Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der am 23.1.1928 in Innsbruck geborene, am 3.8.1993 verstorbene Facharzt für Kinderheilkunde Dr.med.univ.Alfred F***** hinterließ insgesamt vier (am 7.10.1993 in der Kanzlei des öffentlichen Notars Dr.Hanspeter Zobl kundgemachte) letztwillige Anordnungen. Diese lauten in zeitlicher Reihenfolge wie folgt:
1.) "23.9.86
Mein letzter Wille
Frau Anneliese F*****, geboren 3.10.1952, kommt nach meinem Ableben in den ausschließlichen Genuß meines Individual-Kontos der Tiroler Ärztekammer. Der zu diesem Zeitpunkt gesamte angesparte Betrag."
2.) "8.1.1987
Mein Testament
Meine Lebensgefährtin Anneliese F*****, geboren 3.10.1952, wohnhaft *****, setze ich hiemit als meine Alleinerbin ein.
Meine beiden Töchter Ursula und Gabriele F***** schließe ich total von der Erbschaft aus."
3.) " Mein letzter Wille,
Frau Anneliese F*****, geboren 3.10.1951, ist meine Universalerbin. Die Pensionen der Ärztekammer gehören ihr.
Die seinerzeitige Verfügung der Pension an Frau Hermine F***** ist null und nichtig.
Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.
24.3.1988"
4.) Innsbruck, 24.9.1992
Mein Testament
Nach meinem Ableben vererbe ich meinen Anteil des Hauses und Grundes in A***** an meine Töchter Ursula und Gabriele zu gleichen Teilen. Meine Wohnung in I*****, Leopoldstraße 41a/III erhält meine Gattin Anneliese."
Der Nachlaß des Verstorbenen besteht - soweit bisher überblickbar
- aus folgenden Aktiven:
1.) Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***** (samt dem Gebäude K*****), mit einem steuerlichen Einheitswert von (insgesamt, also zusammen mit dem der Gattin des Verstorbenen aus erster Ehe, Hermine F*****, gehörigen Hälfteanteil) S 423.000,-;
2.) 61/975 Anteile (B-LNr 12) der Liegenschaft EZ *****) mit dem damit untrennbar verbundenen Eigentum an der Eigentumswohnung W6 im Einheitswert von S 1,425.000,-;
3.) PKW der Marke Mazda 121, Baujahr 1989, im Zeitwert von S 62.000,-;
4.) Kontoguthaben (Todesfallbeihilfe) auf dem Individual-Pensionskonto der Ärztekammer für Tirol von (nach Abzug von Kreditschuldigkeiten von S 101.181) S 102.034,04, das an Dr.Ursula B***** als vom Verstorbenen namhaft gemachte Empfängerin gemäß § 35 Abs 3 lit a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol ausgezahlt wurde.
Darüber hinaus hinterließ der Erblasser diverse Außenstände beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Innsbruck und drei Tiroler Bankinstituten; diese Nachlaßpassiven belaufen sich auf ca S 500.000,-.
Weder die Witwe des Verstorbenen noch seine Töchter haben bisher Erbserklärungen abgegeben. Sie alle beantragten aber am 6.4.1994 bzw 12.12.1994 - auf Grund der letztwilligen Verfügung vom 24.9.1992,
die sie als Kodizill mit Legaten qualifizieren - die Ausstellung
von Amtsbestätigungen im Sinn des § 178 AußStrG bezüglich der ihnen hinterlassenen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteile. Gleichzeitig haben die Witwe des Verstorbenen einerseits und seine Töchter andererseits die jeweils vom anderen Teil beanspruchten Vermächtnisse bestritten. Die Witwe steht auf dem Standpunkt, daß zugunsten der Töchter kein Vermächtnis angeordnet wurde, weil es sich bei der letztwilligen Verfügung vom 24.9.1992, die praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers erfaßt habe, um ein Testament handle; die Töchter wiederum sehen in der letztwilligen Verfügung vom 24.9.1992 ein das Testament vom 24.3.1988 ergänzendes Kodizill mit einem Hineinvermächtnis zugunsten der Witwe, auf das sich diese nur nach einer positiven Erbserklärung zum Testament vom 24.3.1988 berufen könne. Eine Einigung darüber, wer die Nachlaßschulden übernimmt, konnte nicht erzielt werden.
