OGH 7Ob2085/96k

OGH7Ob2085/96k22.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Christine M*****, hier vertreten durch das Amt für Jugend und Familie Krems/Donau als Unterhaltssachwalter, infolge dessen Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems/Donau als Rekursgericht vom 30.Jänner 1996, GZ 2 R 255/95-16, womit infolge Rekurses des Vaters Karl M*****, der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems/Donau vom 6.Juli 1995, GZ 1 P 28/90-11, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung

Karl M***** war zuletzt aufgrund einer vor dem Amt für Jugend und Familie Krems/Donau geschlossenen Unterhaltsvereinbarung zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.400,-- für seine bei der Mutter Karin M***** aufwachsende Tochter Christine verpflichtet. Am 15.3.1995 beantragte das Amt für Jugend und Familie Krems/Donau als Unterhaltssachwalter, die Unterhaltsbeiträge ab 1.1.1995 auf S 4.100,-- monatlich zu erhöhen. Der Vater sprach sich gegen jede Unterhaltserhöhung aus.

Das Erstgericht erhöhte die Unterhaltsbeiträge ab 1.1.1995 auf S 3.900,-- monatlich und wies das Mehrbegehren von S 200,-- monatlich (rechtskräftig) ab.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen Beschluß in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Vaters dahin ab, daß es die Unterhaltsbeiträge ab 1.1.1995 auf S 3.500,-- monatlich erhöhte und das Mehrbegehren von insgesamt S 600,-- monatlich abwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.

Die Vorinstanzen gingen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Vater Karl M***** erzielt als technischer Angestellter ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 18.269,--. Er ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in Krems, die er für zwei Jahre vermietet hat. Er erhält einen monatlichen Mietzins von S 4.800,-- incl. Betriebskosten und zusätzlich einen als Entgelt für die Möbel- und Wohnungsabnutzung bezeichneten Betrag von S 2.200,-- monatlich, somit insgesamt S 7.000,-- monatlich. Die im Mietzins enthaltenen Betriebskosten für die Wohnung betragen S 2.319,29. Insgesamt hat Karl M***** für die Eigentumswohnung S 4.866,56 monatlich an die Hausverwaltung zu zahlen. Der die Betriebskosten übersteigende Betrag entfällt auf laufende Darlehensrückzahlungen.

Karl M***** ist außer für die mj. Christine auch noch für seine in Karenz befindliche zweite Ehefrau, die ein monatliches Karenzgeld von S 5.000,-- bezieht, und für die am 31.7.1994 geborene Tochter Stefanie M***** sorgepflichtig.

Das Gericht zweiter Instanz vertrat im Gegensatz zum Erstgericht die Ansicht, daß nur jene Einnahmen aus der Wohnung, die auf "Möbel- und Wohnungsabnutzung" entfielen, als einkommenserhöhend zu berücksichtigen seien. Da Karl M***** für die Wohnung seinerseits S 4.866,56 monatlich zu zahlen habe, stelle der Betrag von S 4.800,--, den Karl M***** von seinem Mieter erhalte, für ihn nur einen Durchlaufposten dar. Zu seinem Einkommen sei daher nur der Betrag von S 2.200,-- hinzuzurechnen, sodaß von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von ca. S 20.500,-- auszugehen sei. Hievon stünden der mj. Christine 17 % zu (20 % minus 2 % für die nunmehrige Ehefrau und von 1 % für das Kind aus zweiter Ehe), sodaß ein Unterhaltsbetrag von S 3.500,-- monatlich angemessen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz zulässig und auch berechtigt.

Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz widerspricht der ständigen Rechtsprechung, daß grundsätzlich nur Kreditverbindlichkeiten zur Bestreitung außergewöhnlicher Belastungen abzugsfähige Aufwendungen darstellen. Rückzahlungen auf Wohnungskredite und Ratenzahlungen aus Wohnbauförderungsdarlehen bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage (RZ 1991/70 ua, zuletzt etwa 1 Ob 581/94, 7 Ob 531/95). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Unterhaltspflichtige die ihm gehörende Wohnung, auf die die Rückzahlungen zu leisten sind, selbst benützt, leerstehen läßt oder vermietet hat. Es handelt sich bei diesen Kreditraten keineswegs um unabwendbare außergewöhnliche Belastungen. Das Erstgericht hat daher zu Recht lediglich den auf die laufenden Betriebskosten entfallenden Anteil des Mietzinses (d.s. S 2.319,-- monatlich) ausgeschieden. Der restliche Mietzins von S 4.681,-- (S 7.000,-- minus S 2.319,--) ist als Einkommen aus Vermietung dem Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit des Vaters Karl M***** hinzuzurechnen, woraus sich eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 22.950,-- ergibt. Daraus errechnet sich - ausgehend von dem von den Vorinstanzen unbekämpft angewendeten Prozentsatz von 17 % - der dem Vater bereits vom Erstgericht auferlegte Unterhaltsbeitrag von S 3.900,-- monatlich. Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

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