OGH 3Ob93/95(3Ob1094/95, 3Ob1095/95)

OGH3Ob93/95(3Ob1094/95, 3Ob1095/95)11.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. F***** Handelsgesellschaft mbH, ***** 2. Dkfm.Eugen M*****, beide vertreten durch Dr.Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 470.000 S) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.Mai 1995, GZ 46 R 478, 479 und 480/95-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 18. Jänner 1995, GZ E 243/95g-4, bestätigt und die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Liesing vom 12. und 27.Jänner 1995, GZ E 243/95g-3 und 6, abgeändert wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte das Rekursgericht den durch das Erstgericht gefaßten Berichtigungsbeschluß vom 18.Jänner 1995 (Punkt I.); im übrigen änderte es die durch das Erstgericht gefällten Strafbeschlüsse vom 12.Jänner 1995 (Punkt II.) und vom 27. Jänner 1995 (Punkt III.) ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zu Punkt I. 50.000 S nicht, zu den Punkten II. und III. dagegen "jeweils 50.000 S" übersteige, der Revisionsrekurs gegen Punkt I. jedenfalls unzulässig und gegen die Punkte II. und III. "nicht zulässig" sei.

Die verpflichteten Parteien bekämpfen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in ihrem Revisionsrekurs "zur Gänze" und beantragen nach dem Inhalt ihres Hauptbegehrens, "den angefochtenen Beschluß" aufzuheben und "die Anträge auf Vollzug der Exekution" abzuweisen. Im Rahmen der Eventualanträge wird ua begehrt, "den angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes" aufzuheben und "die Rechtssache an dieses zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Beschlusses" zurückzuverweisen oder "die erstinstanzlichen Beschlüsse" aufzuheben und "die Rechtssache an das Gericht erster Instanz" zurückzuverweisen.

Das Rechtsmittel der verpflichteten Parteien ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionsrekurs die bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in Ansehung des durch das Erstgericht gefällten Berichtigungsbeschlusses vom 18.Jänner 1995 bekämpft, ergibt sich dessen Unzulässigkeit, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, aus § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Insofern hätte es keines Bewertungsausspruchs bedurft, weil voll bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes - abgesehen von hier unbeachtlichen gesetzlichen Ausnahmen - jedenfalls keinem weiteren Rechtsmittelzug mehr unterliegen; unzulässig ist daher auch ein "außerordentlicher Revisionsrekurs", weil ein solcher gemäß § 78 EO und § 528 Abs 3 ZPO nur erhoben werden kann, wenn das Rekursgericht aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist.

Insofern sich die verpflichteten Parteien aber gegen die Punkte II. und III. der Entscheidung des Rekursgerichtes wenden, verkennen sie in Ansehung der Zuwiderhandlungen vom 9., 19. und 20.Jänner 1995, daß sich die Vorinstanzen bei der Beurteilung, ob das in den Strafanträgen der betreibenden Gläubigerin behauptete Verhalten einem bestehenden Unterlassungsgebot widerstreite, streng an den Exekutionstitel zu halten hatten (WBl 1991, 364; ÖBl 1985, 136; JBl 1982, 605). Nach der maßgeblichen einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 7.Dezember 1994 haben aber die verpflichteten Parteien "ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils beim Handel mit Uhren und Schmuck den Gebrauch der Bezeichnung

"E*****"

oder einer ähnlichen, dem Firmenschlagwort

"D*****"

.... verwechselbar ähnlichen Bezeichnung zu unterlassen, insbesondere den Gebrauch der Bezeichnung "E*****" in einer von der betreibenden Partei für ihr Firmenschlagwort verwendeten Schreibweise."

Den verpflichteten Parteien wurde also auch ganz allgemein die Verwendung der Bezeichnung "E*****" beim Handel mit Uhren und Schmuck verboten. Da sich aber die Strafanträge der betreibenden Partei auf die in ihrer Richtigkeit auch im Revisionsrekurs nicht bestrittene Behauptung der - wenn auch in einer Wortverbindung - weiteren Verwendung der Bezeichnung "E*****" beim Handel mit Uhren und Schmuck durch die verpflichteten Parteien stützen, sind deren Verhaltensweisen vom 9., 19. und 20.Jänner 1995, ohne daß dies noch einer weiteren Erörterung bedürfte, Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel.

