OGH 9ObA125/95

OGH9ObA125/9511.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Mag.Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Obrad J*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer und andere, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Maxwald und Dr.Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.April 1995, GZ 13 Ra 9/95-24, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.Oktober 1994, GZ 14 Cga 244/93a-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung des Klägers sozial ungerechtfertigt war, zutreffend verneint, so daß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers ist lediglich entgegenzuhalten:

Der Umstand, ob nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ein neuer Staplerfahrer eingestellt wurde, ist schon deshalb ohne Belang, weil die Kündigung von den Vorinstanzen nicht aus dem Grunde des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG als berechtigt erachtet wurde.

Strittig ist nicht die vom Berufungsgericht ohnehin als gegeben angenommene Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Klägers durch die Kündigung, sondern ob von der Beklagten der personenbezogene Ausnahmetatbestand gemäß §§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG trotz des Umstandes, daß der Kläger nicht ermahnt wurde, sein Verhalten zu ändern, nachgewiesen wurde. Die soziale Gestaltungspflicht des Dienstgebers bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen geht dahin, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen (Arb 10.771, 10.874; ind 1995/2243; 8 ObA 335/94). Bei personenbezogenen Kündigungsgründen bedarf es vor der Kündigung dann keiner Ermahnung und Anleitung durch den Dienstgeber, wenn die Minderleistungen und Fehlleistungen nicht auf einer mangelhaften Anleitung oder Weisung des Arbeitgebers oder einer den Fähigkeiten des Arbeitnehmers nicht entsprechenden Zuteilung der Arbeit beruhen (Floretta in Floretta/Strasser, Handkomm z ArbVG 642; 2 Ob 554/86 = ARD 3892/10/87), sondern allein in der Person des Arbeitnehmers begründet sind.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung (Arb 10.874; JBl 1991, 259; ZAS 1994/4; DRdA 1994/20 [Trost]; ind 1995/2249; 9 ObA 270/93; 8 ObA 208,209/95 ua) überwiegt die mangelhafte und mangelnde Arbeitsleistung des erst rund sieben Monate beschäftigten Klägers sein wesentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.

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