Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß § 48 ASGG ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Der erkennende Senat hatte sich in seiner Entscheidung 8 ObS 38/95 = WBl 1996, 78 mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zu befassen und gelangte dort zu der im folgenden zusammengefaßt wiedergegebenen Rechtsansicht, von welcher abzugehen kein Anlaß besteht:
Durch § 1 Abs 4a IESG wird nicht der Netto-, sondern der Bruttobetrag der Abfertigung begrenzt. Dies ergibt sich schon aus dem im Ausschußbericht (AB 1332 BlgNR 18.GP, 2) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, daß die im § 1 Abs 3 Z 4 IESG idF BGBl 817/1993 aufgenommene Einschränkung bezüglich der Abfertigung sich auf den - im Falle der Abfertigung niedrigeren - Grenzbetrag und nicht auf den Begriff "Bruttobetrag" bezieht. Es ist in diesem Zusammenhang der Argumentation von Holzer/Reissner (Neuerungen im Insolvenzrecht, DRdA 1994, 461) zu folgen, die auch im Gesetzeswortlaut gedeckt ist. Die gegenteilige Meinung Eypeltauers (Neue Auslegungsfragen in IESG, WBl 1994, 255 ff) wird abgelehnt. Sie würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der Abfertigungsansprüche im Vergleich zur Begrenzung sonstiger gesicherter Ansprüche, deren Berechnung Bruttoentgelte zu Grunde zu legen sind, führen.
Auch hinsichtlich der Auslegung des § 1 Abs 4a IESG ist vorerst auf die Materialien zu verweisen, wonach "... für Abfertigungen 100 % bis zur Erreichung der einfachen Höchstbeitragsgrundlage und für den Teil zwischen der einfachen und der doppelten Höchstbeitragsgrundlage 50 % gewährt werden." Betrachtet man die Regelungen der lit a und b des § 1 Abs 4a IESG nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit, dann ist die Wortfolge "bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage" in lit b auf die an die in lit a getroffene Regelung anknüpfenden einleitenden Worte "soweit ein höherer Anspruch zusteht" zu beziehen und als gesicherter höherer Anspruch im Sinne dieser Bestimmung daher der die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Anspruch an Abfertigung bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage zu verstehen. Dieser die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Teil des Abfertigungsanspruches ist bis zum Erreichen der mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage für den Abfertigungsanspruch insgesamt fixierten Höchstgrenze nur mehr mit dem halben Betrag der
zustehenden Abfertigungsdifferenz gesichert ("... Soweit ein höherer Anspruch zusteht, ... in halber Höhe."). Die Worte "pro Monatsbetrag
Abfertigung" in lit a und b der Bestimmung sind lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, daß die Begrenzung der Abfertigung nicht auf deren Gesamtbetrag zu beziehen ist, sondern daß der Berechnung der Abfertigung gemäß § 23a Abs 1 AngG das "für den letzten Monat gebührende" Entgelt zugrundezulegen ist.
Der Hinweis des Revisionswerbers auf die unterschiedliche Begrenzung der Ansprüche nach dem IESG für Urlaubsentschädigung einerseits und Abfertigung andererseits vermag seinen Standpunkt nicht zu stützen, da es nach den bereits zitierten Materalien ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers war, für Abfertigungsansprüche eine abweichende Regelung zu schaffen. Wollte man den Argumenten in der Revision folgen, hätte es der Ausnahmebestimmung des Abs 4a des § 1 IESG nicht bedurft (vgl 8 ObS 21/94).
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG. Besondere Billigkeitsgründe wurden vom Kläger weder bescheinigt noch können solche der Aktenlage entnommen werden.
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