Das Erstgericht stellte die gewünschten Amtsurkunden aus. Es bestätigte, daß nach Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung das Wohnungseigentum am Objekt W 6 in I*****, zugunsten der Witwe (ON 53) und das Anteilseigentum der Töchter an der Liegenschaft in A***** einverleibt werden könne. Begründet wurde dies damit, daß eindeutig Vermächtnisse dieses Inhaltes vorlägen.
Das von beiden Seiten angerufene Rekursgericht wies in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung das Begehren auf Ausstellung von Amtsurkunden zur Verbücherung des Eigentumsrechtes der Legatansprecher ab. Es führte aus:
Es stelle sich zunächst die Frage, ob die letztwillig Bedachten als
Erben oder als Vermächtnisnehmer einzustufen sind. Ob der Erblasser
im konkreten Fall eine Erbeinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung
wollte, sei grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln (NZ 1984, 130
sowie 1989, 266 oder 1994, 229). Die Erklärung des letzten Willens
unterliege dabei den für Willenserklärungen bei Rechtsgeschäften
überhaupt geltenden Regeln (NZ 1989, 266). Das ABGB enthalte nämlich
für letztwillige Verfügungen keine allgemeinen Auslegungsvorschriften
wie für Gesetze (§§ 6 ff ABGB) oder Verträge (§§ 914 f ABGB),
sondern nur eine große Anzahl von Sonderregeln (z.B. §§ 558, 582, 655
ff ABGB [NZ 1984, 130]). Der für das Vermächtnisrecht in § 655
ABGB aufgestellte Grundsatz, wonach Worte in ihrer gewöhnlichen
Bedeutung zu berücksichtigen sind, es würde denn erwiesen, daß der
Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besonderen Sinn
zu verbinden gewohnt gewesen ist, werde aber als für das Recht der
letztwilligen Verfügungen und die dort notwendigen Auslegungen
verallgemeinerungsfähig angesehen (z.B. Welser in Rummel, KommzABGB2,
Rz 1 § 655; NZ 1984, 130 oder 1989, 266; für noch weitergehende
Generalisierungsfähigkeit: Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3, 120). Ziel
der Auslegung letztwilliger Erklärungen sei jedenfalls die
Erforschung des wahren Willens des Erblassers (NZ 1984, 130 mwH).
Dabei stelle eine letztwillige Anordnung, welche als Einheit in ihrem
gesamten Sachzusammenhang zu betrachten sei (Ehrenzweig-Kralik, 121
mwH in FN 10 oder NZ 1984, 130), nicht die einzige Auslegungsquelle
dar; es seien vielmehr auch außerhalb dieser Anordnung liegende
Umstände aller Art, etwa sonstige mündliche oder schriftliche
Äußerungen selbst, ohne daß diese die Testamentsform aufweisen
müßten, sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des
Erblassers heranzuziehen (NZ 1984, 130 oder 1989, 266).
Grundsätzlich seien daher nicht nur der Wortlaut der (zeitlich
letzten) letztwilligen Anordnung vom 24.9.1992, sondern - soweit
nicht inhaltlich oder ausdrücklich widerrufen - auch die drei
übrigen kundgemachten letztwilligen Erklärungen heranzuziehen.
Allerdings müsse diese unter anderem auf die drei letzterwähnten Urkunden zurückgreifende Auslegung in der letztwilligen Anordnung vom 24.9.1992 wenigstens irgend einen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und dürfe dem darin unzweideutig ausgedrückten
Willen des Erblassers auf keinen Fall zuwiderlaufen (NZ 1984, 130 oder 1989, 266). Sie müsse - mit anderen Worten - immer darauf
beschränkt bleiben, den Sinn des Wortlautes der letztwilligen Anordnung vom 24.9.1992 zu klären; eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Testators wäre nämlich unbeachtlich, wenn sie im zeitlich letzten schriftlichen Erklären vom 24.9.1992 keinerlei Ausdruck mehr gefunden hätte (Welser Rz 7 bis 9 §§ 552 f; Ehrenzweig-Kralik, 120 ff; NZ 1984, 130). Nach diesen Maximen sei mithin zu prüfen, ob der Erblasser keinen, einen oder alle Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolger oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er keinen, einen oder alle dem direkten Zugriff der Nachlaßgläubiger aussetzen und ob er keinem, einem oder allen direkten Zugriff auf das Nachlaßvermögens einräumen wollte oder nicht (Welser, Rz 6 § 535;
Ehrenzweig-Kralik, 172, 204 f; NZ 1984, 130 oder 1994, 229).
