Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung des Klägers sozial ungerechtfertigt war, zutreffend verneint, so daß es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Den Ausführungen des Revisionswerbers ist lediglich entgegenzuhalten:
Der Umstand, ob nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ein neuer Staplerfahrer eingestellt wurde, ist schon deshalb ohne Belang, weil die Kündigung von den Vorinstanzen nicht aus dem Grunde des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG als berechtigt erachtet wurde.
Strittig ist nicht die vom Berufungsgericht ohnehin als gegeben angenommene Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Klägers durch die Kündigung, sondern ob von der Beklagten der personenbezogene Ausnahmetatbestand gemäß §§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG trotz des Umstandes, daß der Kläger nicht ermahnt wurde, sein Verhalten zu ändern, nachgewiesen wurde. Die soziale Gestaltungspflicht des Dienstgebers bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen geht dahin, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen (Arb 10.771, 10.874; ind 1995/2243; 8 ObA 335/94). Bei personenbezogenen Kündigungsgründen bedarf es vor der Kündigung dann keiner Ermahnung und Anleitung durch den Dienstgeber, wenn die Minderleistungen und Fehlleistungen nicht auf einer mangelhaften Anleitung oder Weisung des Arbeitgebers oder einer den Fähigkeiten des Arbeitnehmers nicht entsprechenden Zuteilung der Arbeit beruhen (Floretta in Floretta/Strasser, Handkomm z ArbVG 642; 2 Ob 554/86 = ARD 3892/10/87), sondern allein in der Person des Arbeitnehmers begründet sind.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung (Arb 10.874; JBl 1991, 259; ZAS 1994/4; DRdA 1994/20 [Trost]; ind 1995/2249; 9 ObA 270/93; 8 ObA 208,209/95 ua) überwiegt die mangelhafte und mangelnde Arbeitsleistung des erst rund sieben Monate beschäftigten Klägers sein wesentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)