OGH 8ObA309/95

OGH8ObA309/9514.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Univ.Prof.Dr.Theodor Tomandl und Karl Siegfried Pratscher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der Firma "*****Bank AG", ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr.Alfred Strommer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.August 1995, GZ 10 Ra 48/95-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.September 1994, GZ 25 Cga 1049/93d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 USt) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrt die Feststellung, die beklagte Partei sei verpflichtet, die Haushaltszulage bei Vorliegen der kollektivvertraglichen Voraussetzungen zumindest in dem in § 166 "Höhe der Haushaltszulage" des Kollektivvertrages der Angestellten der Sparkassen bestimmten Ausmaß zu bezahlen. Der anzustellende Günstigkeitsvergleich als Gruppenvergleich mit der Betriebsordnung der beklagten Partei zeige, daß der Kollektivvertrag günstiger als die Betriebsordnung (Betriebsvereinbarung) sei.

Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, gemäß Art II Abs 1 des Sparkassenkollektivvertrages seien bestimmte namentlich angeführte Institute und Unternehmungen, darunter auch die beklagte Partei, ermächtigt, durch Betriebsvereinbarung die Regelungen des Kollektivvertrages bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfungs-, Reisekosten und Disziplinarordnung zu ändern und zu ergänzen. Davon hätten die Partner der Betriebsvereinbarung der beklagten Partei Gebrauch gemacht; dennoch sei die Betriebsvereinbarung der beklagten Partei in ihrer Gesamtheit günstiger als der Sparkassenkollektivvertrag, sodaß dessen Regelungen zulässigerweise zur Gänze verdrängt würden. Die Bezüge sämtlicher betroffener Mitarbeiter lägen weit über den im Sparkassenkollektivvertrag vorgesehenen Mindestgehältern. Durch die erhebliche überkollektivvertragliche Bezahlung werde die geringfügige Differenz bei den Haushaltszulagen um ein Vielfaches wettgemacht. Die Haushaltszulage werde im Abschnitt der Betriebsordnung im Zusammenhang mit den ordentlichen Dienstbezügen geregelt. Durch die Gewährung an jeden Dienstnehmer spätestens mit Vollendung des 35. Lebensjahres sei sie praktisch eine Gehaltserhöhung. Anders als im Falle der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.6.1988, 9 Ob A 115/88, sei der sozialpolitische Zweck der Haushaltszulage auch durch den Fixbezug gewährleistet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; es traf folgende Feststellungen:

Im Unternehmen der beklagten Partei werden rund 3.400 Mitarbeiter beschäftigt. Von dem Feststellungsbegehren sind rund 2.500 Mitarbeiter betroffen; die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Angestellte der Sparkassen steht ebenso außer Streit wie die Höhe der kleinen Haushaltszulage laut Kollektivvertrag mit S 572,-- und die Höhe der großen Haushaltszulage laut Kollektivvertrag mit S 984,--, 14 x jährlich zahlbar. Die Höhe der kleinen Haushaltszulage laut Betriebsordnung beträgt S 632,--, die Höhe der großen Haushaltszulage laut Betriebsordnung S 1.035,--, 12 x jährlich zahlbar.

§ 56 der Betriebsordnung D***** lautet:

1. Die Haushaltszulage erhalten

a) verheiratete Angestellte, die den Alleinverdienerabsetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben,

b) verheiratete Angestellte, denen der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht. Sind beide Ehegatten in der E***** beschäftigt, gebührt die Haushaltszulage nur einmal;

c) verwitwete, geschiedene oder ledige Angestellte, die für ein Kind oder für mehrere Kinder von der E***** Kinderzulage beziehen, für diese Kinder mindestens den Betrag der Haushalts- und Kinderzulage aufzuwenden haben und lohnsteuerliche Kinderermäßigung genießen,

d) verwitwete, geschiedene oder ledige Angestellte, die für einen oder mehrere sonstige gesetzlich unterhaltsberechtigte Angehörige bzw für eine geschiedene Gattin mindestens den Betrag der Haushaltszulage aufzuwenden haben,

e) verwitwete und geschiedene Angestellte mit eigenem Hausstand,

f) ledige Angestellte, die nachweislich alleinige Hauptmieter sind bzw das 35. Lebensjahr vollendet haben.

2. Die Haushaltszulage wird zwölfmal im Jahr mit dem Monatsgehalt ausgezahlt. Ihre Höhe ist aus § 139 ersichtlich.

3. Die Haushaltszulage gebührt erstmals für jenen Kalendermonat, in dem das Ereignis eintrifft, das die Bezugsberechtigung begründet bzw im Falle des Abs 1, lit f) ab dem Zeitpunkt des Nachweises des Ereignisses.

4. Wird der Alleinverdienerabsetzbetrag rückwirkend eingetragen oder rückwirkend gestrichen, so ist die entsprechende Nachzahlung durch die Sparkasse oder Rückzahlung durch den Dienstnehmer vorzunehmen.

§ 6 des Kollektivvertrages für Angestellten der Sparkassen lautet:

Artikel II hat zu lauten wie folgt:

"(1) Die nachstehend angeführten Institute und Unternehmen sind ermächtigt, bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung zu diesem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

a) - Dornbirner Sparkasse

b) Die Sparkassen Aktiengesellschaften, in welche die in lit a) genannten Sparkassen ihr gesamtes Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb gemäß § 8 a KWG eingebracht haben.

(2) Die in Abs 1 genannten Angelegenheiten können hinsichtlich der Angestellten, die als Außendienstmitarbeiter der B*****kasse der österreichischen S***** Aktiengesellschaft neben Fixum regelmäßig Abschlußvergütungen etc beziehen, nur durch eine von der im Abs 1 genannten gesonderte Betriebsvereinbarung und zwar ohne Rücksicht auf in diesem Kollektivvertrag bestehende Regelungen (daher im Detail auch ungünstiger) geregelt werden. Diese Betriebsvereinbarung darf jedoch in ihrer Gesamtheit nicht ungünstiger als der Kollektivvertrag sein."

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, da § 6 des Kollektivvertrages für Angestellte der S*****kassen jene Angelegenheiten, hinsichtlich derer eine Änderung oder Ergänzung durch Betriebsvereinbarung zulässig sei (Anstellung, Pflichten und Rechte der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Provisions-, Prüfungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung) nenne, sei eine Änderung bezüglich dieser Angelegenheiten durch Betriebsvereinbarung auch zulässig. Allerdings sei die Ansicht der klagenden Partei zutreffend, die Delegierung des Kollektivvertrages sei gleichheitswidrig, da sie an namentlich genannte Institute erfolge und nicht an sachliche Kriterien und damit an objektiv bestimmbare Merkmale geknüpft sei. Da keine vernünftigen Gründe für die Differenzierung angegeben seien, verstoße der Kollektivvertrag damit gegen die Guten-Sitten-Klausel des § 879 ABGB und sei daher teilnichtig. Bei dem gemäß § 3 Abs 1 ArbVG anzustellenden Günstigkeitsvergleich seien die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Bestimmungen einander gegenüberzustellen. Die Haushaltszulage sei nicht isoliert zu betrachten, sondern die Bezugsregelung insgesamt zu vergleichen. Da die Bezüge sämtlicher Mitarbeiter deutlich über den im Sparkassen-Kollektivvertrag vorgesehenen Mindestgehältern lägen, würde die geringe Differenz, die die klagende Partei hinsichtlich der Haushaltszulage geltend mache, um ein Vielfaches ausgeglichen. Die den Mitarbeitern der beklagten Partei aufgrund der Betriebsordnung zustehenden Dienstbezüge (inklusive Haushaltszulage) seien wesentlich höher als die Dienstbezüge (inklusive Haushaltszulage) die ihnen aufgrund des Sparkassen-Kollektivvertrages zustünden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel bzw Aktenwidrigkeiten; ausgehend von den somit gebilligten erstgerichtlichen Feststellungen führte das Berufungsgericht aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Delegierung zu abweichenden Regelungen im Kollektivvertrag gleichheitswidrig und damit sittenwidrig sei; der anzustellende Günstigkeitsvergleich habe zur Folge, daß ausgehend von dem unbestrittenen Beklagtenvorbringen eines um etwa 20 % höheren Entgeltniveaus die Differenz zu der höheren Haushaltszulage laut Kollektivvertrag wettgemacht werde. Der sozialpolitsche Zweck der Haushaltszulage werde bei Leistungsentgelten (Provision) möglicherweise beeinträchtigt, nicht aber bei einer Gegenüberstellung zum höheren Grundgehalt. Die Differenz der nur 12 x jährlich auszuzahlenden kleinen Haushaltszulage von etwa S 500,-- (Rechenwert S 424,--) und der größeren Haushaltszulage von ca S 1.000,-- (Rechenwert S 1.076,--) werde im Vergleich zur Haushaltszulage nach dem Kollektivvertrag durch das durchschnittlich um 20 % höhere Entgelt abgedeckt.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuweisen und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Haushaltszulage sei kein gewöhnlicher Entgeltteil, sondern habe einen besonderen sozialpolitischen Zweck, der durch das höhere Entgelt nicht aufgewogen werde. Die Haushaltszulage werde, falls beide Ehegatten bei der beklagten Partei beschäftigt seien, nur einmal ausbezahlt, sie werde in das Überstundenentgelt nicht einbezogen. Diese Sonderstellung habe zur Folge, daß sie nicht in einem "undifferenzierten Entgeltbegriff" untergehen solle. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshof vom 15.6.1988, 9 Ob A 115/88, werde der besondere sozialpolitische Zweck hervorgehoben, der einem Günstigkeitsvergleich, der nur auf die Haushaltszulage abzustellen sei, mit dem übrigen Entgelt entgegenstehe. Die in sich abgegrenzte Regelung der Haushaltszulage im Kollektivvertrag gehe der Betriebsordnung vor, im Rahmen des Günstigkeitsvergleiches sei nur jeweils die Haushaltszulage miteinander zu vergleichen. Das Berufungsgericht habe die Ermächtigung im Kollektivvertrag zur Regelung durch Betriebsvereinbarungen für einzelne namentlich angeführte Arbeitgeber nicht geprüft. Diese Ermächtigung sei gleichheitswidrig und teilnichtig, weshalb die Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Haushaltszulage als Vertragsschablone nur dann anzuwenden sei, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sei. Es könne nicht angenommen werden, daß der Kollektivvertrag so weitgehende Bereiche durch die Betriebsvereinbarung dispositiv gestalte.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 2 ASGG jedenfalls zulässig, aber nicht berechtigt.