Mit Beschluß vom 3.Februar 1995 erkannte das Handelsgericht Wien als Titelgericht dem Rekurs der verpflichteten Parteien gegen die Exekutionsbewilligung vom 7.Dezember 1994, GZ 24 Cg 506/94h-5, eine die Vollstreckbarkeit aufschiebende Wirkung zu (vgl die ON 10 und ON 17 angeschlossene Beilage). Die bekämpften Strafbeschlüsse wurden vom Erstgericht aber bereits am 12.Jänner 1995 (Zuwiderhandeln vom 2. und 9. Jänner 1995) und am 27.Jänner 1995 (Zuwiderhandeln vom 19. und 20. Jänner 1995) erlassen. Es stellt sich hier also gar nicht die Frage, ob die Erlassung von Strafbeschlüssen auch nach jenem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung eine die Vollstreckbarkeit aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Soweit die verpflichteten Parteien ausführen, die Exekutionsbewilligung sei, als das Rekursgericht entschieden habe, schon "suspendiert" gewesen, übersehen sie, daß die angefochtene Entscheidung aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung zu überprüfen war. Es mußten also Umstände, die erst nach Fällung des angefochtenen Beschlusses eintraten, unberücksichtigt bleiben (EFSlg 34.607; SZ 28/176).

Der Rüge, die betreibende Partei habe es in den Strafanträgen unterlassen, "konkrete Umstände zu nennen, die die Bemessung der Beugestrafen entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen der Verpflichteten" erlaubten, ist zu erwidern:

Das Gericht entscheidet über den Exekutionsantrag grundsätzlich nach der Aktenlage aufgrund der vom Antragsteller schlüssig vorgebrachten Tatsachen. Der Verpflichtete kann auch vor einer Exekutionsbewilligung gemäß § 355 EO nach § 358 EO einvernommen werden, was nach dem klaren Wortlaut des § 358 EO auch für die Entscheidung über Strafanträge im Verfahren gemäß § 355 EO gilt. Eine obligatorische Anhörung des Verpflichteten ist aber nicht vorgesehen und liefe auch den Intentionen einer Exekution gemäß § 355 EO zuwider; in einem solchen Vollstreckungsverfahren soll nämlich die Unterlassungsverpflichtung möglichst rasch durch spürbare Strafen durchgesetzt werden. Umstände, die nur für die Strafhöhe von Bedeutung und noch nicht aktenkundig sind, muß der betreibende Gläubiger allerdings bescheinigen (JUS 1994/1499). Nur in einem solchen Fall ist der Verpflichtete vor der Beschlußfassung gemäß § 358 EO einzuvernehmen, weil auch im Exekutionsverfahren der Grundsatz gilt, daß dem Gegner, wenn zu seinen Lasten wesentliche Feststellungen getroffen werden, wenigstens die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß (EvBl 1994/150). Das bedeutet aber nicht, daß die betreibende Partei Tatsachen zu behaupten und zu bescheinigen hätte, die sich ihrer Kenntnis - mangels Einblickes in die Gestion des Verpflichteten - entziehen.

Ob im vorliegenden Fall eine Situation vorlag, die zur Anhörung der verpflichteten Parteien vor Entscheidung über die Strafanträge hätte führen müssen, bedarf indessen - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird - keiner Erörterung.

