OGH 7Nd501/96

OGH7Nd501/9610.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag, Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei O***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Hans-Jörg Schachner, Dr.Hubert Schwaighofer und Dr.Gerhard Taufner, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 438.383,47 sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes Klagenfurt das Landesgericht St.Pölten zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin, ein in Völkermarkt ansässiges Unternehmen, begehrt mit ihrer beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage von der Beklagten, die ihren Sitz in Loosdorf, also im Sprengel des Landesgerichtes St.Pölten, hat, die Zahlung des Werklohnes für die im Rahmen der Errichtung einer Halle in Loosdorf erbrachten Arbeiten im Gesamtbetrag von S 438.383,47 sA. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt berief sich die Klägerin auf die Vereinbarung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes. Die Beklagte wendete die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt ein und berief sich in der Hauptsache ua auf einen in Loosdorf und einen in Wien wohnhaften Zeugen sowie auf Parteienvernehmung.

Das Landesgericht Klagenfurt verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, indem es aussprach, daß es in dieser Rechtssache örtlich zuständig sei. Dieser Beschluß wurde rechtskräftig.

Nunmehr beantragt die Beklagte, die Rechtssache an das Landesgericht St.Pölten zu delegieren. Der Forderung der Klägerin liege eine Leistung für die Errichtung einer Halle in Loosdorf zugrunde. Ein Sachverständigenbeweis sei unumgänglich. Die Kosten für Befundaufnahme und Gutachten wären wesentlich geringer, wenn das Verfahren vom Landesgericht St.Pölten geführt würde.

Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies auf die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung.

Das Landesgericht Klagenfurt hält die beantragte Delegierung aus den Gründen des Delegierungsantrages für zweckmäßig. Außerdem wären die Kosten für die Vernehmung der von der Beklagten beantragten Zeugen niedrigerer, wenn das Verfahren in St.Pölten geführt würde.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Liegt eine Zuständigkeitsvereinbarung vor, so ist eine Delegierung über einseitigen Parteiantrag gegen den Willen des Prozeßgegners in der Regel ausgeschlossen (JBl 1960, 451), es sei denn, daß nachträglich Umstände eingetreten sind, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte (SZ 37/7; EvBl 1967/31; RZ 1989/107). Der von Mayr (Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 ff, JBl 1983, 299) vertretenen Auffassung, daß der Vereinbarung des Gerichtsstandes oder des Erfüllungsortes kein größeres Gewicht beizumessen sei, als der gesetzlichen Zuständigkeit, vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen (4 Ob 502/92; 4 Nd 503/95). Anders wurde nur in einem Fall entschieden, in den die Gerichtsstandsvereinbarung in AGB in deutlich kleinerer Schrift als der übrige Text enthalten war (3 Nd 502/91).

Im Delegierungsantrag wurden keinerlei Umstände vorgetragen, auf die bei Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung nicht bedacht genommen hätten werden können.

Dem Delegierungsantrag ist daher ein Erfolg zu versagen.

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