OGH 6Ob2/94

OGH6Ob2/943.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der vom Landesgericht Steyr ***** geführten Firmenbuchsache der S*****gesellschaft mbH *****, vertreten durch Dr.Ewald und Dr.Gerwald Schmidberger, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch, infolge Revisionsrekurses der sich in ihren Firmenausschließlichkeitsrechten verletzt erachtenden ***** S***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Martin Schloßgangl, Rechtsanwalt in Steyr, gegen den rekursgerichtlichen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. Dezember 1993, AZ 6 R 259/93(ON 25), mit dem der Rekurs der Rechtsmittelwerberin gegen den Eintragungsbeschluß des Landesgerichtes Steyr vom 15.September 1992, HRB *****, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung

Im Sinne des Beschlusses vom 15.September 1992 wurde noch am selben Tag die mit Gesellschaftsvertrag vom 27.August 1992 samt Nachtrag vom 10. September 1992 gegründete Gesellschaft mbH mit dem Sitz am Ort des Firmenbuchgerichtes mit ihrem aus einer historisch-geographischen Bezeichnung ("S*****") und einem auf den Unternehmensgegenstand hinweisenden Wort ***** bestehenden Firma in das Firmenbuch eingetragen.

Am selben Ort hat eine seit Jahren registrierte Wohn- und Siedlungsgenossenschaft ihren Sitz, in deren Firma der den Unternehmensgegenstand bezeichneten Wortgruppe ***** vor der Rechtsformbezeichnung derselbe sechsbuchstabige historisch-geographische Begriff (S*****) nachgesetzt ist.

Eine Prüfung der neuen Firma im Sinne des § 30 Abs 1 HGB anläßlich der Eintragung der Gesellschaft mbH ist nicht aktenkundig. Die Eintragungsverfügung wurde der Genossenschaft zunächst nicht zugestellt. Die Veröffentlichung der Eintragung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Zentralblatt wurde veranlaßt.

Mit ihrer am 4.Juni 1993 beim Firmenbuchgericht eingelangten Eingabe regte die Genossenschaft wegen Verstoßes der neuen Firma gegen § 30 Abs 1 HGB die amtswegige Löschung an.

Das Firmenbuchgericht lehnte die Anregung ab.

Das Rekursgericht wies den von der Genossenschaft gegen die Ablehnung ihrer Anregung zur amtswegigen Löschung erhobenen Rekurs mangels Rechtsmittelbefugnis zurück.

Der Oberste Gerichtshof wies den gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Revisionsrekurs zurück (6 Ob 13/93).

Für diesen Fall hat die Genossenschaft in ihrem Revisionsrekurs den formellen Antrag gestellt, ihr im Sinne des § 18 FBG den Beschluß über die Eintragung der GesmbH zuzustellen. In Entsprechung dieses Zustellantrages verfügte das Firmenbuchgericht die Zustellung einer Ausfertigung seines Beschlusses über die Eintragung der Gesellschaft mbH an den anwaltlichen Vertreter der Genossenschaft. Diese Zustellung wurde am 19.November 1993 bewirkt.

Die Genossenschaft überreichte durch ihren Vertreter am 25.November 1993 beim Firmenbuchgericht einen Rekurs gegen den Beschluß auf Eintragung der Gesellschaft mbH mit dem Rechtsmittelantrag, dem Firmenbuchgericht aufzutragen, wegen Verletzung des der Rechtsmittelwerberin zukommenden Firmenausschließlichkeitsrechtes in Ansehung der neu eingetragenen Gesellschaft das Löschungsverfahren einzuleiten. Dabei vertrat die Genossenschaft den Standpunkt, daß in ihre Rechte als ein im Firmenbuch eingetragener Rechtsträger durch die beantragte Neueintragung der Gesellschaft mbH mit einer sich von ihrer Firma nicht deutlich unterscheidenden Firma eingegriffen wurde und sie deshalb gemäß § 18 FBG zu verständigen gewesen wäre, so daß ihr gegenüber die Rekursfrist ungeachtet erfolgter Verlautbarung der Eintragung nicht vor der Zustellung einer Beschlußausfertigung (19.November 1993) zu laufen habe beginnen können.