Grundsätzlich sei der letztwillig bedachte Erbe, wenn er den ganzen Nachlaß oder einen in Beziehung auf den ganzen Nachlaß bestimmten Teil desselben erhalten solle (§ 532 ABGB). Jede andere letztwillige Zuwendung von Sachen (im weitesten Sinn des § 285 ABGB) aus dem Nachlaß (oder dem Vermögen Dritter) sei hingegen ein Vermächtnis (NZ 1984, 130). Wohl könnten Zuwendungen selbst dann, wenn das (den Legataren) Zugedachte den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht oder sogar den Nachlaß ganz aufzehrt, Vermächtnisse sein (für viele:
Welser in Rummel KommzABGB2, Rz 7 § 535; NZ 1984, 130 sowie 1989, 266 oder 1994, 229); in diesem Falle wäre das (verbleibende) Erbrecht großteils oder vollkommen inhaltsleer (NZ 1989, 266). Dies sei aber vom Erblasser oft nicht gewünscht, denn gerade in solchen Fällen habe er oft Erbeinsetzung (nach Quoten) gewollt (NZ 1989, 266 oder 1994, 229). Gerade für die hier interessierenden Abgrenzungsfälle zwischen Testament (mit Erbeinsetzung) und Vermächtnis bzw. Kodizill mit der Anordnung von Vermächtnissen (vgl.
dazu Welser, Rz 7 § 535; Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht2, 536)
werde aber die Auffassung vertreten, daß auch die Zuwendung aller
oder doch der wesentlichsten (wertvollsten) Teile des Vermögens
selbst ohne Erwähnung der übrigen Vermögensteile an eine oder (auch
nicht quotenmäßig: NZ 1984, 130) mehrere Personen eine Erbeinsetzung
bedeuten könne (Ehrenzweig-Kralik, 172; SZ 44/38, NZ 1981, 105 oder
1984, 130 sowie 1989, 266). Auch Wendungen wie "mein Testament"
oder "ich vermache ...... mein Vermögen" sprächen stark für
Erbeinsetzungen (NZ 1994, 229); blieben außerhalb der in der
letztwilligen Anordnung erwähnten Gegenständen keine (NZ 1989, 266)
oder nur mehr vor allem in Relation zu den ausdrücklich erwähnten
Sachen im Werte unbedeutende (NZ 1989, 266 oder NZ 1994, 229)
Gegenstände aus dem Vermögen des Erblassers (der Erbmasse) unerwähnt
und unberücksichtigt (unverteilt), dann spreche viel dafür, daß der
Erblasser sein ganzes Vermögen den namentlich bezeichneten Personen
als Erbe zuweisen wollte (NZ 1989, 266 oder 1994, 229).
