OGH 3Ob521/95

OGH3Ob521/9512.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Adoptionssache des Antragstellers Hermann W*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 1.März 1995, GZ 22 a R 443/94-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Oberndorf bei Salzburg vom 22.November 1994, GZ P 55/94-15, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit schriftlichem Adoptionsvertrag vom 4./12.7.1990 nahmen die Ehegatten Dipl.Ing.Alfred L*****, geboren am 9.9.1903, und Rosa L*****, geboren am 9.9.1913, als Wahleltern Hermann W*****, geboren am 23.11.1957, als Wahlkind an. Nach diesem Vertrag hat das Wahlkind unter der Voraussetzung der gerichtlichen Genehmigung dieses Adoptionsvertrages von nun an den Familiennamen "L*****" zu tragen. Diese Adoption erstreckt sich auf die minderjährigen Kinder des Adoptivkindes, Kathrin Michaela W*****, geboren 30.11.1985, und Lisa Viktoria W*****, geboren 17.3.1989. Die Ehegattin des Adoptivkindes, Michaela W*****, hat zu dieser Adoption ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt.

Mit schriftlichem Vertrag vom 14.11.1990 kamen die Vertragsteile überein, diesen Vertrag seinem ganzen Inhalt und Umfang nach aufzuheben.

Am 7.2.1991 verfaßten Dipl.Ing.Alfred L***** und Rosa L***** einen Vertrag, wonach der seinerzeitig stornierte Vertrag entgegen der Aufhebung aufrecht erhalten wird; dieser Vertrag wurde von Dipl.Ing.Alfred L*****, Rosa L***** und Hermann W***** unterschrieben.

Dipl.Ing.Alfred L***** und Rosa L***** verfaßten ohne Mitwirkung und Wissen Hermann W*****s ein Schriftstück vom 21.10.1992, wonach sie diese auf Wunsch Hermann W*****s von ihnen unterzeichnete Aufrechterhaltung des Adoptionsvertrags für ungültig bzw nicht rechtskräftig erklärten; die Adoption sei null und nichtig.

Am 14.4.1994 verstarb Dipl.Ing.Alfred L*****, am 7.6.1994 Rosa L*****.

Hermann W***** stellte am 1.7.1994 beim Erstgericht den protokollarischen Antrag auf gerichtliche Bewilligung des Adoptionsvertrages vom 7.2.1991 in Verbindung mit dem Vertrag vom 4.12.1990; er beantragte weiters, den Adoptionsvertrag insofern abzuändern, als er seinen jetzigen Familiennamen beibehalten möchte, nachdem nach dem Ableben der beiden Adoptiveltern das Interesse, deren Familiennamen zu führen, weggefallen sei. Diesen Antrag hielt er nach Rechtsbelehrung aufrecht.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrags mangels einer näheren persönlichen Beziehung im Sinn des § 180 a Abs 1 ABGB ab; eine Änderung des Adoptionsvertrags hinsichtlich der Namensführung sei schon deshalb nicht möglich, weil das Gericht eine Adoption nur genehmigen, einen Adoptionsvertrag aber in keiner Weise abändern könne.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers keine Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage, wie weit beim Abschluß eines neuerlichen Adoptionsvertrags auf einen inzwischen vor seiner gerichtlichen Bewilligung rechtswirksam aufgehobenen Adoptionsvertrag durch bloßen Verweis zurückgegriffen werden kann, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, aus § 179 a Abs 1 ABGB werde der Grundsatz abgeleitet, daß das Gericht den Bestimmungen des Adoptionsvertrags nur die Bewilligung zu erteilen oder diese zu verweigern habe; eine Abänderung oder Ergänzung dieser Bestimmungen stehe ihm nicht zu. Die Bewilligung erfordere demnach das Vorliegen eines Vertragsentwurfs, der allen Bewilligungserfordernissen entspreche. Die Vertragsurkunde vom 7.2.1991 entspreche diesem Bewilligungserfordernis schon deshalb nicht, weil sie sich in einem Verweis auf den ursprünglichen Adoptionsvertrag vom 4.7./12.7.1990 erschöpfe; dieser Vertrag sei jedoch rechtswirksam und noch vor gerichtlicher Bewilligung aufgehoben und daher im Zeitpunkt des Vertrages vom 7.2.1991 rechtlich nicht mehr existent gewesen. Da die Bewilligung der Adoption ein rechtsgestaltender Akt sei, der den Personenstand der Beteiligten ändere, müsse im Fall einer einvernehmlichen und rechtswirksamen Vertragsaufhebung des ursprünglichen, noch nicht gerichtlich bewilligten Adoptionsvertrags gefordert werden, daß im Fall einer neuerlichen Adoption der Parteiwille durch (neuerliche) Errichtung eines schriftlichen Vertrages gemäß § 179 a ABGB dokumentiert werde, der alle essentiellen Bestandteile eines Adoptionsvertrags enthalte. Ein bloßer Verweis auf einen früher errichteten, bereits rechtswirksam aufgehobenen Adoptionsvertrag genüge nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.

