OGH 5Ob541/95

OGH5Ob541/9528.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der in der Rechtssache der klagenden Partei B*****gesmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Toth, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*****-gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 300.000,--), in eventu Zahlung von S 218.896,-- sA, angefallenen Ablehnungssache 13 Nc 8/95 des Oberlandesgerichtes Wien, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.September 1995, GZ 13 Nc 8/95-5, womit der gegen den Vorsitzenden des mit der gegenständlichen Rechtssache befaßten Berufungssenates des Oberlandesgerichtes Wien, hilfsweise gegen den ganzen Senat gerichtete Ablehnungsantrag der klagenden Partei zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Rechtsstreit, mit dem sich der abgelehnte Berufungssenat zu befassen hatte, betrifft die Auslegung einer Vereinbarung, die zwischen den Streitteilen anläßlich des Kaufs von 593/1444 Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ ***** durch die klagende Partei am 27.4.1994 zustandekam. Im Grundbuch schien damals noch die beklagte Partei als Alleineigentümerin der Liegenschaft auf. Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages war, daß die Käuferin das auf der Liegenschaft stehende Gebäude aufstockt und auf eigene Kosten 9 zusätzliche Wohnungen errichtet; die dabei strittige Regelung lautet:

"Im Zuge des Ausbaus des Dachgeschoßes ist die Käuferin berechtigt, die Steigleitungen für Strom, Wasser und Gas sowie die Entsorgungsleitungen auf eigene Kosten zur Ver- und Entsorgung der herzustellenden Bestandobjekte zu verlängern. Die Verkäuferin wird diese Arbeiten, sofern diese notwendig sein sollten, mit den Mietern und sonstigen Nutzern des Hauses abstimmen. Für Ansprüche, die aus unvermeidbaren oder kurzzeitigen Störungen resultieren, wird die Verkäuferin die Käuferin schad- und klaglos halten. Sollte aus technischen Gründen eine Verlängerung der Ver- und Entsorgungsleitungen nicht möglich sein, sondern sollten diese neu verlegt werden müssen, so ist die Käuferin berechtigt, diese Arbeiten durchführen zu lassen. Die hiefür entstehenden Kosten werden im Verhältnis der Miteigentumsanteile der Kaufvertragsparteien geteilt."

Ein weiterer Vertragspunkt lautet:

"Mit Kaufvertrag vom 12.3.1993 hat die S***** GmbH 44/1444 Anteile an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft erworben. Mit diesen Miteigentumsanteilen soll Wohnungseigentum an der Wohnung top 8 untrennbar verbunden sein. Die S***** GmbH tritt diesem Vertrag auf seiten der Verkäuferin zum Zeichen ihres Einverständnisses bei und verpflichtet sich dazu, in Ansehung der vertraglichen Bestimmungen über die Bauführung der Käuferin diesen Vertrag wie die Verkäuferin.... zu erfüllen."

Die beklagte Partei versprach außerdem noch, ihre im Vertrag übernommenen Pflichten einem allfälligen Einzelrechtsnachfolger zu überbinden und die klagende Partei insofern vollkommen schad- und klaglos zu halten.

In der Folge stellte sich heraus, daß eine Verlängerung der Versorgungsleitungen aus technischen Gründen nicht möglich ist. Das hat zu einem Streit zwischen den Parteien über die Höhe und den Anteil der von der beklagten Partei zu tragenden Kosten geführt, wobei die beklagte Partei in der Korrespondenz den Standpunkt vertrat, nur für von ihr beauftragte Arbeiten Kostenersatz leisten zu müssen; die grundsätzliche Kostenersatzpflicht der beklagten Partei ist kein Streitpunkt.