Wende man diese allgemeinen Grundsätze auf den Anlaßfall an, so ergebe sich eindeutig, daß die erhebliche Witwe zumindest Erbin sei:
Es kommt ihr entweder Alleinerbenstellung aufgrund der letztwilligen
Verfügung vom 24.3.1988 - die dann durch ein "Hineinvermächtnis"
("unechtes Prälegat") zu ihren Gunsten (Welser in Rummel, KommzABGB2,
Rz 5 § 648) und Legate zu Gunsten der beiden erblichen Töchter mit
der letztwilligen Verfügung vom 24.9.1992 ergänzt worden sei - oder
Miterbenposition zu - wenn man die letztwillige Verfügung vom
24.9.1992 als Erbeinsetzung aller drei Beteiligten mit den Quoten der
gleichzeitig verfügten bloßen Teilungsanordnung verstehe (Welser,
aaO; Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht2, 538; JBl 1953, 236). Den
erblichen Töchtern hingegen komme jedenfalls mindestens die Stellung
als Vermächtnisnehmerinnen - aufgrund der letztwilligen Verfügung
vom 24.9.1992 - oder jene von Miterbinnen - aufgrund eben dieser
Anordnung ihres Vaters - zu:
Damit ergäben sich vier Varianten:
1.) Die erbliche Witwe ist Alleinerbin (24.3.1988, nicht entkräftet durch 24.9.1992), zu ihren Gunsten ist allerdings ein "Hineinvermächtnis" ("unechtes Prälegat") ausgesetzt (24.9.1992) - die erblichen Töchter sind Vermächtnisnehmerinnen (24.9.1992):
Dies bedeute einerseits, daß sowohl die erbliche Witwe (als
Alleinerbin aber gleichzeitig unechte Prälegatarin) eine Bestätigung
nach § 178 AußStrG verlangen könne (Welser, Rz 8 § 647 und 2 §
648; JBl 1953, 236) als auch die beiden Vermächtnisnehmerinnen
(Welser, Rz 8 § 647); haftungsmäßig bedeute dies aber, daß die
Alleinerbin - weil Erbteil und Prälegat nicht untrennbar
miteinander verbunden seien - die Erbschaft ausschlagen und nur das
Vermächtnis annehmen könne (und natürlich auch umgekehrt [Welser, Rz
3 § 648]); schlage die Alleinerbin die Erbschaft aus, nehme sie also
nur das Hineinvermächtnis bezüglich der Eigentumswohnung an, trage
sie mit den beiden übrigen Vermächtnisnehmerinnen gemäß § 692 ABGB
- wenn die übrigen Nachlaßgegenstände zur Deckung der Schulden des
Nachlasses nicht hinreichen sollten - den Haftungsausfall dem Wert
der übernommenen Aktiven nach anteilsmäßig.
2.) Die erbliche Witwe ist bloße Vermächtnisnehmerin - aufgrund des
ein inhaltsleeres Erbrecht verfügenden Kodizills (Welser, Rz 7 §
535; NZ 1989, 266) vom 24.9.1992 - und die erblichen Töchter sind
- ebenfalls aufgrund der die früheren Anordnungen einschließlich der
Erbeinsetzung der erblichen Witwe inhaltlich widerrufenden, dann als
Kodizill aufzufassenden letztwilligen Verfügung vom 24.9.1992 -
ebenfalls bloße Vermächtnisnehmerinnen.
Für diesen Fall hätten alle drei Vermächtnisnehmer Anspruch auf
Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG (Welser, Rz
8 § 647).
Haftungsmäßig wären - wenn der sonstige Nachlaß zur Abdeckung der
Nachlaßverbindlichkeiten nicht ausreicht - sämtliche
Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis der Werte ihrer Vermächtnisse
anteilsmäßig heranzuziehen (Welser, Rz 2, 7, 9 § 692).
3.) Die erbliche Witwe ist - aufgrund der dann die früheren
letztwilligen Anordnungen inhaltlich widerrufenden, als Testament
aufzufassenden letztwilligen Verfügung vom 24.9.1992 - Miterbin,
und zwar nach der Quote der Teilungsanordnung in dieser Verfügung
(Welser, Rz 5 § 648), die erblichen Töchter sind ebenfalls
Miterbinnen nach der Teilungsanordnung dieser als Testament
aufzufassenden letztwilligen Verfügung vom 24.9.1992.
In diesem Fall wären die Anträge auf Ausstellung einer
Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG abzuweisen, weil (Mit)Erben
darauf keinen Rechtsanspruch hätten.
Haftungsmäßig hätten alle Miterben zur Abdeckung der Schulden
anteilsmäßig - berechnet nach dem Wert ihrer durch
Teilungsanordnung festgelegten Quoten - beizutragen.
4.) Die erbliche Witwe ist - wie zu Punkt 3 - Miterbin, jedoch
zugleich Hineinvermächtnisnehmerin (unechte Prälegatarin) -
aufgrund der letztwilligen Anordnung vom 24.9.1992 - wie oben zu 1
erörtert, die erblichen Töchter sind Miterben - wie oben zu 3.)
dargelegt - gleichzeitig aber auch Hineinvermächtnisnehmerinnen -
aufgrund der letztwilligen Anordnung vom 24.9.1992, wie der Sache nach oben zu 2.) dargetan.
