsrechts für die T*****gesellschaft mbH und der Einverleibung des Eigentumsrechts für Eva K***** betrifft, richtet sich der Revisionsrekurs der T*****gesellschaft mbH und der Eva K***** (erkennbar) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem (erkennbaren) Antrag, jenen Teil des erstgerichtlichen Beschlusses aufzuheben, in dem in der EZ ***** KG ***** die Löschung der unter TZ ***** eingetragenen Vormerkung des Eigentumsrechts für die T*****gesellschaft mbH und der unter TZ ***** eingetragenen Einverleibung des Eigentumsrechts für Eva K***** angeordnet wird.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, mangels Gesetzeslücke hätten die §§ 130 ff GBG nicht angewendet werden dürfen. In Betracht komme wohl nur § 131 Abs 2 lit a GBG. Diese Bestimmung könne aber nicht angewendet werden, weil noch nicht feststehe, daß der Titel für das der Vormerkung zugrunde liegende Eigentumsrecht nicht bestehe. Auch ein Rechtsgeschäft, das über eine zur Konkursmasse gehörende Sache ohne Mitwirkung des Masseverwalters und ohne Genehmigung des Konkursgerichts abgeschlossen werde, unterliege dem § 865 ABGB und sei daher bloß schwebend unwirksam, solange nicht feststehe, daß ihm die Genehmigung versagt werde. Dies sei hier aber nicht aktenkundig. Es müsse daher in Betracht gezogen werden, daß es dem vorgemerkten Eigentümer gelinge, die Genehmigung des der Vormerkung zugrunde liegenden Kaufvertrages zu erreichen, in welchem Fall dieser Vertrag rückwirkend voll wirksam und der Vormerkung daher nicht die Grundlage entzogen wäre. Diese Überlegung verbiete aber die unmittelbare und auch die sinngemäße Anwendung des § 131 GBG. Der hier zu entscheidende Fall sei schon dem Wortlaut nach dem § 46 Abs 2 GBG zu unterstellen, weshalb keine Gesetzeslücke vorliege. Selbst dann müßte aber wiederum § 46 Abs 2 GBG analog angewendet werden, weil in dieser Bestimmung ein Sachverhalt geregelt werde, der dem nicht geregelten Sachverhalt am ähnlichsten sei. In beiden Fällen gehe es nämlich um die Löschung einer nicht gerechtfertigten Vormerkung. § 46 Abs 2 GBG setze aber einen Antrag voraus, der hier fehle. Die Vormerkung und die darauf gegründete Eigentumseinverleibung wären daher nicht zu löschen gewesen.
Diesen Ausführungen ist, was die Unzulässigkeit einer amtswegigen Löschung gemäß den §§ 130 ff GBG betrifft, im wesentlichen beizupflichten.
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Falles wird zunächst auf 5 Ob 63/95 = NZ 1996, 91 (AGS 350) verwiesen. Hoyer (NZ 1996, 94) hat hiezu angemerkt, über die Rechtfertigung sei vom Buchstand ausgehend zu entscheiden, ob die diesen konstituierenden Eintragungen schon rechtskräftig geworden seien, spiele keine Rolle. Soweit er behauptet, die von ihm besprochene Entscheidung stelle unzutreffenderweise auf die Rechtskraft der Vormerkung ab, beruht seine Darstellung offenbar auf einem Mißverständnis: Der erkennende Senat hat lediglich ausgeführt, das damals vom Rekursgericht gebrauchte und auf 5 Ob 39/92 (vgl SZ 64/179; SZ 65/90) gestützte Rechtskraftargument komme schon deshalb nicht zum Tragen, weil bei Einlangen des Grundbuchsgesuchs (§ 93 GBG) die Bewilligung der Vormerkung nicht rechtskräftig gewesen sei, die Rechtskraft sei erst während des (damaligen) Rechtsmittelverfahrens eingetreten. Das von Hoyer unterstellte Rechtsverständnis ergibt sich hieraus nicht. Ob die Berufung Hoyers auf die Bedeutung des Buchstandes gemäß § 94 Abs 1 Z 1 GBG ausreicht, um eine Berücksichtigung von anläßlich eines Antrages auf Anmerkung der Rechtfertigung auftretenden Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit eines bei der Eintragung Beteiligten (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG) auszuschließen, muß für die Lösung des vorliegenden Falles nicht untersucht werden.
Insoweit ist der erkennende Senat der Auffassung, daß eine analoge Anwendung der §§ 130 ff GBG, wie sie das Rekursgericht ohne nähere Bezeichnung der Gesetzesstelle für rechtens hält, abzunehmen ist. Ganz abgesehen von der Frage des Vorliegens einer Gesetzeslücke böte diese Vorschrift keine taugliche Grundlage dafür, die eingetragene Vormerkung (samt Folgeeintragungen) nach Abweisung des Rechtfertigungsgesuches von Amts wegen zu löschen. Nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung wäre nicht anzunehmen, daß ein Fall der §§ 130 ff GBG und der vorliegende Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen übereinstimmen (vgl Koziol/Welser I10 25 mwN). Den Rechtsmittelwerbern ist zuzugeben, daß dies etwa auch für § 131 Abs 2 lit a GBG nicht zuträfe. Trotz des Mißerfolges eines Rechtfertigungsgesuches müssen wegen Konkurseröffnung aufgetretene Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht zwingend auf Dauer bestehen.
Die Anordnung der amtswegigen Löschung war somit im bekämpften Umfang aufzuheben. Ob die gegenständliche Vormerkung auf Antrag in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 46 Abs 2 GBG bücherlich zu beseitigen wäre, wie dies die Rechtsmittelwerber für richtig halten, oder nur mehr über Löschungsklage, wie Hoyer (aaoO 95) meint, kann diesmal auf sich beruhen.
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