OGH 6Ob1677/95

OGH6Ob1677/957.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela R*****, vertreten durch Dr.Eugen Salpius, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Richard R*****, vertreten durch Dr.Stefan Vargha, Dr.Herbert Waltl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 1 Million), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21.Juni 1995, AZ 2 R 240/94 (ON 16), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Klägerin hat dem Beklagten am 31.1.1989 die Abtretung ihres Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mbH, der bei einem Stammkapital von 6 Mio S einer übernommenen Stammeinlage von S 540.000 (= 9 %) entsprach mit einem bis 31.1.1995 befristeten Anbot um einen Abtretungspreis von S 540.000 angeboten. Mit Generalversammlungsbeschluß vom 29.10.1991 wurde eine nominelle Kapitalerhöhung um 3 Mio S auf 9 Mio S vorgenommen, was eine Erhöhung der (9 %igen) Stammeinlage der Klägerin auf S 810.000 bewirkte.

Mit Notariatsakt vom 21.1.1994 nahm der Beklagte das Anbot der Klägerin auf Abtretung ihres Geschäftsanteils an den Beklagten ua mit den Worten an: "....nimmt hiemit in offener Frist dieses Anbot auf Abtretung des Geschäftsanteiles, welcher einer Stammeinlage von nunmehr S 810.000 entspricht, vollinhaltlich an.....".

Rechtliche Beurteilung

Gegen die von den Vorinstanzen bejahte Übereinstimmung zwischen Anbot und Annahmeerklärung führt die Klägerin nach wie vor einen Dissens ins Treffen, der aber nach der zutreffenden Vertragsauslegung des Berufungsgerichtes nach § 914 ABGB nicht vorliegt. Gegenstand des Abtretungsvertrages ist der Geschäftsanteil der Klägerin, also nach hM die Summe aller Gesellschafterrechte und Gesellschafterpflichten (SZ 44/125). Die übernommene Stammeinlage des Gesellschafters (§ 63 GmbHG) bestimmt zwar den Geschäftsanteil jedes Gesellschafters (im Verhältnis zu den Stammeinlagen der anderen Gesellschafter) ist hier aber nicht Gegenstand des Abtretungsvertrages. Am Geschäftsanteil der Klägerin hat sich durch die nur nominelle Kapitalerhöhung (aus nicht ausgeschütteten Gesellschaftsmitteln) nichts geändert, es wurden nur die Nennwerte der Stammeinlagen aller Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung erhöht. Die Erhöhung erfolgte automatisch und konnte auch gar nicht abgelehnt werden. Wirtschaftlich erhielten die Gesellschafter durch die Kapitalerhöhung nichts, was sie nicht schon vorher gehabt hätten. Es erhöhte sich nur der Nennbetrag, nicht aber der Wert der Geschäftsanteile (Reich-Rohrwig GmbHR 498). Schon aus diesem Grund besteht gegen die Vertragsauslegung des Berufungsgerichtes keinerlei Bedenken. Auch wenn der Fall einer bis zur Annahme des Anbots der Klägerin allenfalls erfolgenden Kapitalerhöhung im Anbot nicht ausdrücklich erwähnt (oder bedacht) wurde, ist die Auslegung, daß die Parteien die Abtretung des gesamten Geschäftsanteils mit der zum Zeitpunkt der Annahme des Anbots entsprechenden Stammeinlage übereinstimmend wollten, eine den Grundsätzen des § 914 ABGB entsprechende Auslegung. Es liegt nicht der Fall eines unvertretbaren Auslegungsergebnisses wegen Verkennung der Rechtslage vor. Die Vorinstanzen haben zutreffend eine Diskrepanz oder eine Mehrdeutigkeit der Parteienerklärungen verneint. Es fehlt somit an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 43/94).

Die nur auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Annahmeerklärung (wegen Dissenses) gerichtete Klage war abzuweisen. Anfechtungsgründe wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (HS 18.327) oder wegen Irrtums oder List (WBl 1987, 97) wurden nicht geltend gemacht.

Die weiters relevierte Frage einer Verletzung der Formvorschrift für die Zustimmung der Gesellschaft mbH zur Abtretung eines Teiles eines Geschäftsanteiles (§ 79 GmbHG) ist nicht entscheidungswesentlich, weil Gegenstand des Abtretungsvertrages (des Abtretungsanbotes) der ungeteilte gesamte Geschäftsanteil der Klägerin war.

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