Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit der hier ausschließlich entscheidenden Rechtsfrage, ob der Abfertigungsanspruch mit dem Netto- oder dem Bruttobetrag begrenzt ist, hat sich der Oberste Gerichtshof in jüngster Zeit bereits in zwei Entscheidungen (8 ObS 38/95 = WBl 1996, 78; 8 ObS 46/95) befaßt und dazu im wesentlichen ausgeführt:
Durch § 1 Abs.4a IESG wird nicht der Netto-, sondern der Bruttobetrag der Abfertigung begrenzt. Dies ergibt sich schon aus dem im Ausschußbericht (AB 1332 BlgNR 18.GP, 2) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, daß die im § 1 Abs.3 Z 4 IESG idF BGBl 817/1993 aufgenommene Einschränkung bezüglich der Abfertigung sich auf den - im Fall der Abfertigung niedrigeren - Grenzbetrag und nicht auf den dort verwendeten Begriff "Bruttobetrag" bezieht. Es ist in diesem Zusammenhang der Argumentation von Holzner/Reissner (Neuerungen im Insolvenzrecht, DRdA 1994, 461) zu folgen, die auch im Gesetzeswortlaut gedeckt ist. Die gegenteilige Meinung Eypeltauers (Neue Auslegungsfragen im IESG, WBl 1994, 255 ff) wird abgelehnt. Sie würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der Abfertigungsansprüche im Vergleich zur Begrenzung sonstiger gesicherter Ansprüche, deren Berechnung Bruttoentgelte zugrundezulegen sind, führen.
Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs.1 ASGG liegt daher nicht vor, weshalb die Revision zurückzuweisen ist.
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