OGH 9ObA2019/96v

OGH9ObA2019/96v15.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Rupert Dollinger und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Belinda G*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei AIR *****, Zweigniederlassung Wien, ***** vertreten durch Dr.Helmut Neudorfer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 98.769,50 netto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Jänner 1996, GZ 9 Ra 100/95-18, womit infolge Berufung der Klägerin das Endurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.Jänner 1995, GZ 28 Cga 116/94x-12, hinsichtlich eines Betrages von S 98.769,50 netto sA aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluß wird im Umfang des noch streitverfangenen Betrages von S 98.769,50 netto sA aufgehoben und die Arbeitsrechtssache wird in diesem Rahmen zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Klägerin an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom 1.4.1988 bis 31.12.1993 als Angestellte im Bereich der Flugreservierung beschäftigt. Ihr Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung.

Mit der vorliegenden Klage begehrt sie - soweit für das Rekursverfahren noch wesentlich - unter anderem S 98.769,50 netto sA an Entgelt - und Abfertigungsdifferenz. Sie habe wie auch andere Dienstnehmer regelmäßig jährlich eine bestimmte Anzahl von Flugtickets erhalten. Für das Jahr 1993 stehe ihr aus nicht verbrauchten Flugtickets noch ein Anspruch auf S 47.000,-- netto zu. Sie habe vereinbarungsgemäß in regelmäßigen Abständen auch weitere Naturalbezüge betreffend Dienstkleidung gehabt. Die beklagte Partei habe diese Zuwendungen seit dem Dienstjahr 1992/93 eingestellt. Ein einmaliger 100prozentiger Bezugswert entspreche einem Geldwert von S 31.533,-- netto.

Diese Naturalbezüge seien auch bei der Bemessung der Abfertigung zu berücksichtigen. Der Wert der Flugtickets habe das Monatsentgelt um S 4.962,50 netto erhöht und der Wert der Dienstkleidung um S 1.783,--.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Nach ihren "general rules" bestehe auf Flugtickets bzw Freiflüge kein Rechtsanspruch. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen. Die beklagte Partei stelle ihren Mitarbeitern auf Wunsch zwar eine Dienstuniform zur Verfügung, doch seien diese nicht zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet. Die Klägerin habe keinen solchen Wunsch geäußert, sodaß ihr kein geldwerter Vorteil entgangen sei. Die Uniform hätte bei Ende des Dienstverhältnisses ohnehin zurückgegeben werden müssen.

Das Erstgericht wies diese Begehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:

Die beklagte Partei gewährte ihren Angestellten in einem gewissen Ausmaß (Tabelle laut Beilage 11) Freiflüge bzw ermäßigte Flüge. Der Klägerin war bekannt, daß es sich dabei um "freiwillige Zusatzleistungen" handelte. Die Freiflüge konnten auch von nahen Angehörigen der Dienstnehmer in Anspruch genommen werden. So verwendete die Klägerin diese "freiwillige Leistung" der beklagten Partei in den Jahren 1990 bis 1992 vorrangig für ihren Bruder und ihre Eltern. Zuletzt nahm sie die Freiflüge innerhalb der Kündigungsfrist im Dezember 1993 in Anspruch.

Die Klägerin erhielt im Jahr 1988 eine vollständige Uniform und teilweise Barzuschüsse für Schuhe und Handtasche. Nach dem Ablauf der Tragedauer beantragte die Klägerin anhand einer im Sekretariat aufliegenden Liste eine neue Uniform. Sie erhielt 1993 eine solche, die ihr aber nicht paßte. Sie lehnte den Vorschlag des Geschäftsführers der beklagten Partei, die Uniform durch eine Schneiderin ändern zu lassen, ab und schickte die Uniform nach Frankfurt zurück. Sonstige Zuschüsse zu Kleidungsstücken hatte sie nicht beantragt. Eine Verpflichtung zum Tragen von Uniformen bestand für die beiden im Ticketverkauf tätigen Angestellten nicht. Nach dem Dienstvertrag war die Klägerin verpflichtet, die Uniform bei Dienstaustritt zurückzugeben.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß auch Naturalbezüge in den umfassenden Entgeltbegriff einzubeziehen seien. Die beklagte Partei habe die Flugtickets jedoch freiwillig, unverbindlich und jederzeit widerrufbar gewährt, so daß auf diese kein Rechtsanspruch entstanden sei. Überdies stehe einer Abgeltung dieser freiwilligen Leistung in Geld entgegen, daß eine Unmöglichkeit der Naturalleistung in diesem speziellen Fall verneint werden müßte.