Die klagende Partei begehrte (in der zuletzt gebrauchten Formulierung) die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, der klagenden Partei 851/1444 jener Kosten zu ersetzen, die die klagende Partei für die Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen im Zuge der Aufstockung des Dachgeschoßausbaus der Liegenschaft ***** aufwenden muß; in eventu sei die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei S 218.896,-- samt 5 % Zinsen seit 30.9.1994 zu bezahlen.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab; das Berufungsgericht bestätigte nach mündlicher Berufungsverhandlung am 30.8.1995 diese Entscheidung, wobei es das Berufungsurteil noch in der Verhandlung verkündete. Die hier interessierenden Gründe für die Abweisung des Feststellungsbegehrens lassen sich auf eine Verneinung des von § 228 ZPO geforderten Rechtsschutzinteresses konzentrieren. Das Begehren lasse nämlich nicht klar erkennen, ob das Recht zur Auftragsvergabe der klagenden oder der beklagten Partei zukommen soll; es decke sich vielmehr fast wörtlich mit der fraglichen Vertragsbestimmung, deren Gültigkeit aber von der beklagten Partei nie bestritten worden sei, sodaß - mangels Strittigkeit des Rechtsverhältnisses - kein Feststellungsinteresse erkennbar sei. Die Feststellung des eigentlich strittigen Rechts, ob die beklagte Partei auch dann zum anteiligen Kostenersatz verpflichtet sei, wenn die klagende Partei die Professionisten beauftragt, habe die klagende Partei nicht begehrt.

Sofort nach der mündlichen Berufungsverhandlung lehnte die klagende Partei den Vorsitzenden des Berufungssenates und hilfsweise auch noch die anderen Senatsmitglieder als befangen ab. Begründet wurde dies damit, daß die vermeintlich unzulängliche Fassung des Klagebegehrens weder im Referat des Berichterstatters noch bei der Anregung von Vergleichsgesprächen durch den Senatspräsidenten erörtert worden sei, sodaß der Klagevertreter von der Begründung der Entscheidung völlig überrascht worden sei. Eine bei der Berufungsverhandlung anwesende deutsche Referendargruppe habe dann den Senatsvorsitzenden gefragt, wie denn das Klagebegehren richtig zu formulieren gewesen wäre, worauf dieser erst nach längerem Zögern eine - nicht befriedigende - Antwort habe geben können.

Aus diesen Vorgängen sei der Schluß zu ziehen, daß sich der Senatsvorsitzende bei der Entscheidungsfindung von anderen als sachlichen Überlegungen habe leiten lassen. Vor allem könne sich die klagende Partei nicht vorstellen, daß der Berichterstatter die Entscheidung mitgetragen habe. Außerdem habe das Berufungsgericht die umfangreiche und einhellige Judikatur vernachlässigt, wonach einem mangelhaft formulierten Urteilsspruch vom Berufungsgericht eine klarere und deutlichere Fassung gegeben werden könne. Das Abgehen von dieser Judikatur, deren Kenntnis beim Senat vorausgesetzt werde, sowie die Entscheidungsbegründung, die mit den vorangegangenen Äußerungen in der Berufungsverhandlung im krassen Widerspruch stehe, lege die Vermutung der Parteilichkeit nahe; zumindest begründe sie - iS der Judikatur und Lehre und Bedeutung des Unparteilichkeitsgebotes, wie es etwa Art 6 MRK enthält - den Schein einer Befangenheit.

Stellungsnahmen zu diesem Ablehnungsantrag liegen vom Vorsitzenden des Senates und vom Berichterstatter vor. Beide erklärten sich für nicht befangen. Die Frage der Möglichkeit einer Umformulierung und Verdeutlichung des Klagebegehrens sei im Senat ausführlich besprochen worden, wobei man jedoch zum Ergebnis gekommen sei, daß lediglich die - nicht zulässige - Formulierung eines völlig neuen Begehrens erfolgversprechend wäre. Die Problematik sei im Zuge der Vergleichsgespräche nicht angeschnitten worden, weil dies die Position der klagenden Partei geschwächt hätte. Eine Parteilichkeit zu Lasten der klagenden Partei könne darin nicht erblickt werden. Im übrigen habe die beklagte Partei bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die unzulängliche Formulierung des Klagebegehrens hingewiesen, sodaß mit einer bloßen Verdeutlichung nicht das Auslangen gefunden hätte werden können.

