OGH 6Ob1520/95

OGH6Ob1520/956.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 1.1.1989 verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaft gewesenen Anna W*****, wegen Nachlaßseparation gemäß § 812 ABGB, infolge außerordentlichen Rekurses des bedingt erbserklärten Erben Werner W*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 16.Dezember 1994, AZ R 493/94 (ON 187), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des erbserklärten Erben wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Absonderungsrecht ist der verbliebene Rest amtswegiger Fürsorge für die Nachlaßgläubiger. Es soll nicht nur der Gefahr der Vermengung des Vermögens des Erben mit dem Verlassenschaftsvermögen, sondern jeder Gefährdung der Gläubiger begegnet werden, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergibt. Einer Bescheinigung der Gefahr bedarf es nicht, es genügt, daß der Gläubiger jene Umstände anführt, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen können (SZ 56/28 mwN). Nach der Einantwortung kann der Erbe über das Vermögen frei verfügen. Aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des bedingt erbserklärten Erben vom 9.6.1994 (Beil.1 zu ON 168) kann eine Absicht des Erben abgeleitet werden, die im Legatsweg vermachten Liegenschaften zur Bedeckung des Pflichtteils veräußern zu wollen. Diese Absicht begründet eine die Nachlaßseparation rechtfertigende Besorgnis (1 Ob 586/92). Dagegen kann der Erbe auch nicht den Umstand ins Treffen führen, daß die Erblasserin schon vor mehr als sechs Jahren gestorben ist und daß die Legatare bis zu ihrem Separationsantrag (am 8.6.1994, ON 168) keinerlei Besorgnis äußerten. Der Separationsantrag nach § 812 ABGB ist nicht befristet, er muß nur gestellt werden, solange die Abhandlung noch im Gange ist, die Einantwortung des Erben also noch nicht erfolgte (EFSlg 72.058). Es liegt weder eine Verfristung oder Präklusion, noch ein stillschweigender Verzicht auf das Recht auf Nachlaßseparation vor.

Die Absonderung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Sicherheit kann auch aus dem Nachlaß genommen werden. Der Pflichtteilsanspruch des Erben bietet entggen seiner Auffassung keine ausreichende Sicherheit. Die Sicherstellung ist gemäß §§ 1373 f ABGB zu leisten (SZ 56/28), also durch Handpfand oder Hypothek und im Falle, daß diese Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, durch Bürgschaft.

Für die Berechtigung des Separationsantrages ist eine Säumigkeit des Erben bei der Bezifferung seines Pflichtteilsanspruchs genausowenig relevant wie der Umstand, daß die Legatare die Herausgabe der vermachten Sachen im Rechtsweg noch nicht betrieben haben. Entgegen der Auffassung des Rekurswerbers hindert die Bewilligung der Nachlaßseparation die "vordringlichst gewordene Einantwortung des Nachlasses" nicht (Welser in Rummel ABGB I2 Rz 27 zu § 812).

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