Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die minderjährigen Antragsteller begehren unter anderem den Antragsgegner zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in der Höhe von S 25.000,- zu verpflichten.
Das Erstgericht wies diesen Sicherungsantrag ohne Anhörung des Antragsgegners ab. Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Antragsteller mit dem Antrag die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Antrags- gegner zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses von je S 25.000,- verpflichtet werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
§ 402 Abs 1 EO in der Fassung des Artikel II Z 4 BGBl 1992/756 ordnet einerseits die sinngemäße Anwendung des § 521 a ZPO über die Zweiseitigkeit des Rekurses im Provisorialverfahren an und sieht andererseits als Ausnahme von §§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, daß ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Nach § 402 Abs 2 EO gilt Abs 1 aber nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist. Zu letzterer Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß bei der Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners in der Regel keine für das Hauptverfahren bedeutende Rechtsfragen gelöst würden. Nach dem Bericht des Justizausschusses (780 BlgNR 18.GP, 2) sei aber die Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, somit die Zulässigkeit der Bekämpfung von Konformatsbeschlüssen mit Revisionsrekurs mit der wiederholt richtungsweisenden Bedeutung der im Provisorialverfahren ergehenden Entscheidungen begründet worden. § 402 Abs 2 EO beziehe sich daher auf das Revisionsrekursverfahren. Demnach ist ein Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, unzulässig (9 ObA 255/93, teilweise veröffentlicht in Jus extra 1994/1500, 7 Ob 520/95, 1 Ob 529/95, 6 Ob 579/95).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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