OGH 4Ob1605/95

OGH4Ob1605/9510.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willibald K*****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Kriftner ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Zuhaltung eines Vergleiches (Streitwert im Provisorialverfahren: 1,070.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7.Juni 1995, GZ 1 R 109/95-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger übersieht, daß die hier beantragte einstweilige Verfügung zwar vordergründig den gleichen zu sichernden Anspruch wie das durch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 6.5.1994, 8 Ob 521/94, beendete Provisorialverfahren betrifft, daß aber mittlerweile eine entscheidende Änderung der Sachverhaltsgrundlage eingetreten ist:

abgesehen davon, daß nunmehr ein anderes Sicherungsmittel beantragt wird, ist nämlich das vorangegangene Provisorialverfahren schon deshalb ins Leere gegangen, weil die Beklagte die streitverfangene Liegenschaft am 22.10.1993 an Berthold T***** verkauft hat und der Käufer bereits seit 27.10.1993 bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ist. Mag daher dem Kläger allenfalls nach wie vor der mit dem Hauptbegehren geltend gemachte Anspruch auf Zuhaltung des Übereinkommens vom 6.5.1993 zustehen (vgl dazu Koziol/Welser10 I 233 und die dort in FN 3 bis 5 angeführte Lehre und Rechtsprechung), so hat doch das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß das beantragte Drittverbot, mit welchem dem Treuhänder die Auszahlung des vom Käufer bei ihm erlegten Kaufpreises an die Beklagte untersagt werden soll, zur Sicherung des Anspruches auf Übertragung der (der Beklagten nicht mehr gehörenden) Liegenschaft an den Kläger von vornherein ungeeignet ist. Eine einstweilige Verfügung kann aber immer nur zur Sicherung des konkret geltend gemachten (Haupt-)Anspruches angeordnet werden und sie hat sich stets in dessen Rahmen zu halten (SZ 47/109; SZ 58/81; RZ 1993/45; RdW 1994, 77 uva).

Was den im Rahmen des Hauptbegehrens noch geltend gemachten Unterlassunganspruch und den mit Eventualbegehren geltend gemachten Anspruch auf Abgabe einer Zustimmungserklärung anlangt, so steht hinter beiden letztlich nichts anderes als eine Geldforderung des Klägers in Höhe des vom Käufer der Liegenschaft geleisteten Kaufpreises. Deren konkrete Gefährdung ist aber entgegen der Meinung des Klägers keineswegs evident; der hiefür behauptungs- und bescheinigungspflichtige Kläger hat auch im erstinstanzlichen Provisorialverfahren keinerlei Umstände dargetan, aus denen sich eine konkrete Gefährdung ableiten ließe (König, Einstweilige Verfügungen im zivilgerichtlichen Verfahren Rz 42 und die dort unter FN 6 angeführte Rechtsprechung sowie Rz 76 und die dort unter FN 23 angeführte Rechtsprechung).

Bei dieser Sachlage hängt aber die Entscheidung auch nicht mehr von der Lösung der in der Zulassungsbeschwerde geltend gemachten anderen Rechtsfragen ab.

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