In diesem Fall hätten alle Miterbinnen und
Hineinvermächtnisnehmerinnen Anspruch auf Ausstellung einer
Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG (Welser, Rz 2 § 648).
Haftungsmäßig hätten sie, egal ob sich alle des Erbes entschlagen
(Welser, Rz 3 § 648) oder alle (bedingte oder unbedingte)
Erbserklärungen abgeben, für Nachlaßschulden - bei Nichtzulangen
der übrigen Verlassenschaftsgegenstände - anteilig beizutragen (für
Vermächtnisnehmer: § 692 ABGB; Welser, Rz 2, 7, 9 § 692).
Es zeige sich somit, daß haftungsmäßig bei allen vier Varianten -
die richtige Vorgangsweise der jeweiligen Allein- oder Miterben
vorausgesetzt - kein Unterschied bestehe. Hinsichtlich des
Anspruches auf Ausstellung einer Amtsbestätigung komme nur entweder
eine Berechtigung aller Beteiligten (Fälle 1, 2 und 4) oder eine
Abweisung aller Anträge der Beteiligten (Fall 3) in Betracht.
Tatsächlich liege der dritte Fall vor:
Abgesehen von der (nicht erschöpfenden) Aufzählung der Vermögenswerte
in der letztwilligen Verfügung vom 24.9.1992 (die vor allem für ein
Legat spräche: NZ 1994, 229) spreche kein weiterer Umstand für ein
Vermächtnis z.B. zu Gunsten der erblichen Töchter oder gar ein
inhaltsleeres Erbrecht (NZ 1989, 266), mithin für das Vorliegen eines
Kodizills mit Anordnung von Vermächtnissen (Welser, Rz 7 § 535
oder Ehrenzweig, Familien- und Erbrecht2, 536). Berücksichtige man
allerdings die Verbindlichkeiten in Höhe von rund S 500.000,-, so
erwiesen sich die in der letztwilligen Anordnung vom 24.9.1992
erwähnten Liegenschaften und Liegenschaftsanteile auch unter
Berücksichtigung des (nicht erwähnten) PKWs und des Aktivguthabens
von S 102.034,04 bei der Ärztekammer für Tirol als die wesentlichsten
Teile des Nachlasses. Der Erblasser habe also am 24.9.1992
tatsächlich über den gesamten wesentlichen Nachlaß verfügt. Er habe
seine letztwillige Anordnung vom 24.9.1992 auch mit "mein Testament"
übertitelt. Unter Berücksichtigung vor allem der früheren
letztwilligen Anordnungen ergebe sich außerdem der Wille des
Erblassers, nicht mehr bloß seine Gattin aus zweiter Ehe als
(Allein-)Erbin einzusetzen (wie durch die Wendung "meine
Universalerbin" z.B. in der letztwilligen Verfügung vom 24.3.1988),
sondern auch seine beiden leiblichen Töchter gleichrangig, also als
Erbinnen, zu bedenken. Dafür spreche vor allem auch die sich aus den
früheren letztwilligen Verfügungen ergebende Praxis des Verstorbenen,
nur die ausdrücklich genannten und nicht (unbegründet) enterbten
(letztwillige Verfügung vom 8.1.1987) Personen als Erben einzusetzen.
Daß der Verstorbene seinen beiden Töchtern Erbenstellung vermitteln
wollte, ergebe also auch die Gegenüberstellung der Verfügungen vom
24.9.1992 und 8.1.1987. Die in der letztgenannten Verfügung noch
enthaltene (begründungslose) Enterbung der beiden leiblichen Töchter
werde hier - gewissermaßen durch sachlichen Widerruf der früheren
Verfügung - ungeschehen gemacht.