Gemäß § 179 a Abs 1 ABGB kommt die Annahme an Kindesstatt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung im Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht.

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hat der Antragsteller einen schriftlichen Adoptionsvertrag vorgelegt. Der schriftlichen Vereinbarung vom 7.2.1991 ist nämlich eindeutig zu entnehmen, daß eine Adoption mit den gleichen Vertragsbestimmungen wie im Adoptionsvertrag vom 4./12.7.1990 vereinbart wird. Eine ausdrückliche neuerliche schriftliche Niederlegung aller Vertragsbestimmungen ist angesichts des klaren Verweises auf den früheren schriftlichen Vertrag nicht erforderlich. Der ohne Mitwirkung des Wahlkindes erfolgte Widerruf dieser Vereinbarung durch die Wahleltern bewirkt nicht den Wegfall dieser Vereinbarung. Ein Adoptionsvertrag kann nämlich, auch wenn er noch nicht bewilligt ist, nicht einseitig widerrufen werden (SZ 10/106; Pichler in Rummel, ABGB**2, Rz 2 zu § 179 a).

Das Gericht ist nicht berechtigt, eine Änderung eines Adoptionsvertrags vorzunehmen (SZ 54/106; EvBl 1961/342; SZ 34/66 ua; Pichler in Rummel, Rz 1 zu § 179 a; Schlemmer in Schwimann, ABGB, Rz 4 zu § 179 a). Es hat sich darauf zu beschränken, dem vorgelegten Adoptionsvertrag die Bewilligung zu erteilen, oder, falls es den Inhalt des Vertrages oder einzelne Bestimmungen desselben für gesetzlich unzulässig erklärt, die Bewilligung zu verweigern. Gegenstand der Entscheidung ist daher die Bewilligung des Adoptionsvertrags, so wie dieser vorliegt, oder die Versagung dieser Bewilligung (SZ 54/106; SZ 34/66 ua).

Der Antragsteller hat in unzulässiger Weise eine vom Adoptionsvertrag abweichende Bewilligung beantragt, indem er entgegen der Vereinbarung im Adoptionsvertrag nicht den Familiennamen der Wahleltern führen will, sondern eine Abänderung des Adoptionsvertrags insofern beantragt, daß er seinen Familiennamen beibehält. Eine Änderung des Adoptionsvertrags ist jedoch auch hinsichtlich des durch die Adoption erlangten Namens unzulässig (Pichler aaO mwN). Dafür, daß die - in der Zwischenzeit verstorbenen - Adoptiveltern damit einverstanden gewesen wären, daß das Wahlkind und dessen Kinder ihren bisherigen Namen weiterführen, besteht angesichts der eindeutigen Bestimmung im Adoptionsvertrag kein Anhaltspunkt. Schon aus diesem Grund mußte dem Antrag, den der Antragsteller auch nach Rechtsbelehrung durch das Erstgericht aufrecht hielt, ein Erfolg versagt bleiben.

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