Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Kläger hatte gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde eine Kostenbeteiligung von S 75.000,-- zu den Kosten einer Wasserleitungsverlegung zugesagt. Diese war für den Fall erforderlich, daß das Grundstück des Klägers in Bauland umgewidmet und eine Baugenehmigung erteilt wird.
Rechtliche Beurteilung
Wohl ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur vom Bürgermeister abgeschlossenes Rechtsgeschäft nichtig, wenn die nach dem entsprechenden Landesgesetz erforderliche Zustimmung eines anderen Gemeindeorgans fehlt (JBl 1986, 672, 1981, 33; SZ 54/111). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans aber auch schlüssig im Sinne des § 863 ABGB erteilt werden (JBl 1991, 517; SZ 54/112; 9 ObA 156/94).
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