Damit sei die letztwillige Verfügung vom 24.9.1992 als Testament zu
Gunsten aller drei potentiellen Noterben - und zwar nach den Quoten
des Verhältnisses der Werte der hinterlassenen Sachen, jedoch ohne
Hineinvermächtnisse - aufzufassen: Eine letztwillige Verfügung, die
ihrem Inhalt nach die Auslegung als Testament zuläßt, sei nämlich
ungeachtet der Möglichkeit einer gegenteiligen Auslegung so lange als
Testament zu behandeln, bis bewiesen wird, daß der Erblasser bei
ihrer Errichtung eine Erbeinsetzung nicht gewollt hat (EvBl 1967/152;
NZ 1984, 130 oder 1994, 229). Die Legatansprecher, die die
Beweislast für die Eigenschaft als Kodizill oder Vermächtnis träfe,
soweit sie die Testamentseigenschaft bestreiten (Welser, Rz 8 §
535; Ehrenzweig-Kralik, 204; EvBl 1967/152; NZ 1984, 130 oder
1989, 266 sowie 1994, 229), könnten diesen Überlegungen nichts
Substantielles und Überzeugendes entgegenhalten, sodaß sie alle drei
sowohl als Gesetzeserben als auch als Testamentserben aufzufassen
seien. Es bedürfe keiner Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG, denn
diese könne nur von Vermächtnisnehmern (Legataren) verlangt werden
(für viele: Welser in Rummel, KommzABGB2, Rz 8 § 647 oder 2 §
648).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß man sich bei der Lösung der angesprochenen Rechtsprobleme auf eine einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes habe stützen können.
Im nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs machen die Töchter des Erblassers geltend, daß sich das Rekursgericht in eine allein dem Streitrichter vorbehaltene Auslegung letztwilliger Verfügungen eingelassen habe. Das Ergebnis dieser Auslegung sei zudem noch unhaltbar, weil die letztwillige Anordnung vom 24.9.1992 - mangels Verfügung über das gesamte Vermögen des Erblassers - eben nicht als Testament aufgefaßt werden könne. In Wahrheit liege ein Testament vom 24.3.1988 und dazu noch ein Kodizill vom 24.9.1992 vor, das hinsichtlich der Rechtsmittelwerberinnen gewöhnliche Vermächtnisse und hinsichtlich der Witwe ein Hineinvermächtnis anordne. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die zugunsten der Rechtsmittelwerberinnen ausgestellte Amtsbestätigung wiederhergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Entscheidungsgegenstand - wie immer
bei der Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche (vgl EFSlg 67.423 ua)
- rein vermögensrechtlicher Natur ist, sodaß das Rekursgericht gemäß
§ 13 Abs 1 Z 1 AußStrG zur Klarstellung der weiteren
Anfechtungsmöglichkeiten einen Bewertungsausspruch hätte machen
müssen. Im konkreten Fall ist jedoch der Wert des
Entscheidungsgegenstandes ohnehin zwingend mit dem Einheitswert jener
Liegenschaft vorgegeben, deren Herausgabe und Übereignung durch die
Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG durchgesetzt
werden soll (§ 60 Abs 2 JN). Diese Liegenschaft, an der die
Rechtsmittelwerberinnen jeweils 1/4 Anteilseigentum beanspruchen, hat
einen Einheitswert von insgesamt S 423.000,-, sodaß der Wert des
rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes nach der
Aufteilungsregel des § 3 BewertungsG 1955 jedenfalls den gemäß § 14
Abs 2 Z 1 AußStrG maßgeblichen Betrag von S 50.000,- übersteigt.
Es erübrigt sich somit eine Ergänzung der angefochtenen Entscheidung zwecks Wahrnehmung der streitwertabhängigen Rechtsmittelbeschränkung.
Auch sonst erweist sich der vorliegende Revisionsrekurs als zulässig, weil sich das Verlassenschaftsgericht bei der Klärung der Frage, ob einem Legatansprecher die zur Verbücherung seines Eigentums an der beanspruchten Nachlaßliegenschaft erforderliche Amtsbestätigung auszustellen ist, nicht auf die Auslegung letztwilliger Verfügungen einlassen darf. Streitigkeiten über die Gültigkeit eines Legats, insbesondere auch Auseinandersetzungen darüber, ob Erbeinsetzung oder Vermächtnis vorliegt, sind im streitigen Verfahren auszutragen (Welser in Rummel2, Rz 12 zu § 647 ABGB sowie Rz 9 zu § 535 ABGB mwN), sodaß die vom Außerstreitrichter zu treffende Entscheidung, ob eine Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG zu erteilen oder zu versagen ist, nicht mit den von den Vorinstanzen gebrauchten Argumenten für oder gegen die Annahme eines Kodizills bzw Testaments begründet werden kann. Die von den Rechtsmittelwerbern in diesem Zusammenhang in eventu geltend gemachte Nichtigkeit (§ 2 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 477 Abs 1 Z 6 ZPO) ist allerdings nicht zu erkennen, weil die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG zweifellos in die Kompetenz des Verlassenschaftsgerichtes fällt und das Problem, ob sich die Antragsteller auf ein gültiges Vermächtnis stützen können, nur als Vorfrage behandelt wurde. Diesbezügliche Fehler sind im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu korrigieren.
