OGH 9ObA56/88

OGH9ObA56/8813.7.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Herbert Bruna als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard B***, Erzieher, Innsbruck, Mandelsbergerstraße 12a, vertreten durch Dr. Gerald Hauska, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L*** T***, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 5.953,95 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 1987, GZ 5 Ra 1127/87-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Mai 1987, GZ 42 Cga 36/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.812,80 (darin S 164,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die beklagte Partei als Revisionsgrund "unrichtige Sachverhaltsfeststellung" geltend macht, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 503 ZPO).

Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß das Berufungsgericht richtig erkannte, daß Ausgangspunkt einer Interpretation des Begriffes "Osterferien" im Sinne des § 914 ABGB vor allem der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag ist. Nach dem Sondervertrag vom 24. September 1974 (Punkt 26) und dem Nachtrag zum Sondervertrag vom 4. Mai 1983 (Punkt 25) gebührt dem Kläger für den verlängerten Dienst an unterrichtsfreien Tagen keine zusätzliche Vergütung; diese Dienste sind durch die Weihnachts- und Osterferien abgegolten. Da andererseits das "Jahresstundensoll" den Vereinbarungen entsprechend stets in der Weise ermittelt wurde, daß von einem jährlichen Gesamterfordernis die arbeitsfreien Tage wie Feiertage, Weihnachtsferien, Osterferien in der Dauer von 7 Tagen, ferner Urlaub, Betriebsausflug udgl. abgezogen wurden, käme einer durch Verordnung verfügten Verkürzung der Osterferien zwangsläufig ein arbeitszeiterhöhender und entgeltmindernder Charakter zu. Die von der Tiroler Landesregierung lediglich für das Arbeitsjahr 1985/1986 verordnete Verkürzung der Osterferien hatte demnach zur Folge, daß eine Mehrdienstleistung des Klägers von 32 Stunden unberücksichtigt blieb. Ein Ausgleich dieser Mehrdienstleistung durch Freizeitgewährung wurde nicht festgestellt. Der Kläger hatte vielmehr den den Urlaubsanspruch übersteigenden Teil der Hauptferien während des Unterrichtsjahres einzuarbeiten. Der Hinweis der beklagten Partei auf § 177 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, der gemäß § 47 VBG sinngemäß anzuwenden ist und der sich auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer bezieht, ist demnach hinsichtlich der sondervertraglich bedungenen Arbeitspflicht des Klägers nicht zielführend.

Entscheidend bleibt vielmehr, was die Parteien mit dem Begriff "Osterferien", wodurch ein Freizeitausgleich für Mehrarbeit festgelegt werden sollte, gemeint haben und wie der Kläger diesen in den Sonderverträgen nicht näher definierten Begriff verstehen durfte. Der Ansicht der beklagten Partei, dieser Begriff sei zwischen den Parteien jeweils im Sinne des § 72 Abs 2 lit c Z 3 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes, LGBl. 1977/51, iVm dem die Verordnungsermächtigung erweiternden § 72 Abs 4 idF der Novelle LGBl. 1985/37 auszulegen, steht entgegen, daß sich diese Bestimmungen gemäß § 68 Abs 1 leg cit nur auf das Verhältnis zwischen Berufsschule und Schüler beziehen und in die einzelnen Arbeitsverträge nicht eingreifen. Die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben davon unberührt; diesbezüglich kommt daher den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen weiterhin maßgebliche Bedeutung zu.

Nach dem allgemeinen Verständnis zur Zeit des Abschlusses des Sondervertrages und des Nachtrages zum Sondervertrag galten die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bzw. vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern als Osterferien. Dies ergibt sich nicht nur aus § 2 Abs 4 lit e des Schulzeitgesetzes, BGBl. 1964/193 idF der Novellen BGBl. 1974/468, 1978/142 und 1982/369, sondern auch aus § 72 Abs 2 lit c Z 3 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes, das diesbezüglich zwar nicht als Eingriffsnorm aber als Interpretationshilfe dienen kann, zumal eine generelle Ermächtigung zur Verringerung der nach § 72 Abs 2 schulfreien Tage erst durch die am 1. September 1985 in Kraft getretene Novelle LGBl. 1985/37 erfolgte. Die Vorinstanzen legten daher zu Recht der Ermittlung des "Jahresstundensolls" des Klägers auch für das Arbeitsjahr 1985/86 Osterferien in der Dauer von 7 Tagen zugrunde. Unabhängig davon, ob durch die Verordnung der Tiroler Landesregierung eine Verkürzung der Osterferien erfolgte, hat der Kläger nämlich jedenfalls Anspruch auf das zwischen den Parteien vereinbarte und durch Mehrdienstleistung erworbene Entgelt. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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