Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach stR auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Erfolg im Revisionsverfahren gelten gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (SZ 53/12) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 38/120 ua); beide Fälle liegen hier nicht vor.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Sie entspricht auch der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (zuletzt SSV-NF 8/46 mwN). Nach den wesentlichen Feststellungen besteht der auf eine Entwicklungsstörung zurückgehende reduzierte geistige Zustand des Klägers seit dem erstmaligen Eintritt in das Berufsleben; seine Arbeitsfähigkeit hat sich daher nicht erst während des Erwerbslebens entscheidend verschlechtert. Vielmehr konnte er stets nur unter ständiger Aufsicht und verständnisvoller Führung arbeiten: Insoweit hat sich sein geistiger Zustand überhaupt nicht verändert. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG liegen damit nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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