European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH00002:1993:0020ND00002.930.0201.000
Spruch:
Anstelle des Landesgerichtes für ZRS Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem in Innsbruck unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Verkehrsunfall. Die Verschuldensfrage ist strittig. Drei der beantragten Zeugen wohnen in Innsbruck, ein vierter in Rum (Tirol). Allenfalls wird ein Sachverständigenbeweis erforderlich sein.
Die Delegierung des Landesgerichtes Innsbruck ist daher im Sinne des zutreffenden Antrags der beklagten Partei zweckmäßig im Sinne des § 31 Abs 1 JN und ‑ gegen den unberechtigten Widerspruch der klagenden Partei (EvBl 1966/380 uva) ‑ gemäß § 31 Abs 2 JN anzuordnen.
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