Die Uniform hätte die Klägerin bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückgeben müssen. Diese Dienstkleidung, die nicht den Zweck gehabt habe, die Privatkleidung der Angestellten zu schonen, sondern der Repräsentation der beklagten Partei nach außen zu dienen, sei nicht unter den weiten Entgeltbegriff zu subsumieren.

Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Endurteil im Rahmen der Abweisung von S 98.769,50 netto sA auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß kein Zweifel daran bestehe, daß Naturalbezüge im Fall ihrer Aktualität und Regelmäßigkeit auch abfertigungsrechtlich Entgeltbestandteile seien. Dabei seien nicht nur jene regelmäßigen Bezugsteile zu berücksichtigen, auf die ein Rechtsanspruch pro futuro bestehe. Der Vorbehalt der Freiwilligkeit und Widerruflichkeit schade insoferne nicht. Die beklagte Partei habe im übrigen nicht einmal behauptet, die Freiflüge und Flugbegünstigungen generell widerrufen zu haben. Soweit die beklagte Partei den mit dem Ticketverkauf betrauten Angestellten antragsgemäß Freiflüge gewährt habe, könne sie der Klägerin allein nicht entgegenhalten, daß ihr kein Rechtsanspruch zustehe.

Es stelle sich in diesem Zusammenhang aber die Frage, ob diese Flugbegünstigungen nach Auflösung des Dienstverhältnisses überhaupt noch als Naturalleistungen erbracht werden können, da eine Beschränkung der Ausgabe auf Dienstnehmer und deren Angehörige durch internationale Abkommen (IATA) anzunehmen sei. Sollte die beklagte Partei nicht mehr zur Ausstellung von Freiflugtickets und Gewährung von Flugbegünstigungen an ausgeschiedene Dienstnehmer berechtigt sein, sei von einer Ablöse in Geld auszugehen. Diesbezüglich bedürfe es aber noch einer Erörterung mit den Parteien und Feststellungen über die Bemessungsgrundlage. Aus der Besonderheit des Gestaltungsrechts der Klägerin insofern, als sie offensichtlich den Umfang der Inanspruchnahme selbst bestimmen habe können, ergebe sich die Notwendigkeit, die Freiflüge und Flugbegünstigungen der Klägerin in den letzten drei Jahren zu ermitteln.

Auch die regelmäßige Beistellung und Instandhaltung von Arbeitskleidung sei als Bestandteil des Entgelts anzusehen. Das Erstgericht habe jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, in welchem Umfang die beklagte Partei bisher für andere Accessoires noch geldwerte Leistungen oder Zuschüsse erbracht habe. Es seien daher noch Feststellungen über den Umfang der Zurverfügungstellung von Dienstkleidung und der finanziellen Zuschüsse zu treffen und die näheren Voraussetzungen und Bedingungen für Freiflüge und Flugbegünstigungen zu klären, sowie erforderlichenfalls die notwendigen Grundlagen für die Bewertungskriterien einer Geldablöse dieser Naturalentlohnungen festzustellen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt werde.

Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und im Ergebnis im Sinne einer Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichtes auch berechtigt.

Den Rekursausführungen der beklagten Partei ist vorerst darin beizupflichten, daß es im Rekursverfahren um verschiedene Ansprüche der Klägerin geht. Sie begehrt einerseits Geldersatz als Entgelt für den entgangenen Sachbezug an Flugtickets und Dienstkleidung bis zum Ende des Dienstverhältnisses und andererseits eine Abfertigungsdifferenz durch Einbeziehung dieser Sachbezüge in die Bemessungsgrundlage.

