OGH 3Ob150/93

OGH3Ob150/9315.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Paul Appiano ua, Rechtsanwälte in Wien, und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Ing.Josef H*****, wegen S 1,232.516,12 sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 21.Juli 1993, GZ 3 R 313, 314/93-46, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 28.Mai 1993, GZ E 9038/92-42, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Über die verpflichtete Partei wird eine Mutwillensstrafe von S 1.000,- verhängt.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies

1.) den Antrag des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab;

2.) den Ablehnungsantrag des Verpflichteten hinsichtlich des Sachverständigen Dipl.Ing.Gerolf U***** zurück;

3.) den Antrag des Verpflichteten vom 12.4.1993 auf Protokollsberichtigung zurück;

und bestimmte

4.) den Schätzwert der Liegenschaft EZ 403 KG G***** endgültig mit S 2,516.000,-.

Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten gegen die Punkte 1 und 4 des erstinstanzlichen Beschlusses erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989, welche Bestimmung nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 317; SZ 57/42; SZ 56/165; MietSlg 37.784; 3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93 uva). Darüber hinaus ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn "über die Verfahrenshilfe" entschieden wird. Nun betrifft die Entscheidung des Rekursgerichtes einerseits die Abweisung des Antrags des Verpflichteten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, und hat andererseits das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten insgesamt nicht Folge gegeben, also den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Demnach stimmt der Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist. Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unstatthaft und zurückzuweisen, weil der absolute Rechtsmittelausschluß der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO vorgeht und jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses verhindert (3 Ob 76/93; 3 Ob 14/93; 3 Ob 87/92 uva).

Der Verpflichtete hatte einen von ihm selbst verfaßten Revisionsrekurs eingebracht (ON 48). Es wurde ihm daraufhin beim Bezirksgericht Klagenfurt die Bestimmung des § 528 ZPO "vorgehalten", ersuchte der Verpflichtete um Gewährung einer Überlegungsfrist, und wurde ihm die Anfertigung einer Kopie des § 528 ZPO ermöglicht (AS 263). Dennoch hat er am darauffolgenden Tag trotz nochmaligen Vorhalts des § 528 Abs 2 ZPO die Aufnahme eines "außerordentlichen" Revisionsrekurses begehrt. Diese Vorgangsweise, trotz Rechtsbelehrung und Ermöglichung der Nachprüfung dieser Rechtsbelehrung auf ihre Richtigkeit durch Lesen des völlig klaren Gesetzeswortlauts auf der Aufnahme eines Revisionsrekurses zu bestehen, rechtfertigt die Annahme, daß der Revisionsrekurs mutwillig angebracht wurde. Es ist daher nach § 78 EO und § 528 Abs 4 ZPO gegen den Beschwerdeführer auf eine entsprechende Mutwillensstrafe zu erkennen.

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