OGH 5Ob1559/95

OGH5Ob1559/9513.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl J*****, vertreten durch Dr.Helfried Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Serdar Sami B*****, vertreten durch DDDr.Dieter Kindel, Dr.Klaus Kindel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8.März 1995, GZ 48 R 1161/94-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine uneinheitliche Rechtsprechung liegt dann nicht vor, wenn sich seit etlichen Jahren eine von der früheren Rechtsprechung abweichende neue Rechtsprechung gefestigt hat (Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3 S. 1080 mwN). Dies trifft auf die jüngere Judikatur zu § 569 ZPO, § 1114 ABGB zu, derzufolge auch eine vor Ablauf der Bestandzeit abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, ein "Bewendenlassen" im Sinne des § 1114 ABGB ausschließen kann (WoBl 1992, 104/72; WoBl 1992, 117/86; JBl 1993, 587; 2 Ob 527/94; 6 Ob 643/94).

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