OGH 9ObA28/96

OGH9ObA28/9627.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der gefährdeten Partei Martin U*****, Eishockeyspieler, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei EC *****, vertreten durch Dr.Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wegen einstweiliger Verfügung (Streitwert S 300.000), infolge Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.November 1995, GZ 7 Ra 95/95-10, womit infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. August 1995, GZ 33 Cga 135/95v-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zutreffend den Anspruch der gefährdeten Partei aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet und in der Verletzung der Meldevorschriften durch die Gegnerin der gefährdeten Partei eine schwerwiegende Gefährdung durch die dadurch veranlaßte Spielsperre der gefährdeten Partei erblickt. Insoweit genügt es, auf die Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Mit ihrem Einwand, daß das Neuerungsverbot im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht gelte, ist die Rekurswerberin auf die dasselbe bejahende ständige Rechtsprechung zu verweisen (RZ 1990/26; ÖJZ 1992, 425; 3 Ob 93/95 ua).

Nicht bestritten ist die arbeitnehmer- bzw arbeitnehmerähnliche Qualifikation der gefährdeten Partei. Da dem darauf beruhenden Rechtsverhältnis die Satzungen und Meldevorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes zugrunde gelegt wurden, waren sie insoweit Gegenstand des Einzelvertrages. Unabhängig davon, ob die von einem Dritten aufgestellten Satzungen und Meldevorschriften ungültig oder sittenwidrig wären, was das Rekursgericht gar nicht zum Ausdruck brachte, bestand für die gefährdete Partei kein Anlaß die aus diesem Vertragsverhältnis und den zugrundegelegten Bestimmungen der Satzung und der Meldevorschriften entstandenen bzw nach dessen Beendigung damit noch in Zusammenhang stehenden und daraus ableitbaren und somit die sachliche Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG begründenden Rechte und Ansprüche gegen einen anderen als den bisherigen Vertragspartner geltend zu machen.

Es geht nicht um die Sittenwidrigkeit der Meldebestimmungen sondern darum, daß nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt die Gegnerin der gefährdeten Partei in rechtsmißbräuchlicher und sittenwidriger Weise mit Hilfe und in Ausnutzung der Meldevorschriften das Spielen der gefährdeten Partei für sich zu den von ihr vorgegebenen Bedingungen bei sonstiger Verweigerung der Freigabe nach Ablauf des befristeten Spielervertrages erzwingen wollte. Daher wurde die Verwendung der gefährdeten Partei bei einem anderen Verein durch die Verweigerung der Freigabe grundlos blockiert, sodaß der auf den Einzelvertrag gegründete Anspruch der gefährdeten Partei, die Rekurswerberin zu allen Rechtshandlungen zu veranlassen, die zu einer Freigabe führen, berechtigt aber auch insoweit schlüssig ist. Ob ein anderer Verein die gefährdete Partei aufgrund sittenwidriger nichtiger Meldevorschriften auch ohne Freigabe beschäftigen hätte müssen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil die Gefährdung sich schon aus der Nichteinhaltung der mitvereinbarten Meldevorschriften durch die Gegnerin der gefährdeten Partei ergibt und die gefährdete Partei nicht gezwungen ist, vor Durchsetzung ihrer aus dem Arbeitsvertrag abgeleiteten Ansprüche auf Abmeldung oder Freigabe gegen andere Vereine oder den Österreichischen Eishockeyverband, mit denen kein Vertragsverhältnis besteht, klageweise die Nichtigkeit der vom Österreichischen Eishockeyverband aufgestellten Meldevorschriften geltend zu machen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 393 Abs 1, 78, 402 EO und § 52 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte