Spruch:
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.086,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.014,40 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren auf Leistung einer Integritätsabgeltung, ein Fall des § 46 Abs 3 ASGG liegt daher nicht vor. In anderen Fällen ist die Revision gemäß § 46 Abs 1 ASGG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht in seinem Urteil erkannt. Dieser Ausspruch bindet das Revisionsgericht jedoch nicht; ob die Revision zulässig ist, hat der Oberste Gerichtshof selbst zu prüfen (§ 508a Abs 1 ZPO; Kuderna, ASGG § 45 Erl 5; 9 Ob A 167/93). Diese Prüfung führt zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG im vorliegenden Fall nicht vorliegen.
Strittig ist im Revisionsverfahren ausschließlich die von den Vorinstanzen bejahte Frage, ob die Dienstvorgesetzten des Klägers einen grobfahrlässigen Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten haben. Zur Frage, der Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit liegt eine ständige und einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (SSV-NF 8/64, 111, 122 uva). Das Berufungsgericht hat die in dieser Judikatur entwickelten Grundsätze zur Beurteilung des Verschuldensgrades beachtet. Ob ausgehend davon im konkreten Fall ein Verhalten als grob fahrlässig zu beurteilen ist, ist ein Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG qualifiziert ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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