OGH 6Ob807/82

OGH6Ob807/829.3.1983

SZ 56/42

Normen

EheG §81 Abs1 Z1
EheG §82
EheG §81 Abs1 Z1
EheG §82

 

Spruch:

Selbst wenn eine Liegenschaft gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen.

Eine erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft angefallene Abfertigung ist nicht in die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einzubeziehen OGH 9. 3. 1983, 6 Ob 807/82 (LG Klagenfurt 3 R 219/82; BG St. Veit an der Glan F 6/80)

Text

Der Antragsteller begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Er brachte vor, das gemeinsame Vermögen bestehe aus der Liegenschaft EZ 175 KG G in T mit Sommerhaus samt Nebengebäude (Getreidekasten) mit einem Wert von 1 091 650 S sowie aus zwei Eigentumswohnungen in St. Veit an der Glan im Wert von 996 462 S samt Garage im Wert von 40 000 S sowie den Einrichtungsgegenständen. Hinsichtlich der Eigentumswohnungen bestunden nur rechtlich zwei Wohnungseigentumsanteile (Wohneinheiten Nr. 14 und 15), tatsächlich handle es sich aber um eine Wohnung, die von den Streitteilen bewohnt worden sei. Um Förderungsmittel zu erlangen, sei als Käuferin einer Wohneinheit die Mutter der Antragsgegnerin aufgetreten, als Käuferin der anderen Wohnungseinheit die Antragsgegnerin, auf die auch sämtliche Zahlungen gelautet hätten. Seit 14. 4. 1980 sei der Sohn der Streitteile grundbücherlicher Eigentümer der Wohneinheit Nr. 14. Beide Parteien hätten aus ihrer Berufstätigkeit ein entsprechendes Einkommen bezogen. Während aber der Antragsteller, der zumindest auch die halbe Hausarbeit verrichtet habe, äußerst sparsam gelebt habe, für seine Bedürfnisse mit den Außendienstspesen und dem Kilometergeld ausgekommen sei und sein Gehalt der Klägerin zur Gänze zur Führung der gemeinsamen Wirtschaftskasse überlassen habe, habe die Antragsgegnerin das von ihr verdiente Geld in Luxus- und Wertgegenstände umgesetzt. Es sei zwar richtig, daß den Streitteilen von seiten der Verwandten der Antragsgegnerin 500 000 S inklusive Zinsen zugeflossen seien, doch seien insbesondere die Geldzuwendungen von Maria B auch für den Antragsteller bestimmt gewesen, der Maria B in Geldangelegenheiten vertreten habe. Die Liegenschaft in T sei vom Antragsteller ausgestaltet worden, er habe bei den Arbeiten am Wohnhaus tatkräftig mitgewirkt, das Nebengebäude (den Getreidekasten) erworben und aufgestellt und durch rund 17 Jahre hindurch seine gesamte Freizeit für diese Liegenschaft aufgewendet. Er beanspruche die Liegenschaft in T wie sie liege und stehe, darüber hinaus eine Ausgleichszahlung von 200 000 S, die unter bestimmten angeführten Voraussetzungen im Betrag von 150 000 S dem Sohn Gert zufallen solle. Ein Bewohnen der Wohnung in St. Veit an der Glan (Wohneinheit Nr. 15) sei dem Antragsteller nicht zumutbar, weil zwischen ihm und der Antragsgegnerin, dem Sohn Gert und dessen Freund Alfred K, den der Antragsteller als den eigentlichen Schuldigen an der Scheidung der Ehe ansehe, ein ausgesprochen feindseliges Verhältnis bestehe.

