Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Kindesobsorge übertragen werden soll, immer eine solche des Einzelfalls ist, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989 zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (8 Ob 501/94; 8 Ob 1689/93; 8 Ob 1511/93; ÖA 1992, 22 mwN).
Die Mutter behauptet in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht, daß die von den Vorinstanzen getroffene Obsorgeregelung den Kindern abträglich sei, sondern versucht nur darzulegen, daß die Zuteilung der Obsorge an sie „dem Wohl der Kinder besser“ entspreche. Die Rechtsmittelausführungen lassen jedoch die getroffenen Feststellungen unbeachtet, daß „derzeit der Vater die primäre Bezugsperson“ der Kinder ist und diese „eine massive Verunsicherung“ und einen „Einbruch“ in deren Entwicklung erführen, falls die Mutter die Obsorge zugeteilt erhielte und die damit verbundene Übersiedlung der Kinder nach Wien einträte.
Richtig ist, daß bei der Entscheidung über die Zuteilung der Obsorge nicht nur die momentane Situation, sondern auch eine Zukunftsprognose maßgebend ist (EFSlg 68.851 ua) und im Interesse des Kindeswohls auch erst nach der Beschlußfassung durch das Erstgericht eingetretene Änderungen von Bedeutung sind (EFSlg 67.376 ua), was jedoch hier dennoch nicht zu dem von der Mutter angestrebten Ergebnis führen kann. Die Vorinstanzen nahmen nämlich aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ohnehin auch auf die derzeitigen Lebensverhältnisse der Mutter Rücksicht; diese lassen jedoch, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, noch keine verläßliche Beurteilung zu, daß die Mutter - anders als in der Vergangenheit - den durch die Erziehung ihrer Kinder gestellten Anforderungen jetzt und in Zukunft gewachsen sei. Das den Feststellungen des Erstgerichts zugrunde gelegte Sachverständigengutachten beruht auf einer Befundaufnahme, in die auch die Mutter eingebunden war (ON 10). Soweit der gerichtliche Sachverständige keine Beobachtung des Umgangs der Mutter mit ihren Kindern für erforderlich hielt, geht es dabei um eine vom gerichtlichen Sachverständigen in dem von ihm vertretenen Fachgebiet gelöste methodische Frage, die - berücksichtigt man den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt - keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler (EvBl 1992/54) nahelegt.
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