Im Ergebnis ist allerdings der Revisionsrekurs nicht berechtigt. Die
Judikatur legt nämlich die Bestimmung des § 178 AußStrG, wonach
derjenige die Ausstellung einer Amtsbestätigung zur Verbücherung
seines Eigentums verlangen kann, dem eine Nachlaßliegenschaft als
Vermächtnisnehmer "zufällt", so aus, daß kein Streit über die
Gültigkeit und den Inhalt (Umfang) der anspruchsbegründenden
letztwilligen Verfügung bestehen darf (JBl 1960, 642; EFSlg 50.093
mit weiterer Rechtsprechung). Die Sach- und Rechtslage muß
diesbezüglich klar sein. Bestreitet der Erbe ernstlich und nicht nur
auf eine vorweg aussichtlose Weise die Gültigkeit des letzten Willens
oder erhebt er ein begründetes Sicherstellungsbegehren nach § 692
Satz 2 ABGB, so hat das Gericht die Ausstellung der Bestätigung zu
verweigern (EFSlg 39.887, 50.093 uva). Der Legatsanspruch ist vom
Legatar im Klageweg zu erzwingen, wenn die letztwillige Verfügung
oder wenigstens die Vermächtnisanordnung bestritten wird (Welser
aaO, Rz 8 zu § 647 ABGB mwN; siehe auch Eccher in Schwimann ABGB
III, Rz 4 zu § 684).
Die dem Erben eingeräumte Möglichkeit, die Gültigkeit einer
letztwilligen Verfügung zu bestreiten oder bei Gefahr einer
Überschuldung des Nachlasses Sicherstellung nach § 692 Satz 2 ABGB
zu verlangen, bedingt seine Anhörung vor Erteilung der
Amtsbestätigung (Welser aaO, Rz 8 zu § 647 ABGB; SZ 47/132; EvBl
1975/279; SZ 50/56; EFSlg 42.450; EFSlg 44.770 ua). Ein ähnliches
Bestreitungs- und Anhörungsrecht käme einem sonstigen
Nachlaßvertreter zu (vgl SZ 25/193; EFSlg 44.770 ua). In einer Phase
des Verlassenschaftsverfahrens, in der weder eine Erbserklärung
abgegeben noch ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde, ist daher
der Antrag des Vermächtnisnehmers auf Ausstellung einer Amtsurkunde
iSd § 178 AußStrG verfrüht (EFSlg 52.888).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Den Rechtsmittelwerbern wurde die
Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG zu Recht
verweigert, weil die Voraussetzungen für eine verfahrensrechtlich
einwandfreie Überprüfung ihres Legatsanspruches noch gar nicht
vorliegen. Es ist noch nicht einmal geklärt, ob der Nachlaß erblos
bleibt, weil die präsumtiven Erben noch nicht bindend erklärt haben,
ob sie die Erbschaft - gestützt auf eine letztwillige Verfügung,
auf die gesetzliche Erbfolge oder das "außerordentliche Erbrecht" von
Legataren gemäß § 726 ABGB - antreten (beide Seiten wollten
offensichtlich abwarten, ob sie - scheinbar unbehelligt von
Nachlaßschulden - mit ihren vermeintlichen Legatansprüchen
durchdringen). Sollten sie die Erbschaft nicht antreten, wird
letztlich mit dem gemäß § 760 ABGB heimfallsberechtigten Fiskus,
der berechtigte Vermächtnisse zu erfüllen hätte (Welser aaO, Rz 7
zu § 760 ABGB) und dementsprechend angehört werden müßte,
abzuklären sein, ob den Rechtsmittelwerbern die gewünschte Amtsbestätigung ausgestellt werden kann.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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