OGH 10ObS107/95

OGH10ObS107/9520.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Hon.Prof.Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christian G*****, Landarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Christian Obrist, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Februar 1995, GZ 12 Rs 11/95-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.Mai 1994, GZ 16 Cgs 179/93d-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach stR auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Erfolg im Revisionsverfahren gelten gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (SZ 53/12) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 38/120 ua); beide Fälle liegen hier nicht vor.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Sie entspricht auch der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (zuletzt SSV-NF 8/46 mwN). Nach den wesentlichen Feststellungen besteht der auf eine Entwicklungsstörung zurückgehende reduzierte geistige Zustand des Klägers seit dem erstmaligen Eintritt in das Berufsleben; seine Arbeitsfähigkeit hat sich daher nicht erst während des Erwerbslebens entscheidend verschlechtert. Vielmehr konnte er stets nur unter ständiger Aufsicht und verständnisvoller Führung arbeiten: Insoweit hat sich sein geistiger Zustand überhaupt nicht verändert. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG liegen damit nicht vor.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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