Das Rekursgericht schloß sich dieser Ansicht nicht an und wies den Rekurs der Genossenschaft als verspätet zurück. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die sich in ihren Firmenausschließlichkeitsrechten verletzt erachtende Genossenschaft ficht den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß mit dem auf Erteilung des Auftrages zur Einleitung des Löschungsverfahrens hinsichtlich der neu eingetragenen Gesellschaft abzielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Antrag auf ersatzlose Aufhebung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses an. Die Rechtsmittelwerberin nimmt für sich das Recht auf Beschlußzustellung im Sinn des § 18 FBG in Anspruch und gründet darauf den Standpunkt der Rechtzeitigkeit ihres gegen den erstinstanzlichen Eintragungsbeschluß erhobenen Rekurses.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil die vom Rekursgericht verneinte Rechtzeitigkeit des Rekurses von der Auslegung des § 18 FBG abhängt.

Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

§ 18 FBG ordnet in seinem ersten Halbsatz die Verständigung jedes im Firmenbuch Eingetragenen an, in dessen Rechte durch eine Verfügung des Gerichtes eingegriffen werden soll.

Zu verständigen ist danach jede, sei es als Rechtsträger oder auch nur in ihrer Beziehung zu einem solchen, in das Firmenbuch eingetragene Person, die aus ihrer Eintragung eine Rechtsstellung ableitet, wenn das Firmenbuchgericht von Amts wegen oder auf Antrag eine Maßnahme beabsichtigt, die auf einen Eingriff in die erwähnte Rechtsstellung abzielt oder als Nebenwirkung einen solchen Eingriff zwingend nach sich zieht.

Nur in diesem (eingeschränkten) Sinn kann die Wendung des § 18 FBG:

"Soll....eingegriffen werden" sinnvollerweise verstanden werden. Nur derjenige ist zu verständigen, der nach dem Verfahrensgegenstand (dem amtswegig angestrebten oder beantragten Verfahrensziel) in seiner auf der Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung beschränkt werden soll.

Bei einem auf Eintragung einer neuen Firma gerichteten Eintragungsbegehren hat zwar das Firmenbuchgericht zu prüfen, ob sich die einzutragende Firma deutlich von den nach § 30 Abs 1 HGB geschützten unterscheide. Die Beurteilung der deutlichen Unterscheidungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage, die bei der Entscheidung über das Eintragungsbegehren zu lösen ist und nicht zum Gegenstand einer - im Zusammenhang mit der Anwendung der § 18 FBG anzustellenden - Vorprüfung gemacht werden kann.

Der Oberste Gerichtshof bekennt sich in dem bereits in der Literatur mehrfach behandelten Problem (Fries in ecolex 1992, 167; Schoibl in FS Matscher, 401 ff; Funk in Oberhofer (Hgb) Anträge und Anmeldungen zum Firmenbuch Register 2, Kap 9.3) aus praktischen Erwägungen nicht zuletzt im Hinblick darauf zu einer eingeschränkten Auslegung des § 18 FBG, daß dem sich durch die neue Firma in seinem Ausschließlichkeitsrecht verletzt erachtenden Firmenträger die Verfolgung seiner Rechte im Rechtsstreit vorbehalten bleibt und die konstitutive Wirkung der Eintragung einer Gesellschaft mbH in Zweifelsfällen des § 30 Abs 1 HGB nicht verzögert werden sollte.

Hatte die Rechtsmittelwerberin aber keinen Anspruch auf Verständigung im Sinne des § 18 FBG, stand ihr nur die ab bewirkter Kundmachung der Eintragung laufende Rechtsmittelfrist zu Gebote, zumal sie nach ihren im Schriftsatz vom 3.6.1993 (ON 5) geschilderten Beobachtungen zu entsprechenden Erhebungen über die nun bekämpfte Firmenbucheintragung verhalten gewesen wäre.

Dem Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

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