Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine uneinheitliche Rechtsprechung liegt dann nicht vor, wenn sich seit etlichen Jahren eine von der früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat (Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3 S. 1080 mwN). Dies trifft auf die jüngere Judikatur zu § 569 ZPO, § 1114 ABGB zu, derzufolge auch eine vor Ablauf der Bestandzeit abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, ein "Bewendenlassen" im Sinne des § 1114 ABGB ausschließen kann (WoBl 1992, 104/72; WoBl 1992, 117/86; JBl 1993, 587; 2 Ob 527/94; 6 Ob 643/94).
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