In allen diesen Fällen ist aber davon auszugehen, daß der zugrundeliegende arbeitsrechtliche Entgeltbegriff jede Leistung umfaßt, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Insoweit kommt auch dem Naturalbezug von Freiflugtickets und Dienstkleidung Entgeltcharakter zu (vgl Schwarz/Löschnigg, ArbR5 296 mwH; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte §§ 23, 23 a AngG Rz 257; Peschek in RdW 1995, 265 ff; Arb 6676, 9159, 9430, 9579, 9812, 9942; SZ 50/46 uva). Die Klägerin behauptet, daß sie jährlich regelmäßig eine "bestimmte" Anzahl von Flugtickets (international, domestic) in Anspruch nehmen durfte und daß ihr aus 9 (aufgelisteten) Positionen an im Jahr 1993 nicht verbrauchten Tickets noch ein Geldanspruch zustehe. Das Erstgericht stellte dazu lediglich fest, daß die beklagte Partei Freiflüge bzw ermäßigte Flüge "in einem bestimmten Ausmaß laut Tabelle (Beilage 11)" gewährt habe. Die weitere, in der rechtlichen Beurteilung zu findende Feststellung, daß diese "freiwillige Leistung" unverbindlich und jederzeit widerrufbar erbracht worden sei, wurde von der Klägerin in ihrer Berufung zwar bekämpft (S 93 ff), das Berufungsgericht ist aber auf diese Beweisrüge nicht eingegangen.

Unabhängig von der allfälligen Widerrufbarkeit der "freiwilligen" Leistung auf individualrechtlicher Basis (Feststellungen für die Annahme einer Betriebsübung - "general rules?" - fehlen) ist die Weigerung der beklagten Partei, der Klägerin die bisherigen Flugbegünstigungen bis zum Ende des Dienstverhältnisses weiter zukommen zu lassen, noch unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu prüfen (vgl S 97). Ließ die beklagte Partei diese Flugbegünstigungen gleichermaßen während des fraglichen Zeitraums allen anderen vergleichbaren Dienstnehmern, mochten sie auch ein relativ kleiner Teil sein (Arb 9812), weiterhin zukommen, war sie nicht berechtigt, die Klägerin willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen entsprechenden Dienstnehmer (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 240 f mwH). Hatte die Klägerin sohin die ihr laut Beilage 11 angebotenen und nach Dienstjahren gestaffelten Begünstigungen auch in den Vorjahren so wie andere Dienstnehmer in Anspruch genommen und wurde sie schließlich von der beklagten Partei daran gehindert, diese Begünstigungen auch im Jahr 1993 auszuschöpfen, steht ihr ein Geldersatz als Entgeltdifferenz zu. Abgesehen von den in SZ 50/46 angesprochenen Bedenken (internationale Abkommen, IATA) ist mangels anderslautender gesetzlicher oder vertraglicher Regelung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses grundsätzlich von einer Ablöse derartiger Naturalleistungen in Geld auszugehen. Die Naturalbezüge können insoferne den kontinuierlichen Zweck im bisherigen Sinn nicht mehr erfüllen (vgl Martinek/Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 334) und die Weigerung des Verpflichteten, dem Anspruch auf Naturalleistung nachzukommen, hätte lediglich einen weiteren Prozeß zur Folge.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist es für die Bewertungskriterien nicht maßgeblich, was sich der Dienstgeber erspart hat. Für den Dienstnehmer kann nur das relevant sein, was er sich erspart hat. Zweck der Abgeltung von Naturalbezügen ist es nämlich, ein entsprechendes Äquivalent zu ermitteln. Anstelle der Naturalleistung wird das geschuldet, was sich der Dienstnehmer durch den Bezug von Flugbegünstigungen und Dienstkleidung ersparen konnte, sohin deren Wiederbeschaffungskosten (vgl Schwarz/Löschnigg, ArbR5 297; Schrank in Runggaldier, Abfertigungsrecht 173; Migsch aaO Rz 261; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 23 Erl 8; WBl 1993, 223; 9 Ob A 220/93; 9 Ob A 247/94 ua).

