OGH 9ObA162/95

OGH9ObA162/9527.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gottfried A*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Thomas Z*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Peter S***** GmbH, wegen Feststellung einer Konkursforderung, infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 1995, GZ 5 Ra 41/95-21, womit die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.April 1995, GZ 5 Ra 41/95-17, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des beklagten Arbeitgebers und Anmeldung der streitverfangenen Forderung samt Zinsen sowie der bisher entstandenen Prozeßkosten stellte der Kläger das Begehren auf Feststellung der restlichen bestrittenen Hauptforderungen im Gesamtbetrag von 80.645,07 S netto samt Zinsen von 1.115,82 S sowie des nicht anerkannten Teiles der bisher aufgelaufenen Prozeßkosten von 8.347,56 S als Konkursforderungen um.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren bezüglich eines Betrages von 22.801,29 S netto statt und wies das Mehrbegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Feststellung einer weiteren Konkursforderung von 66.794,16 S netto (darin 4.191,76 S Kosten) und einer Abweisung des Mehrbegehrens von 23.314,29 S (darin 4.155,80 S Kosten) ab.

Mit der dagegen erhobenen Revision bekämpfte der Kläger lediglich die Abweisung des Feststellungsbegehrens bezüglich der vor Konkurseröffnung erwachsenen Prozeßkosten von 4.155,80 S und führte aus, es sei von einem Obsiegen des Klägers mit 90 % auszugehen, sodaß ihm gemäß § 43 Abs 2 ZPO die gesamten bis zur Konkurseröffnung erwachsenen Kosten zuzuerkennen gewesen wären.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Revision des Klägers zurück. Mangels einer diesbezüglichen Sonderregelung im § 47 Abs 1 ASGG sei auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Anrufung des Obersten Gerichtshofes wegen einer Entscheidung im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß beziehe sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über gemäß § 54 Abs 2 JN als Nebenforderung zu qualifizierende und damit nach den §§ 41 ff ZPO zu beurteilende akzessorische Kostenansprüche entschieden werde. Die Akzessorietät werde nicht dadurch aufgehoben, daß im Zuge des Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet worden sei und der Kläger sodann auf ein Feststellungsbegehren umgestellt habe. Bei Obsiegen des Konkursgläubigers in dem als Prüfungsprozeß fortgesetzten Verfahrens seien lediglich die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Kosten als Konkursforderungen zu werten, während die danach entstandenen Prozeßkosten Masseforderungen darstellten, zu deren Begleichung der Masseverwalter zu verpflichten sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihn zur Gänze zu beheben, dem Berufungsgericht die Aktenvorlage aufzutragen und über die Revision des Klägers inhaltlich zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zweck des mit der ersten Gerichtsentlastungsnovelle vom 1.Juni 1914, RGBl 1914/118 in den § 528 ZPO eingefügten Ausschlusses von Rekursen gegen Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt ist es, den Obersten Gerichtshof nicht mit der Prüfung der Richtigkeit einer bloß akzessorischen Kostenentscheidung zu befassen (vgl JBl 1993, 733; zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und dem daraus

abzuleitenden Gesetzeszweck sei auch auf die Judikate 4 neu = SZ

2/143 und 13 neu = SZ 6/132 verwiesen). Unter diese Bestimmung fallen

alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über akzessorische Kosten abgesprochen wird (5 Ob 92/93); der Rechtsmittelausschluß gilt daher etwa auch für ein Urteil, mit dem nach Einschränkung des Klagebegehrens ausschließlich über den Ersatz von Verfahrenskosten entschieden wurde (SSV-NF 4/157). Die Akzessorietät des Kostenersatzanspruches wird durch die Umstellung des Klagebegehrens nach Fortsetzung des Prozesses nicht berührt. Die Einbeziehung der Kostenforderung in das Feststellungsbegehren hat, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, lediglich den Zweck, klarzustellen, daß es sich - anders als bei dem Anspruch auf Ersatz der ab Fortsetzung des Verfahrens auflaufenden Prozeßkosten - nicht um eine in die Konkursmasse vollstreckbare Masseforderung sondern bloß um eine Konkursforderung handelt; sie hat aber ungachtet ihrer Aufnahme in das Klagebegehren ebenso wie eine sonstige Prozeßkostenforderung kein selbständiges rechtliches Schicksal, sondern ist gemäß §§ 41 ff ZPO von der Entscheidung über die Hauptsache abhängig.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

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