OGH 8ObS7/96

OGH8ObS7/9613.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Dr.Anton Wladar als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner L*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark, 8020 Graz, Babenbergerstraße 35, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 12.960,-- netto sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.November 1995, GZ 8 Rs 138/95-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.Mai 1995, GZ 37 Cgs 58/95-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit der hier ausschließlich entscheidenden Rechtsfrage, ob der Abfertigungsanspruch mit dem Netto- oder dem Bruttobetrag begrenzt ist, hat sich der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit bereits in zwei Entscheidungen (8 ObS 38/95 = WBl 1996, 78; 8 ObS 46/95) befaßt und dazu im wesentlichen ausgeführt:

Durch § 1 Abs.4a IESG wird nicht der Netto-, sondern der Bruttobetrag der Abfertigung begrenzt. Dies ergibt sich schon aus dem im Ausschußbericht (AB 1332 BlgNR 18.GP, 2) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, daß die im § 1 Abs.3 Z 4 IESG idF BGBl 817/1993 aufgenommene Einschränkung bezüglich der Abfertigung sich auf den - im Fall der Abfertigung niedrigeren - Grenzbetrag und nicht auf den dort verwendeten Begriff "Bruttobetrag" bezieht. Es ist in diesem Zusammenhang der Argumentation von Holzner/Reissner (Neuerungen im Insolvenzrecht, DRdA 1994, 461) zu folgen, die auch im Gesetzeswortlaut gedeckt ist. Die gegenteilige Meinung Eypeltauers (Neue Auslegungsfragen im IESG, WBl 1994, 255 ff) wird abgelehnt. Sie würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der Abfertigungsansprüche im Vergleich zur Begrenzung sonstiger gesicherter Ansprüche, deren Berechnung Bruttoentgelte zugrundezulegen sind, führen.

Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs.1 ASGG liegt daher nicht vor, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.

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