OGH 9ObA139/95

OGH9ObA139/9525.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und

Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes

Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten

Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die

fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Mag.Karl Dirschmied als

weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rahim

B*****, Steinmetz, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Sandmayr,

Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,

Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, wider die beklagte Partei

Granitwerke ***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Strobl und

Mag.Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwälte in Rohrbach, wegen S

107.251,74 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil

des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und

Sozialrechtssachen vom 20.April 1995, GZ 13 Ra 8/95-33, womit

infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes

Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.September 1994, GZ 15

Cga 95/93x-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob zwischen den Parteien eine Karenzierungsvereinbarung getroffen wurde, zutreffend bejaht, so daß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Revisionswerberin ist lediglich folgendes entgegenzuhalten:

Karenzierungen werden zumeist auf Grund betriebsbedingter saisonaler Schwankungen vereinbart, so daß deren Vorliegen nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß Karenzierungszeiten die Dauer von bloßen Betriebsferien überschreiten. In der Entscheidung 9 ObA 292/90 (auch SZ 62/46), war wesentlich, daß zu lange, etwa die Zeit der Betriebsferien übersteigende "Unterbrechungen" eine Zusammenrechnung der unterbrochenen Arbeitszeiten für die Abfertigung ausschließen. Da es hier um Karenzierungszeiten geht, stellt sich diese Frage nicht. Gerade die saisonalen Schwankungen, die zum typischen Betriebsrisikobereich des Arbeitgebers gehören, führen zu in der Regel vom Arbeitgeber ausgehenden rechtlichen Konstruktionen, die sich als Unterbrechung oder Karenzierung äußern, aber alle den Zweck haben, die Kosten saisonaler Schwankungen auf die Arbeitsmarktverwaltung zu verlagern, um nicht Arbeitnehmer bezahlen zu müssen, wenn keine Arbeit vorhanden ist. Der Arbeitnehmer wird im Hinblick auf den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes mehr oder weniger gezwungen eine Arbeitszusage für die Zukunft gegenüber dem Verlangen auf Erfüllung des Arbeitsvertrages den Vorzug zu geben (Dirschmied, Ausgewählte Probleme des Arbeitslosenversicherungsrechts ZAS 1988, 37 [46], 9 ObA 27/95). Ob eine Karenzierungsvereinbarung vorliegt, ist aus den Umständen des Einzelfalles durch Auslegung zu ermitteln (SZ 62/46). Soweit die Vorinstanzen die Erklärungen, daß die Arbeit nun witterungsbedingt beendet werde, die Arbeiter "stempeln gehen" und im Februar wieder kommen und mit der Arbeit beginnen sollten, als Karenzierungsvereinbarung werteten, so hält sich dies im Rahmen der in solchen Fällen das Vorliegen von Karenzierungen bejahenden Rechtsprechung (SZ 62/46 mwN, Arb 10.738, 10.772, 10.943, 11.074, 9 ObA 129/94, 9 ObA 209/94, 9 ObA 27/95, 8 ObA 242/94).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

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