Die Antragsgegnerin widersprach dem Antrag. Sie brachte vor, der Antragsteller habe ihr lediglich ein Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt, keineswegs aber sein gesamtes Gehalt. Sie habe stets ein höheres Einkommen als der Antragsteller gehabt und auch ganzjährig den Haushalt ohne Mithilfe des Antragstellers geführt. Die gesamten für den Ankauf der seinerzeit noch "im Rohbau befindlichen" Eigentumswohnung und für deren Einrichtung erforderlichen Geldmittel seien von der Tante der Antragsgegnerin Maria B gekommen. Diese habe der Antragsgegnerin schon zu Lebzeiten laufend Geldmittel zukommen lassen, aber ausdrücklich verlangt, daß der Antragsteller keinerlei Mittel von den von ihr erbrachten Leistungen oder ein diesbezügliches Mitspracherecht erhalte. Auch die Liegenschaft in T sei allein aus diesen Mitteln angeschafft und das Ferienhaus auf dieser Liegenschaft errichtet worden. Wohl habe auch der Antragsteller bei der Ausgestaltung der Liegenschaft - wie auch die Antragsgegnerin selbst und der Sohn Gert - mitgearbeitet, erhebliche Arbeitsleistungen habe er aber nicht erbracht. Den Getreidekasten habe die Antragsgegnerin von Lambert L geschenkt erhalten, der Antragsteller habe dem Geschenkgeber lediglich den Holzwert bezahlt, den Getreidekasten aufgestellt und ausgebaut. Weil die Mittel für die Liegenschaft in T und zum Ankauf der Eigentumswohnung von Marie B zur Verfügung gestellt worden seien, sei auch die Antragstellerin über Verlangen ihrer Tante als Eigentümerin eingetragen worden. Eine der beiden Eigentumswohnungen in St. Veit an der Glan gehöre dem Sohn der Streitteile; diese Wohnung sei daher aus der Beurteilung auszuscheiden. Die Liegenschaft in T stelle kein eheliches Gebrauchsvermögen dar, da sie als ein eheliches Ersparnis anzusehen und aus Mitteln angeschafft worden sei, die einzig und allein der Antragsgegnerin zugekommen seien. In die Aufteilung sei aus dem Titel des ehelichen Gebrauchsvermögens lediglich die eine Wohnung in St. Veit an der Glan einzubeziehen. Die Antragsgegnerin erklärte sich zuletzt bereit, daß der Antragsteller die Eigentumswohnung Nr. 15 in St. Veit an der Glan, die in ihrem bücherlichen Eigentum stehe und zur Gänze eingerichtet und bezahlt sei, erhalte. Sie behauptete, die Garage habe stets nur die Antragstellerin allein benützt. Bei der Beurteilung der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse seien auch sämtliche Gehalts- und Pensionsbezüge mitzuberücksichtigen, ebenso der Abfertigungsanspruch des Antragstellers, weil solche Ansprüche während der aufrechten Ehe entstanden seien.

