OGH 10ObS1003/96

OGH10ObS1003/9627.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Friedrich Hötzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Trausznitz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Stanojlo M*****, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.November 1995, GZ 9 Rs 114/95-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.Dezember 1994, GZ 13 Cgs 170/93x-31, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht gab der gegen das das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Integritätsabgeltung abweisende Urteil des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Rechtsmittel enthält keine Ausführungen im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO.

Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen oder aber ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Bei einem Begehren auf Integritätsabgeltung handelt es sich um ein solches, das nicht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (SSV-NF 8/1), so daß die Sonderbestimmung des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG nicht zur Anwendung kommt. Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht einen entsprechenden Ausspruch (§ 45 Abs 1 ASGG) in seine Entscheidung aufgenommen.

Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muß die Revisionsschrift nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes bei einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe enthalten, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO (hier § 46 Abs 1 ASGG) die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß es ausreicht, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies ist eine notwendige Folgerung aus der im § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO enthaltenen Regelung, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Das Fehlen der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgesehenen gesonderten Bezeichnung der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe gibt daher dann nicht zu einem Verbesserungsauftrag Anlaß, wenn in der Revision überhaupt die Gründe der Anfechtung bezeichnet sind (RZ 1994, 138). Sind Gründe im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO nicht gesondert angeführt, so ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf der Grundlage der übrigen Rechtsmittelausführungen zu prüfen.

Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Prüft man die vorliegende Revision nach diesen Grundsätzen, so ergibt sich, daß darin keine Rechtsfragen angesprochen werden, die die Zulässigkeit rechtfertigen könnten. Der Revisionswerber vertritt den Standpunkt, daß im Gegensatz zur Rechtsansicht der Vorinstanzen dem Dienstgeber an dem Unfall grobes Verschulden zur Last falle und wiederholt dazu die zum Unfallshergang und dessen Ursache getroffenen Feststellungen.

Zur Frage der Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit besteht bereits eine umfangreiche Judikatur des Höchstgerichtes; gerade im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Integritätsabgeltung hat sich der erkennende Senat in den letzten Jahren mit dieser Problematik wiederholt auseinandergesetzt (SSV-NF 6/61; 8/64, 111 uva). Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von den von der ständigen Judikatur entwickelten Grundsätzen ausgegangen und hat sie zutreffend angewendet. Ein Fall des § 46 Abs 1 ASGG liegt daher nicht vor.

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