Der mit Ablehnungssachen zuständige Senat des Berufungsgerichtes wies den Ablehnungsantrag zurück. Dieser Antrag sei zwar rechtzeitig gestellt worden, jedoch aus folgenden Erwägungen nicht berechtigt:

Nach § 19 JN könne ein Richter unter anderem dann abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (EvBl 1988/43; Fasching I, 200 ua). Derartige Beweggründe habe die klagende Partei nicht behauptet; sie vermute sie lediglich aufgrund des von ihr behaupteten unterschiedlichen Verhaltens während der Berufungsverhandlung und bei der Urteilsbegründung. Aufgabe des Berichterstatters sei es jedoch nur, die wesentlichen Verfahrenspunkte darzustellen, wozu es nicht gehöre, schon im Referat auf formale Schwächen der Klage hinzuweisen. Gleiches gelte für die Position des Senatspräsidenten bei der Anregung einer vergleichsweisen Erledigung.

Die übrigen Ausführungen im Ablehnungsantrag enthielten ausschließlich Rechtsausführungen zur Frage der richtigen Fassung des Begehrens und der Aufgabe des Rechtsmittelgerichtes bei der Korrektur von Formulierungsfehlern. Eine unrichtige rechtliche Auffassung bilde jedoch nach einstimmiger Lehre und Rechtsprechung keinen Ablehnungsgrund, umso mehr als der klagenden Partei im vorliegenden Verfahren ohnehin die Möglichkeit gegeben sei, im Wege einer außerordentlichen Revision alle aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Obersten Gerichtshof überprüfen zu lassen (Mayer in Rechberger ZPO Rz 6 zu § 20 JN; Fasching I, 201).

Damit erweise sich sowohl der Hauptantrag auf Ablehnung des Senatsvorsitzenden als auch der Eventualantrag auf Ablehnung des gesamten Senates als unberechtigt.

Gegen dieses Beschluß hat die klagende Partei fristgerecht Rekurs wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Der Rekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder iS einer vollinhaltlichen Stattgebung des Ablehnungsantrages abzuändern oder aber aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Oberlandesgericht Wien zurückzuverweisen.

Der Rekurs ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Als Verfahrensmangel rügt die klagende Partei, daß es der mit Ablehnungssachen befaßte Senat des Berufungsgerichtes verabsäumt habe, eine Stellungnahme des hilfsweise ebenfalls abgelehnten Stimmführers (eines fachkundigen Laienrichters) einzuholen. Ein die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Entscheidungsgegenstandes verhindernder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist jedoch darin nicht zu erkennen.

Nach ständiger Judikatur setzt die Ablehnung eines ganzen Richterkollegiums voraus, daß in Ansehung jedes einzelnen Richters konkrete Ablehnungsgründe ausgeführt werden (vgl EFSlg 72.770 ua). Das ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich des stimmführenden fachkundigen Laienrichters nicht geschehen, sodaß sich die klagende Partei durch das Fehlen einer Stellungnahme dieses Senatsmitgliedes zum Ablehnungsantrag nicht beschwert erachten kann. Daß die Vorgänge in der mündlichen Berufungsverhandlung in den vorliegenden Stellungnahmen der beiden Berufsrichter unrichtig wiedergegeben worden wären, behauptet die Rechtsmittelwerberin selbst nicht; für die Erforschung der inneren Motivation des Abstimmungsverhaltens eines Senatsmitgliedes besteht andererseits kein Anlaß, wenn gegen ihn keine konkreten Ablehnungsgründe geltend gemacht und ihm insbesondere keinerlei Manifestationen einer Parteilichkeit unterstellt wurden.

In ihrer Rechtsrüge wiederholt die klagende Partei ihre umfangreiche Argumentation, wonach der Berufungssenat in einer nur mehr durch unsachliche Beweggründe erklärbaren Weise von der ständigen Judikatur zur Korrigierbarkeit eines (vermeintlich) fehlerhaft formulierten Klagebegehrens abgewichen sei und daß es - vor allem auch im Lichte des Unparteilichkeitsgebotes des Art 6 MRK - für eine erfolgreiche Ablehnung genügen müsse, wenn nur der Anschein der Parteilichkeit eines Richters besteht. Damit sei die eklatant unrichtige Rechtsansicht des Berufungssenates und das im Ablehnungsantrag beschriebene Verhalten seines Vorsitzenden sehr wohl zu hinterfragen.

