OGH 6Ob613/95

OGH6Ob613/9528.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kreissparkasse S*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler, Dr.Gebhard Winkler-Heinzle, Dr.Julia Winkler, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt *****, wegen 77.715,82 S sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Februar 1995, AZ 5 Ra 16/95 (ON 5), womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.Dezember 1994, GZ 42 Cga 225/94-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende deutsche Kreissparkasse begehrte von der beklagten Sozialversicherungsanstalt 77.715,82 S sA mit dem wesentlichen Vorbringen, ihr sei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung gegen einen Versicherungsnehmer unter anderem die Pfändung der dem Versicherungsnehmer aus einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverhältnis gegen die beklagte Partei zustehenden Bezüge bewilligt worden. Die beklagte Partei habe in ihrer Drittschuldnererklärung zu Unrecht das Bestehen eines Vorpfandrechtes behauptet und in der Folge einen leistungsablehnenden Bescheid erlassen, sodaß die Klage auf Zahlung der bisher pfändbaren Drittschuldnerrate zulässig sei.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage vor ihrer Zustellung an die beklagte Partei wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Arbeits-und Sozialgerichtes zurück, weil es sich beim geltend gemachten Anspruch nicht um eine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 ASGG handle und die klagende Partei einen arbeitsrechtlichen Sachverhalt nicht behauptet habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist verspätet.

Gemäß § 521a ZPO, welche Bestimmung gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht anzuwenden ist, ist unter anderem der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, zweiseitig. Nur in diesem Fall beträgt die Rekursfrist - auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes (§ 521a Abs 2 ZPO) - vier Wochen (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO). Wird dagegen der Zurückweisungsbeschluß wie hier vor Zustellung der Klage und damit vor Eintritt der Streitanhängigkeit gefaßt, ist der Rekurs einseitig (5 Ob 67/94) und innerhalb der allgemeinen 14tägigen Rekursfrist des § 521 Abs 1 ZPO zu erheben. Der am 7.April 1995 zur Post gegebene Revisionsrekurs gegen den, den Klagevertretern am 14.März 1995 zugestellten Beschluß des Rekursgerichtes ist verspätet.

Demnach ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

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