OGH 1Ob1521/96

OGH1Ob1521/964.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** OEG, ***** vertreten durch Dr.Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helga B*****, vertreten durch Dr.Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 52.364,66 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6.September 1995, GZ 36 R 459/95-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Verfügungsverbot des § 42 Abs 2 Satz 1 MRG ausgenommene Mietzinsabtretung wirkt infolge Anmerkung im Grundbuch gegen jedermann. Die Anmerkung besteht unabhängig von der neben der Mietzinsabtretung erfolgten Besicherung der Darlehen durch Pfandrechtseinverleibung (WoBl 1989/49). Hauptmietzinsanteile, über die der Hauseigentümer nach § 42 MRG zu Instandhaltungszwecken rechtsgültig verfügt hat, sind nicht als Nutzungen und Einkünfte der betreffenden Liegenschaft anzusehen (MietSlg. 25.413; 34.519). Durch die Abtretung waren die nunmehr von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus dem Vermögen der Beklagten ausgeschieden (SZ 50/1; SZ 52/110). Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung - mit welcher die Parteien auf Grund ihres Vorbringens auch noch im Stadium des Berufungsverfahrens rechnen mußten (6 Ob 620/83) - ist daher zuzustimmen, weil redliche Parteien nicht davon ausgehen konnten, die Verkäuferin werde nicht mehr ihrer Ingerenz unterliegende Mietzinsbestandteile einbehalten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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