Das Erstgericht wies dem Antragsteller die Eigentumswohnung Nr. 15 in St. Veit an der Glan samt dem Inventar sowie die Garage, der Antragsgegnerin aber die Liegenschaft in T mit dem gesamten Inventar zu. Soweit es darüber hinaus verschiedene Fahrnisse dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zuwies, ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Zu den noch strittigen Punkten des Antrages stellte das Erstgericht folgenden wesentlichen Sachverhalt fest: Die Antragsgegnerin brachte in die Ehe ein komplett eingerichtetes Schlafzimmer, einen gebrauchten PKW, die Einrichtung für ein kleines Wohnzimmer sowie die gesamte Wäsche für einen Zwei-Personen-Haushalt und etwas Geschirr und sonstige Gebrauchsgegenstände mit. Der Antragsteller hatte Barmittel in die Ehe mitgebracht, die ungefähr für die Hälfte der Wohnkücheneinrichtung reichten sowie einen alten Kasten und ein Moped. Der Antragsteller war zuerst als Radiomechaniker in der Werkstatt der Firma K tätig, dann im technischen Büro als Projektant und seit ungefähr 1957 und 1958 als Revisor im Außendienst. Die Antragsgegnerin war schon vor Beginn der Ehe an als definitive Hauptschullehrerin berufstätig. Ihr Einkommen war immer wesentlich höher als das des Antragstellers. Bereits nach der Eheschließung ließ der Antragsteller die Wirtschaftskasse durch die Antragsgegnerin führen. Er gab der Antragsgegnerin laufend das Wirtschaftsgeld, womit sie den Haushalt versorgen, aber keinerlei Ersparnisse erzielen oder "sonstige zusätzliche Leistungen machen konnte". Das Einkommen des Antragstellers reichte jedoch nicht aus, um die gesamten Lebensbedürfnisse zu decken, weshalb auch das Einkommen der Antragsgegnerin neben dem Einkommen des Antragstellers zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet wurde. Im Jahre 1961 erhielt der Antragsteller eine Dienstwohnung von der Firma K. In dieser Wohnung richteten die Parteien ein Wohnzimmer ein, welches zirka 100 000 S kostete. Das Geld dazu bekam die Antragsgegnerin von ihren Verwandten geschenkt. Im Herbst 1961 kauften der Antragsteller und die Antragsgegnerin in St. Veit an der Glan eine "im Rohbau befindliche Eigentumswohnung". Da die Wohnung zu groß war, um dafür Förderungsmittel zu bekommen, wurde sie in zwei Einheiten geteilt. Da die Antragsgegnerin aber nicht Förderungsmittel für zwei Wohnungen erhalten konnte, wurde eine Wohnung auf den Namen der Mutter der Antragsgegnerin eingetragen. Nach dem Tode der Mutter der Antragsgegnerin im Jahre 1969 kamen die Parteien überein, daß der Sohn Gert diese Wohnung bekommen soll. Dessen Eigentumsrecht wurde im Jahre 1980 im Grundbuch einverleibt. Die Antragsgegnerin wohnt derzeit in dieser Wohnung. Die Rückzahlungsraten betreffend die Wohnbauförderung für diese Wohnung bezahlte die Antragsgegnerin von ihrem Gehalt. Die Einrichtung der beiden Eigentumswohnungen schafften der Antragsteller und die Antragsgegnerin gemeinsam an. Den Kauf der beiden Eigentumswohnungen finanzierte die Antragsgegnerin mit dem Geld das sie von ihren Verwandten geschenkt erhalten hatte. Bis zum Jahre 1970 erhielt die Antragsgegnerin von ihren Verwandten insgesamt zirka 500 000 S geschenkt. Kurz vor dem Tod ihrer Tante Maria B erhielt sie von dieser im Jahre 1971 85 000 S. Da Maria B ihr geerbtes Geld anlegen wollte, gab sie der Antragsgegnerin im Jahre 1963 das Geld zum Ankauf der Liegenschaft in T. Maria B verlange bei diesem Grundkauf ausdrücklich, daß die Antragsgegnerin allein im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werde, sonst hätte sie der Antragsgegnerin kein Geld gegeben. Auf der Liegenschaft in T errichteten der Antragsteller und die Antragsgegnerin in der Folge ein Sommerhaus mit Garage und einem Nebengebäude (Getreidekasten). Die finanziellen Mittel hiefür stammten alle von Maria B. Das Haus auf der Liegenschaft war ursprünglich viel größer geplant. Als Maria B im Jahre 1971 starb, wurde das Haus in dem Zustand, in dem es sich befand, "abgeschlossen", weil keine Geldmittel mehr für einen größeren Ausbau des Hauses zu erwarten waren. Für die Errichtung des Nebengebäudes hatte der Antragsteller von Lambert L einen alten Getreidekasten erworben. Als Gegenleistung reparierte er für Lambert L eine Tiefkühltruhe. Seit dem Erwerb der Liegenschaft in T im Jahre 1963 hat der Antragsteller sowohl hinsichtlich der Kultivierung und Bebauung der Liegenschaft als auch bei der Errichtung des Nebengebäudes und des Wohnhauses bis zum Jahre 1979 in seiner Freizeit beträchtliche handwerkliche Eigenleistungen erbracht, das Baugeschehen geleitet und organisiert.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Antragsgegnerin habe auf Grund der Geldzuwendungen von ihren Verwandten im weit größeren Umfang zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens, wozu vor allem die Ehewohnung zähle, sowie zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, worunter die Liegenschaft in T falle, beigetragen. Die Antragsgegnerin sei auch voll berufstätig gewesen und habe daneben den Haushalt besorgt. Das Begehren des Antragstellers, ihm die Liegenschaft in T zu überlassen und der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, entspräche nicht dem Gewicht und dem Umfang seines Beitrages. Weder der Gesichtspunkt der Wohnversorgung noch die erheblichen Eigenleistungen des Antragstellers beim Ausbau gäben ihm ein Recht auf Zuweisung dieser Liegenschaft, die vorwiegend mit Geldmitteln, die die Antragsgegnerin von ihren Verwandten erhalten habe, angeschafft und ausgebaut worden sei. Vielmehr werde der Antragsteller durch die Zuweisung der Ehewohnung samt Garage, deren Wert er selbst mit zusammen 538 231 S beziffere, für seinen Beitrag zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse "weitestgehend entschädigt".

Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Teile Folge und hob den erstgerichtlichen Beschluß, soweit er nicht als unangefochten unberührt blieb, auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den OGH zulässig ist. Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien über den Verwendungszweck könne hinsichtlich der Liegenschaften in T nicht zweifelhaft sein, daß sie mit den darauf errichteten Baulichkeiten zum Gebrauch beider Ehegatten bestimmt gewesen sei, weshalb es sich nicht um eheliche Ersparnisse, sondern um eheliches Gebrauchsvermögen handle. Zur Beantwortung der Frage, ob auf diese Liegenschaft die Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 Z 1 EheG Anwendung finde, weil der Antragsgegnerin das Geld zum Erwerb der Liegenschaft und zum Hausbau geschenkt worden sei, seien auch die vom Antragsteller beantragten Beweise durchzuführen. Auch wenn die Liegenschaft mit Rücksicht auf § 82 Abs. 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, wäre der Beitrag des Antragstellers zum Ausbau der Liegenschaft von Bedeutung und in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen. Jedenfalls aber unterliege die Einrichtung dieses Hauses ebenso wie jene der Ehewohnung der Aufteilung. Die Abfertigungsansprüche des Antragstellers seien nicht in die Aufteilung einzubeziehen, weil es sich dabei weder um eheliches Gebrauchsvermögen noch um eheliche Ersparnisse handle. Auch die Eigentumswohnung Nr. 14 falle nicht unter das eheliche Gebrauchsvermögen, weil Eigentümer der Sohn der Streitteile sei. Für das Gewicht und den Umfang des Beitrages beider Parteien zum Erwerb des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sei zunächst das beiderseitige Einkommen maßgebend und daher festzustellen, aber auch ein allfälliger Konsumverzicht eines Teiles und die Umsetzung von Geld (auch geschenktem) in Luxus- und Wertgegenstände. Es seien auch Feststellungen über den Wert der Eigentumswohnung, der Garage und der Liegenschaft in T erforderlich. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge.

Aus der Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Liegenschaft in T mit dem darauf befindlichen Gebäude handelt es sich nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien um ein Ferienhaus, welches von beiden Parteien zumindest während der Sommermonate gemeinsam benützt wurde. Damit gehört es aber zum ehelichen Gebrauchsvermögen und wäre von der Aufteilung nur dann ausgeschlossen, wenn die Liegenschaft und das darauf erbaute Haus aus Mitteln angeschafft wurden, welche Maria B ausschließlich der Antragsgegnerin geschenkt hat. Daß Maria B verlangte, die Antragsgegnerin solle Alleineigentümerin der Liegenschaft werden, macht die Liegenschaft noch nicht zu ehelichen Ersparnissen. Im übrigen ist es für die Anwendung des § 81 Abs. 1 Z 1 EheG nicht entscheidend, ob das Ferienhaus zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen zählt.

Dem Rekursgericht ist auch beizupflichten, daß selbst dann, wenn die Liegenschaft gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 EheG grundsätzlich nicht der Aufteilung unterliegen sollte, die vom Antragsteller auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind. § 82 Abs. 1 Z 1 EheG ist dahin zu verstehen, daß in ihm der Gedanke der bloßen Aufteilung der ehelichen Errungenschaft zum Ausdruck kommt. Aufgeteilt werden soll das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, ob durch gemeinsame Tätigkeiten oder Konsumverzicht ist nicht entscheidend. Daher wurde auch bereits ausgesprochen, daß Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen sind (1 Ob 643/82). Ebenso wurde gesagt, daß im Falle einer geschenkweisen Teilfinanzierung einer Liegenschaft durch einen Dritten nicht verlangt werden könne, daß die Liegenschaft bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben habe. Haben Ehegatten aus Schenkungen Dritter nur einen Teil des Kaufpreises einer Liegenschaft abgedeckt, so ist dies bei der Aufteilung der Liegenschaft zu berücksichtigen (5 Ob 644/81). Ähnliches wurde hier behauptet. Selbst wenn daher sowohl die Liegenschaft als auch das darauf errichtete Ferienhaus vorwiegend mit der Antragsgegnerin geschenktem Geld gekauft und errichtet worden wären, müßten jedenfalls die über diese Beträge hinaus wertsteigernd wirkenden Leistungen des Antragstellers, soweit die Wertsteigerung noch vorhanden ist, im Rahmen der Aufteilung berücksichtigt werden.

Der Antragsgegnerin kann aber auch nicht beigepflichtet werden, daß die Abfertigung des Antragstellers in die Aufteilung einzubeziehen wäre. Der Antragsteller ist nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin erst am 31. 12. 1980, also nach der Scheidung der Ehe, in Pension gegangen und hat unbestrittenermaßen erst nach diesem Zeitpunkt die Abfertigung erhalten. Wenn die Antragsgegnerin meint, der Abfertigungsanspruch stelle ein während der aufrechten Ehe erworbenes vermögenswertes Anwartschaftsrecht dar, so mag dies zutreffen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß es sich dabei um einen Geldbetrag handelt, welcher erst nach Scheidung der Ehe angefallen ist und von dem im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch gar nicht feststand, ob er dem Antragsteller je anfallen wird. Der Abfertigungsanspruch stellte daher im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch keinen Vermögensbestandteil des Antragstellers dar, weshalb er weder unter den Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens noch auch der ehelichen Ersparnisse fällt.

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