Im Anschluß an Tomandl (Dispositive Kollektivvertragsbestimmungen in

Österreich, FS Floretta, 639) hat die Rechtsprechung es als zulässig

angesehen, daß die Kollektivvertragspartner den Inhaltsnormen auch

nur dispositive Wirkung verleihen (12.10.1988, 9 Ob A 183/88 = WBl

1989, 191 mit Anm Grillberger; 20.12.1989, 9 Ob A 291/89 = RdW 1990,

123 = ZAS 1991/10, 63 mit Kritik von Resch = DRdA 1991/50, 447 mit Kritik von Jarbornegg = SZ 62/214). Allfällige Zweifel werden durch die Kollektivvertragspraxis ausgeräumt (zur sogenannten "Öffnungsklausel" Metallarbeiter-Kollektivvertrag siehe ARD 4491/19/93); auch die deutsche Lehre (vgl Münch ArbR/Löwisch § 264 mwN) sieht "Öffnungsklauseln" als zulässig an. Das deutsche Recht sieht zwar ausdrücklich vor, daß die Tarifvertragspartner von ihren Tarifnormen abweichende Abmachungen gestatten können (§ 4 Abs 3 1. Alt TVG), eine ausdrückliche Bestimmung fehlt zwar im § 3 ArbVG, kann aber nach den Ausführungen von Tomandl (aaO; derselbe Arbeitsrecht I3, 147 f) nicht bezweifelt werden. Die Ermächtigung im Kollektivvertrag, einzelnen namentlich genannten Arbeitgebern sei der Abschluß abweichender Betriebsvereinbarungen gestattet, verstößt an sich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder gegen die guten Sitten, wenn nämlich den Kollektivvertragspartnern die Absicht unterstellt wird, im Wege einer solchen Betriebsvereinbarung eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung zu treffen und im innerbetrieblichen Bereich einen gerechten Interessenausgleich herbeiführen zu wollen (9 Ob A 183/88 = WBl 1989, 181 = RdW 1989, 170 = DRdA 1989, 310 = infas 1989 A 56 = ind 1917) zumal die Disposition unter dem Vorbehalt steht, die Betriebsvereinbarung dürfe in ihrer Gesamtheit nicht ungünstiger als der Kollektivvertrag sein. Die klagende Partei hat keine Argumente vorgebracht, weshalb die Ermächtigung rechtswidrig sein sollte. Ein Verstoß gegen Grundrechte seitens der Kollektivvertragspartner kann nicht unterstellt werden, zumal sie von der Annahme ausgingen, daß im Gesamtgünstigkeitsvergleich die Regelung in der Betriebsordnung der beklagten Partei günstiger sei als die für die übrigen Arbeitgeber geltenden kollektivvertraglichen Regelungen. Der Zweck des Kollektivvertrages, eine Sicherung von Mindestarbeitsbedingungen vorzunehmen, wird durch eine solche Ermächtigung für eine Öffnungsklausel für einzelne Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der Gesamtgünstigkeit nicht in Frage gestellt, zumal der Behauptung über dem kollektivvertraglichen Standard liegender Entgelte der beklagten Partei von der klagenden Partei nicht widersprochen wurde. Einer Öffnung in Richtung einer erhöhten Flexibilität mit der im Kollektivvertrag ausdrücklich erwähnten Absicht, der Gesamtgünstigkeitsvergleich werde für die von den Betriebsvereinbarungen erfaßten Arbeitnehmern zu deren Gunsten ausfallen, stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen. Die klagende Partei behauptet keineswegs, daß der Gesamtgünstigkeitsvergleich den Arbeitnehmern der beklagten Partei nachteilig sei. In Zusammenhalt mit der als zulässig anzusehenden dispositiven Wirkung des Kollektivvertrages folgt, daß die Regelung der Haushaltszulage in der Betriebsordnung der beklagten Partei, die im Vergleich zur Kollektivvertragsregelung über die Haushaltszulage um S 424,-- bzw S 1.076,-- im Jahr ungünstiger ist, nicht nur mit der Haushaltszulage des Kollektivvertrages punktuell verglichen werden darf; vielmehr ist in diesem Vergleich die sachlich zusammenhängende Entgeltregelung einzubeziehen. Dem steht der sozialpolitische Zweck der Haushaltszulage und die Entscheidung 9 Ob A 115/88(= WBl 1989,25 = infas 1989 A 1 = RdW 1989, 72 = ZAS 1989/13, 87 [Holzer] = ind 1872; dazu kritisch Krejci in Rummel ABGB2, Rz 8 zu § 1164) nicht im Wege, denn bei dieser Entscheidung war eine nichtdispositive Kollektivvertragsregelung über Sozialzulagen mit einem höheren Leistungsentgelt abzuwägen. Hier ist aber eine dispositive Kollektivvertragsregelung mit einer im Einzelvergleich nachteiligen Entgeltregelung gegenüberzustellen; der sozialpolitische Zweck wird überdies durch ein nur auf Zeitabschnitte abstellendes Entgelt nicht beeinträchtigt. Durch den von der klagenden Partei angestellten Einzelvergleich einer dispositiven Kollektivvertragsregelung über die Haushaltszulage käme man im Ergebnis unter Außerachtlassung der übrigen unbestrittenen Gesamtbesserstellung zur abgelehnten "Rosinentheorie" (vgl 9 Ob A 30/94 = ARD 4591/21/94), denn es würden nämlich die übrigen überkollektivvertraglichen Leistungen der beklagten Partei in ihrer Gesamtheit außer acht gelassen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm § 53 Abs 1 ASGG.

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