Ähnliche Erwägungen müssen auch für den Naturalbezug und den Zuschuß für Dienstkleidung gelten. Die Klägerin behauptete, daß ihr und sämtlichen anderen Dienstnehmern mit Beginn des Dienstverhältnisses derartige Naturalbezüge "laut Budgetabelle 89 - 93" in regelmäßigen Abständen gewährt worden seien. Diesen Naturalbezug habe sie seit dem Dienstjahr 1992/93 nicht mehr erhalten. Demgegenüber stellte das Erstgericht fest, daß im Sekretariat eine Liste auflag, aus der die Klägerin sehen konnte, auf welche Uniformstücke sie Anspruch habe bzw zu welchen Teilen sie Zuschüsse beantragen könne. 1993 erhielt die Klägerin eine neue Uniform, die von ihr nach Ablehnung einer Änderung zurückgeschickt wurde. Sonstige Zuschüsse zu Kleidungsstücken hat sie gar nicht beantragt. Unter der Voraussetzung, daß die Änderung zur Anpassung der Uniform zumutbar war, hätte die Klägerin sohin ihren Anspruch auf Dienstkleidung im letzten Jahr ihrer Tätigkeit für die beklagte Partei entweder nicht spezifiziert bzw schon verbraucht. Das Berufungsgericht hat aber die Beweisrüge in der Berufung der Klägerin (S 99) auch in diesem Fall nicht erledigt, so daß als Sachverhaltsgrundlage nicht einmal die spärlichen Feststellungen des Erstgerichts zur Verfügung stehen.

Die Bemessung der zusätzlichen, auch die Sachbezüge enthaltenden Abfertigung hat deren Feststellung und Bewertung zur Voraussetzung. Für die Abfertigung spielt es an sich keine Rolle, ob Bezugsbestandteile nur unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit und Widerruflichkeit geleistet wurden. Auch diese Leistungen sind kein Geschenk des Dienstgebers, sondern eine zusätzliche Abgeltung der Arbeitsleistung (vgl Schrank aaO 161; Migsch aaO Rz 252 mwH; 9 Ob A 94/94 = Arb 11.205 = infas 1994 A 152). Ergibt es sich daher, daß der Klägerin aufgrund individueller Vereinbarung, betrieblicher Übung oder aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots bisher Freiflüge und Flugbegünstigungen als Entgeltbestandteil zustanden, ist deren Durchschnittswert, der nach der Tabelle zwischen dem vollendeten 4. und 5. Dienstjahr liegt (Beilage 11), der Abfertigungsbemessung zugrunde zu legen. Dazu ist der Zeitraum des letzten Jahres ausreichend, zumal die Begünstigungen nach den Behauptungen der Klägerin jährlich in einem bestimmten Ausmaß gewährt wurden (vgl auch Migsch aaO Rz 251).

Für den Sachbezug an Dienstkleidung ist es unerheblich, ob die Klägerin diesen Anspruch in natura verbraucht hat oder ob ihr als laufendes Entgelt dafür ein Geldersatz zusteht. Das "für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt" gemäß § 23 Abs 1 AngG ist anhand der entsprechenden Budgettabelle unter Berücksichtigung der Zuweisungsdauer zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage muß dem Durchschnittsverdienst entsprechen; dies gilt auch für die Sachbezüge (9 Ob A 247/94; Arb 9942 uva).

Mangels Erledigung der Beweisrüge in der Berufung der Klägerin steht nicht nur die Leistung der Flugbegünstigungen als jederzeit widerruflich in Frage, sondern auch - wie das Berufungsgericht ohnehin erkannte (S 131) -, ob der Anspruch der Klägerin auf Dienstkleidung für 1993 verbraucht ist. Sollte das Berufungsgericht etwa zum Ergebnis kommen, daß die Klägerin kraft Vertrages oder Betriebsübung einen unwiderruflichen Anspruch auf die Flugbegünstigungen hatte, wäre eine Ausweitung des Verfahrens im Sinne des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots entbehrlich. Eine Klarstellung durch das Berufungsgericht ist daher noch vor der Rückverweisung erforderlich. Dies gilt auch für die Frage, ob die Klägerin ein zumutbares Änderungsangebot hinsichtlich der übermittelten Uniform ablehnte. Das Berufungsgericht wird daher vorerst auf die Beweis- und Tatsachenrüge in der Berufung der Klägerin einzugehen haben.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.

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