Spruch:
I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluß des Rekursgerichtes wird aufgehoben.
Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
II. Die Revisionsrekursbeantwortung der Erstantragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Sachbeschluß des Erstgerichtes war dem Antragstellervertreter am 20.6.1995 zugestellt worden.
Die am 19.7.1995 beim Erstgericht eingelangte Rekursschrift, welche Spuren einer einem Briefumschlag des Formates A - 5 entsprechenden Faltung aufweist, enthält sowohl den mittels Stempel als auch den handschriftlich angebrachten Vermerk "Persönlich überreicht", wobei die Unterschriften dieser Vermerke offensichtlich mit verschiedenen Schreibgeräten hergestellt wurden.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers - wegen Ablaufes der Rekursfrist schon am 18.7.1995 - als verspätet zurück.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen. Dem Revisionsrekurs ist die Kopie eines Aufgabescheines vom 18.7.1995 (Empfänger: BG Hernals) angeschlossen, auf dem sich der Vermerk "16, Hippgasse 11/27, 61/47a)" befindet. Demgemäß sei der Revisionsrekurs rechtzeitig zur Post gegeben worden.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt, die Revisionsrekursbeantwortung unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Inhalt des vorgelegten Aufgabescheines und nach den eingangs wiedergegebenen Erhebungsergebnissen kann die Rechtzeitigkeit des Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes nicht ausgeschlossen werden.
Da ein Rechtsmittel grundsätzlich die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich hat (EFSlg 76.453) und sich überdies die Ergebnislosigkeit allfälliger Erhebungen über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers auswirkt (EFSlg 76.454), war wie im Spruch (Pkt I.) zu entscheiden.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Erst- antragsgegnerin war als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei dem vom Antragsteller bekämpften Beschluß des Rekursgerichtes um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, bei deren Bekämpfung nicht die Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG gelten.
Auch die in § 521 a ZPO (anzuwenden gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in sonstigen Fällen sind nicht erfüllt.
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