OGH 2Ob63/94(2Ob1113/94)

OGH2Ob63/94(2Ob1113/94)24.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****versicherungsanstalt, ***** vertreten durch Dr.Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungsanstalt, ***** vertreten durch Dr.Gertrud Hofmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 266.697,40 sA und Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5.Mai 1994, GZ 15 R 59/94-44, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30.Dezember 1993, GZ 25 Cg 27/91-36, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung bildet eine unvorhergesehene Ohnmacht oder Bewußtseinsstörung des Lenkers kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG. Dem Lenker, der infolge einer plötzlich aufgetretenen Bewußtseinsstörung einen Unfall verursacht, kann daher zwar kein Verschulden zur Last gelegt werden, doch haftet hiefür der Halter nach der Gefährdungshaftung des EKHG (vgl ZVR 1959/266; SZ 41/160; SZ 49/20; ZVR 1977/168; ZVR 1978/287). Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die beklagte Partei den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht erbracht hat. Diese Begrenzung der Haftung ist daher nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung im Spruch des Feststellungsurteils auszudrücken (ZVR 1991/134; ZVR 1992/70, 2 Ob 67/93). Dies ist im vorliegenden Fall unmißverständlich geschehen, weil das Berufungsgericht die Haftung der beklagten Partei ausdrücklich insoferne beschränkt hat, als "diese Haftung in den Direktansprüchen der Hinterbliebenen Lada Sincic und Dinko Sincic, in den gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen des EKHG und in der Versicherungssumme hinsichtlich des LKW-Zuges....Deckung finden" beschränkt hat. Dies ergibt sich auch mit gleicher Deutlichkeit aus dem abweisenden Teil des Spruches, nach dessen Inhalt das Mehrbegehren der klagenden Partei abgewiesen wurde, "die Ersatzpflicht der beklagten Partei.... bloß begrenzt durch die Direktansprüche der Hinterbliebenen und die Versicherungssumme für den unfallsbeteiligten LKW-Zug, also ohne Beschränkung auf die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge des EKHG festzustellen". Für die von der Revisionswerberin angenommene Auslegung, die Haftung sei lediglich mit der vertraglichen Haftpflichtversicherungssumme für den LKW begrenzt, bleibt bei diesem Sachverhalt kein Raum. Da die Beklagte lediglich bezüglich der geltend gemachten Rentenleistungen an die Hinterbliebenen des Davor Sincic eingewendet hat, die vereinbarten Haftpflichtdeckungssummen könnten zur Deckung aller Schadenersatzansprüche aus dem dem Klagebegehren zugrunde liegenden Verkehrsunfall nicht ausreichen und sich dieser Einwand nicht auch auf den geltend gemachten Bestattungskostenbeitrag bezieht, konnte daher das Berufungsgericht diesen Betrag mit Teilurteil zusprechen. Überdies sind, wenn Ansprüche auf einen Kapitalbetrag mit Rentenansprüchen zusammentrafen, gemäß § 15 Abs 2 EKHG primär die Kapitalforderungen zu befriedigen (Apathy, EKHG, Rz 3 zu § 15).

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