OGH 6Ob585/95

OGH6Ob585/9522.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Institut für G***** der ***** Universität W*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 200.000 S sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 18.April 1995, AZ 5 R 28/95 (ON 16), womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5.Jänner 1995, GZ 27 Cg 197/94p-10, aufgehoben und diesem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.250 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit der Behauptung, das klagende Universitätsinstitut habe im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß § 2 Abs 2 UOG 1975 mit der Beklagten den Werkvertrag vom 21.8.1986 betreffend die Errichtung und den Betrieb der Versuchsanlage für das Forschungsprojekt "Einfluß von müll-verfüllten Kiesabbaugruben auf das Grundwasser und Verwendung von Schlämmrückständen aus der Kieswäsche als Grundwasserschutzschicht" in B*****, sowie die Vereinbarung vom August 1990 betreffend die "Hausmüll-Deponieversuchsanlage B*****" geschlossen und die Beklagte habe sich im Zusammenhang damit im Herbst 1991 sowie am 9.3.1992 zu einer Ersatzzahlung für die 1990 vereinbarten Leistungen in Höhe von 1,200.000 S, beginnend im Jahre 1992 und zahlbar in sechs Jahresraten a 200.000 S, verpflichtet, den ersten Teilbetrag für 1992 nach Klagsführung auch bezahlt, begehrt das klagende Universitätsinstitut von der Beklagten die Zahlung von 200.000 S sA als spätestens am 31.12.1993 fällig gewordenen Teilbetrag für das Jahr 1993.

Die Beklagte erhebt (ua) sowohl den Einwand der mangelnden Parteifähigkeit des klagenden Universitätsinstitutes, welches keine juristische Person sei, als auch den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation, weil ihr Vertragspartner die Republik Österreich gewesen sei.

Das Erstgericht wies die Klage "wegen mangelnder Parteifähigkeit der klagenden Partei" zurück. Obwohl Universitätsinstituten in den Angelegenheiten des § 2 Abs 2 UOG 1975 eine beschränkte Rechtspersönlichkeit zukomme, seien sie nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 54/61) nicht parteifähig. Soweit die beschränkte Rechtspersönlichkeit der Universitäten und ihrer Institute nicht reiche, stünden sie für die Republik Österreich. Wie auch aus dem Werkvertrag hervorgehe, hätte die Klägerin die Republik Österreich sein sollen. Eine entsprechende Berichtigung der Parteienbezeichnung könne jedoch nicht stattfinden, weil damit ein Parteiwechsel verbunden wäre.

Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens auf; es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein Universitätsinstitut sei gemäß § 2 Abs 2 UOG 1975 (nunmehr: § 3 Abs 1 UOG 1993) im Rahmen der dort taxativ aufgezählten Angelegenheiten teilrechtsfähig und daher auch parteifähig. Gegenteiliges könne auch der Entscheidung SZ 54/61 nicht entnommen werden. Im vorliegenden Fall habe aber das klagende Universitätsinstitut ausdrücklich vorgebracht, daß es den Anspruch aus Verträgen ableite, welche es im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach dem UOG 1975 mit der Beklagten geschlossen habe. Die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten seien für die Beurteilung der Parteifähigkeit der klagenden Partei nicht entscheidend.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.

Richtig ist, daß der Mangel der Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (SZ 64/17 = ÖBl 1991, 128 = EvBl 1991/114 = WBl 1991, 235 = ecolex 1991, 473 - Betriebsrat mwN); abgesehen davon, daß sich aber ein solcher Mangel entgegen der Meinung des Erstgerichtes durch Verbesserung (§§ 6, 235 Abs 5 ZPO) beheben läßt, wenn dadurch ein parteifähiges Gebilde nicht erst geschaffen wird, ist er ein Prozeßhindernis und Nichtigkeitsgrund (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 6 vor § 1 und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung). Parteifähig ist aber, wer rechtsfähig ist, also nicht nur jede physische und juristische Person sowie darüber hinaus ein solches Gebilde, dem die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihm im übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (SZ 64/17 mwN), sondern auch eine Einrichtigung, wie zB ein Universitätsinstitut (§ 2 Abs 2 UOG 1975 idF bis zur Novelle BGBl 1990/364; nunmehr § 3 Abs 1 UOG 1993), dem kraft Gesetzes eine privatrechtliche Teilrechtsfähigkeit zuerkannt worden ist (Fucik aaO Rz 5 vor § 1; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 177; vgl dazu auch Koziol/Welser10 I 64; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 26; Rummel, Zur Privatrechtsfähigkeit von Universitäten [1987] 17 ff und diesem folgend 13 Os 62/88). Während aber die Teilrechtsfähigkeit bewirkt, daß Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke oder solche, die den aus derartigen Geschäften erworbenen Deckungsfonds überschreiten, materiell unwirksam sind (Rummel aaO 26 f und 29 f), hat dies auf die - insofern unteilbare - Parteifähigkeit keinen Einfluß. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß aus § 2 Abs 2 UOG 1975 keineswegs abzuleiten ist, daß die Legitimation von Universitäten zur Beschwerdeführung nach Art 144 Abs 1 B-VG etwa nur im Umfang ihrer Privatrechtsfähigkeit gegeben sei (JBl 1994, 107). Während nämlich die rein prozessuale Frage der Parteifähigkeit danach zu beantworten ist, ob der Kläger oder Beklagte überhaupt in einem Prozeß als Kläger oder Beklagter aufzutreten befähigt ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 338), muß demgegenüber die Frage der materiellrechtlichen Sachlegitimation (der Klagslegitimation), deren Fehlen zur Klagsabweisung führt, unterschieden werden (Rechberger/Simotta aaO Rz 161). Diesen Unterschied verkennen aber sowohl die Beklagte als auch - ihr folgend - das Erstgericht.

Dem gewonnenen Ergebnis steht auch die Entscheidung SZ 54/61 nicht entgegen, hat diese doch eine Schadenersatzklage gegen ein Universitätsinstitut (eine Universitätsklinik) betroffen, gegen deren Zurückweisung sich die Klägerin nicht etwa deshalb gewendet hat, weil das Berufungsgericht die mangelnde Parteifähigkeit der beklagten Einrichtung bejaht hatte, sondern weil ihr keine Gelegenheit zur Richtigstellung der Parteibezeichnung geboten worden war. Die Möglichkeit einer Richtigstellung der Parteibezeichnung hat aber der Oberste Gerichtshof gerade im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der beklagten Einrichtung ausgeschlossen (Rummel aaO 17 FN 8).

Diese Erwägungen führen bereits zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.

Der Ausspruch über die Kosten des - den Zwischenstreit über die Parteifähigkeit des klagendenUniversitätsinstitutes endgültig erledigenden - Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 41, 52 Abs 1 ZPO.

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