Im Exekutionsverfahren, in dem der Verpflichtete nicht vor jeder Entscheidung und jeder Exekutionshandlung rechtliches Gehör findet, werden die durch Art 6 EMRK zu beachtenden Verfahrensgarantien dadurch aufrechterhalten, daß Entscheidungen regelmäßig mit Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen bekämpft werden können. Gegen einen Strafbeschluß steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel des Rekurses zur Verfügung; in diesem kann er insbesondere die Höhe der über ihn verhängten Strafe bekämpfen. Es unterliegt zwar auch das Rechtsmittel gegen den Strafbeschluß dem im Exekutionsverfahren grundsätzlich für alle Rekurse geltenden Neuerungsverbot, doch verbietet eine Art 6 EMRK gerecht werdende Auslegung, dieses Verbot auch dann gelten zu lassen, wenn kein anderes Rechtsmittel mit Neuerungserlaubnis - wie der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung - zur Nachholung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung steht. Es verletzte den in Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, bände man den Betroffenen an unabänderliche und nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in das dieser bisher nicht eingebunden war. Wäre also eine Anhörung des Verpflichteten gemäß § 358 EO - aus dem bereits erwähnten Grund - zur Vermeidung eines Verfahrensmangels nicht ohnehin geboten gewesen, steht ihm die Möglichkeit offen, die Richtigkeit der sich aus den Akten ergebenden Umstände, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind (etwa eine Änderung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder hier der Mangel der von der betreibenden Partei behaupteten wirtschaftlichen Potenz) erstmals im Rekurs vorzubringen (30.8.1995 3 Ob 185/94 mit ausführlicher Begründung).

Gemessen an diesen Kriterien unterließen es die verpflichteten Parteien aber in ihrem Rekurs gegen den mit Beschluß vom 18.Jänner 1995 berichtigten Strafbeschluß vom 12.Jänner 1995 Tatsachen zu behaupten, die im Falle ihres Zutreffens geeignet gewesen wären, die Höhe der verhängten Strafen wegen einer zu geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Frage zu stellen. Sie argumentierten lediglich, die verhängten Strafen seien der Höhe nach deshalb nicht gerechtfertigt, weil den verpflichteten Parteien nicht vorgeworfen werden könne, das Zuwiderhandeln gegen ein bestehendes Unterlassungsgebot beruhe auf schwerem Verschulden.

Auch im Rekurs gegen den Strafbeschluß vom 27.Jänner 1995 wendeten sie gegen die Strafhöhe nur ein, sie hätten - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - nicht massiv und beharrlich dem Exekutionstitel zuwidergehandelt und seien wirtschaftlich nicht so potent, daß derart hohe Strafen gerechtfertigt wären. Zur Begründung dessen führten die verpflichteten Parteien allerdings nur aus, die erstverpflichtete Partei sei eine "500.000 S-GesmbH" und der Zweitverpflichtete sei bloß deren Angestellter. Es unterblieben jedoch Tatsachenbehauptungen zu konkreten Wirtschaftsdaten (zB Angaben über das Vermögen, die Umsätze und Gewinne der erstverpflichteten Partei, Angaben über das Einkommen und Vermögen des Zweitverpflichteten); außerdem fehlte es an einem Anbot von Bescheinigungsmitteln, deren Aufnahme geeignet gewesen wäre, die von den verpflichteten Parteien bestrittene wirtschaftliche Potenz zu belegen. Den Rekursen sind schließlich auch keine Verfahrensrügen zu entnehmen, die das Unterbleiben einer Tatsachenbescheinigung oder Anhörung der verpflichteten Parteien gemäß § 358 EO vor Erlassung der Strafbeschlüsse moniert hätten; die verpflichteten Parteien vertraten vielmehr die Ansicht, "nicht die wirtschaftliche Potenz, sondern die Art und Schwere des Zuwiderhandelns" sei "für die Höhe der zu verhängenden Strafe maßgeblich" (ON 11 S. 5).

Auch im Revisionsrekurs wiederholen die verpflichteten Parteien zur Frage ihrer wirtschaftlichen Potenz nur jene unzureichenden Argumente, die bereits Gegenstand des Rekurses gegen den Strafbeschluß vom 27.Jänner 1995 waren (ON 11 S. 5).

Berücksichtigt man, daß das Rekursgericht die Höhe der über die verpflichteten Parteien verhängten Geldstrafen ohnehin herabsetzte und kein schwerwiegender Ermessensfehler erkennbar ist (RZ 1994/45), liegt in der durchgeführten Bemessung der Geldstrafen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des gemäß § 78 EO anwendbaren § 528 Abs 1 ZPO, die einer Grundsatzentscheidung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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