Daß diese Argumente im konkreten Fall versagen, hat bereits der Ablehnungssenat des Berufungsgerichtes überzeugend dargelegt. An dessen Ausführungen, insbesondere zum Wesen der Befangenheit, kann mit der Beifügung verwiesen werden, daß sie dem Stand von Judikatur und Lehre entsprechen (vgl Mayr in Rechberger, Rz 4 zu § 19 JN mwN). Die diesbezüglichen Besorgnisse müssen konkret sein und vom Ablehnungswerber auch bestimmt und in überprüfbarer Weise angegeben werden; die bloße Teilnahme des abgelehnten Richters an einer vermeintlich unrichtigen Entscheidung reicht hiefür im allgemeinen nicht aus (vgl 11 Ns 21/86; 7 N 521/90).

Nun trifft es zu, daß bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen ist, sodaß es genügt, wenn der Ablehnungswerber ausreichende Gründe dafür darlegt, die den Anschein der Voreingenommenheit eines Richters erwecken (vgl Mayr aaO mwN). Ein solcher Anschein der Befangenheit liegt jedoch dann nicht vor, wenn der abgelehnte Richter sein zu Recht oder Unrecht kritisiertes Verhalten sachlich zu motivieren vermag. Im konkreten Fall erschöpfen sich die diesbezüglichen Vorwürfe gegen den Vorsitzenden des Berufungssenates und (in abgeschwächter Form) gegen den Berichterstatter - sieht man von der noch zu behandelnden Frage der rechtlichen Haltbarkeit der Entscheidung ab - darin, den Grund für die Abweisung des Klagebegehrens nicht schon in der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert, sondern - zur Überraschung der klagenden Partei - erst in der Urteilsbegründung kundgetan zu haben. Genau dafür haben jedoch die beiden Richter eine Erklärung gegeben, die bei objektiver Würdigung keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit übrigläßt. Daß es die klagende Partei - aus welchen Gründen immer - anders sieht, ist kein ausreichender Grund für eine Stattgebung ihres Ablehnungsantrages, weil es auch die durch die vorgegebene feste Geschäftsverteilung geschützten Interessen ihres Gegners zu wahren gilt (Art 83 Abs 2 und87 Abs 3 B-VG). Das gerade im vorliegenden Rechtsmittel so oft beschworene Gebot der Objektivität und Unparteilichkeit ist auch bei der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag zu beachten, weshalb die Ablehnung eines Richters nicht allein auf subjektive Empfindungen des Ablehnungswerbers gestützt werden kann. Nur plausible, einer rationalen Überprüfung standhaltende Hinweise auf die Befangenheit eines Richters rechtfertigen dessen Ablehnung.

Die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich auch kein Rechtsbehelf zur Bekämpfung einer unrichtigen Rechtsansicht (vgl RZ 1989/110; 5 Ob 528/91 ua). Die funktionelle Zuständigkeit für eine solche Überprüfung kommt allein der Rechtsmittelinstanz zu. Nur dann, wenn eine Mißachtung der Rechtslage vorliegt, die so eindeutig ist, daß sie ohne Eingriff in die den Rechtsmittelgerichten vorbehaltene Überprüfungskompetenz festgestellt und praktisch nur durch unsachliche Beweggründe des Richters erklärt werden kann, bildet die Unrichtigkeit einer Entscheidung auch einen Ablehnungsgrund. Das trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Wenn die Rechtsmittelwerberin mit der vermeintlichen Unhaltbarkeit der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht argumentiert, weil sie von einer ständigen Judikatur abweiche, und dazu noch in der Nichtzulassung der ordentlichen Revision Anzeichen für eine Parteilichkeit des Berufungssenates zu erkennen glaubt, ist ihr in Erinnerung zu rufen, daß der Oberste Gerichtshof einen derart schwerwiegenden Beurteilungsfehler gemäß §§ 502 Abs 1, 503 Z 4 ZPO auch über eine außerordentliche Revision aufgreifen müßte. Hier genügt die Klarstellung, daß der behauptete Beurteilungsfehler - wenn er überhaupt vorliegt - den Rahmen üblicher Rechtsrügen keineswegs sprengen würde (was an sich schon den auf die vermeintliche Einzigartigkeit des Fehlers aufgebauten Verdacht einer unsachlichen Entscheidungsmotivation entkräftet); jede weitere Äußerung zu den angeschnittenen Rechtsfragen würde auf die unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung des Revisionsgerichtes hinauslaufen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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