Spruch:
Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Bad Ischl bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem in Bad Ischl unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Verkehrsunfall. Die Verschuldensfrage ist strittig. Der Kläger hat einen Ortsaugenschein beantragt, zu dem allenfalls auch ein Sachverständiger und die Fahrzeuglenker oder weitere (derzeit noch nicht beantragte) Zeugen zu laden sein werden. Die Verhandlung der Sache vor dem Gericht, in dessen Sprengel der Unfallsort liegt, erweist sich daher als zweckmäßig. Dazu kommt noch, daß die Anreise der beiden Fahrzeuglenker aus der Bundesrepublik Deutschland (Kläger) und aus Strobl zum Bezirksgericht Bad Ischl jedenfalls kostengünstiger zu gestalten ist.
Die Delegierung des Bezirksgerichtes Bad Ischl ist im Sinne des berechtigten Antrags der klagenden Partei somit gemäß § 31 Abs 1 JN zweckmäßig und gegen den unberechtigten Widerspruch der beklagten Partei (EvBl 1966/380; 2 Nd 2/93 uva) - gemäß § 31 Abs 2 JN anzuordnen.
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