OGH 2Ob2035/96w

OGH2Ob2035/96w11.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Moritz F*****, und des minderjährigen Felix F*****, vertreten durch die Mutter Monika R*****, diese vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Parteien Dr.Rudolf F*****, wegen Unterhalts infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Parteien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13.Dezember 1995, GZ 45 R 1028, 1029/95-22, womit der Beschluß des Bezirksgericht Hietzing vom 2.November 1995, GZ 10 P 106/95-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die minderjährigen Antragsteller begehren unter anderem den Antragsgegner zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in der Höhe von S 25.000,- zu verpflichten.

Das Erstgericht wies diesen Sicherungsantrag ohne Anhörung des Antragsgegners ab. Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragsteller mit dem Antrag die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Antrags- gegner zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses von je S 25.000,- verpflichtet werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

§ 402 Abs 1 EO in der Fassung des Artikel II Z 4 BGBl 1992/756 ordnet einerseits die sinngemäße Anwendung des § 521 a ZPO über die Zweiseitigkeit des Rekurses im Provisorialverfahren an und sieht andererseits als Ausnahme von §§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, daß ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Nach § 402 Abs 2 EO gilt Abs 1 aber nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. Zu letzterer Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß bei der Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners in der Regel keine für das Hauptverfahren bedeutende Rechtsfragen gelöst würden. Nach dem Bericht des Justizausschusses (780 BlgNR 18.GP, 2) sei aber die Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, somit die Zulässigkeit der Bekämpfung von Konformatsbeschlüssen mit Revisionsrekurs mit der wiederholt richtungsweisenden Bedeutung der im Provisorialverfahren ergehenden Entscheidungen begründet worden. § 402 Abs 2 EO beziehe sich daher auf das Revisionsrekursverfahren. Demnach ist ein Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, unzulässig (9 ObA 255/93, teilweise veröffentlicht in Jus extra 1994/1500, 7 Ob 520/95, 1 Ob 529/95, 6 Ob 579/95).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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