OGH 5Ob2094/96v

OGH5Ob2094/96v30.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Ilyas C***** Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Martin Nedwed und Günter Schneider, Funktionäre der Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs (MIG), Taborstraße 44, 1020 Wien, wider die Antragsgegner 1.) H***** vertreten durch Mag.Dr.Hans Spohn, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Robert W***** Angestellter, ***** und 3.) Karl M*****, wegen § 37 Abs 1 Z 1 MRG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. Jänner 1996, GZ 41 R 35/96t-29, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 12.Juni 1995, GZ 16 Msch 113/94t-15, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Der Sachbeschluß des Erstgerichtes war dem Antragstellervertreter am 20. Juni 1995 zugestellt worden.

Die am 19.Juli 1995 beim Erstgericht eingelangte Rekursschrift, welche Spuren einer einem Briefumschlag des Formates A-5 entsprechenden Faltung aufweist, enthält den handschriftlich angebrachten Vermerk "Persönlich überreicht". Die am 19.Juli 1995 beim Erstgericht eingelangte Rekursschrift in der Rechtssache 16 Msch 114/94i (betreffend top Nr. 61), welche ebenfalls Spuren einer einem Briefumschlag des Formates A-5 entsprechenden Faltung aufwies, zeigte sowohl den mittels Stempels als auch den handschriftlich angebrachten Vermerk "Persönlich überreicht", wobei die Unterschriften bei diesen Vermerken offensichtlich mit verschiedenen Schreibgeräten hergestellt wurden (s 5 Ob 2053/96i).

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers - wegen Ablaufes der Rekursfrist schon am 18.Juni 1995 - als verspätet zurück.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen.

Dem Revisionsrekurs ist die Kopie eines Aufgabescheines vom 18.Juli 1995 (Empfänger: BG Hernals) angeschlossen, auf dem sich der Vermerk "16., ***** befindet. Demgemäß sei der Revisionsrekurs rechtzeitig zur Post gegeben worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Nach dem Inhalt des vorgelegten Aufgabescheines und nach den eingangs wiedergegebenen Erhebungsergebnissen kann die Rechtzeitigkeit des Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes nicht ausgeschlossen werden.

Da ein Rechtsmittel grundsätzlich die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich hat (EFSlg 76.453) und sich überdies die Ergebnislosigkeit allfälliger Erhebungen über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels zum Vorteil des Rechtmittelwerbers auswirkt (EFSlg 76.454), war wie im Spruch zu entscheiden.

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