OGH 5Ob1519/94

OGH5Ob1519/9412.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagte Partei K*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Endl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 3,160.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei und der Nebenintervientin gegen das Zwischenurteil-Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7.Oktober 1993, GZ 6 R 73/93-77, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenientin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Gewichtung des Verschuldens stellt im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (Petrasch, ÖJZ 1983, 177; 5 Ob 1529/93, 8 Ob 1659/93 uva).

Auch im Falle einer entschuldbaren Fehlleistung (§ 2 Abs 3 DHG) ist entgegen der Ansicht der Beklagten von einem Verschulden auszugehen. Hierunter ist nämlich der leichteste Grad der Fahrlässigkeit zu verstehen, für den nach den allgemeinen Vorschriften noch einzustehen wäre (Koziol-Welser I9 475 mwN). Eben diese allgemeinen Vorschriften (des ABGB) und nicht das DHG sind für das werkvertragliche Verhältnis zwischen den Streitteilen maßgeblich.

Den Rechtsmittelwerbern ist allerdings zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1 zu 3 zu Lasten der Klägerin im Widerspruch zu dessen eigener Abwägung steht. Das Berufungsgericht hat nämlich auf Seiten der Beklagten ein äußerst geringes Verschulden, das im Bereich der entschuldbaren Fehlleistung gelegen sei, im Bereich der Klägerin hingegen gröbste Sorglosigkeit angenommen. Die Verschuldensteilung ist zwar nicht nur anhand der groben Einteilung der Verschuldensstufen vorzunehmen (Reischauer in Rummel2 § 1304 ABGB Rz 5); überwiegt aber - wie es das Berufungsgericht hier erwogen hat - das Verschulden eines Teiles das des anderen Teiles weitaus, so hat jener den Schaden allein zu tragen (Reischauer aaO mwN; SZ 64/126 ua).

Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall dennoch das der Beklagten als Werkunternehmerin zuzurechnende Verschulden (vgl zur Gewichtung auch JBl 1987, 44) gegenüber dem der Klägerin zuzurechnenden überwiegenden Verschulden (ein 25.000 Liter-Tank wurde mit 32.000 Liter Treibstoff befüllt) nicht vernachlässigt, sondern mit einem Viertel ausgemessen hat, so ist hierin doch keine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen wäre, gelegen: Der eingesetzte Monteur hätte vor der Schwachstelle im Bereich der Verbiegung des Domdeckels warnen müssen. Es war für ihn nämlich erkennbar, daß der Domdeckel nach Auflegen auf den Domflansch eine derartige Verbiegung im Bereich des Füllrohres aufwieß, daß ein planes Auflegen nicht möglich war, sondern ein erheblicher Spalt verblieb (vgl die Lichtbilder in ON 25). Zwar können Verformungen von alten Domdeckeln durch Verwendung einer Dichtschnur mit einer Dicke von etwa 10 mm ausgeglichen werden, jedoch handelte es sich hier um Verwerfungen im Bereich von ca 2 cm. Weiters war für ihn erkennbar, daß sich in der Krümmung des Füllstutzens eine Delle befand und daß zumindest eine Befestigungsschraube zu kurz war. Es mußte ihm schließlich bekannt sein, daß das bloße Befüllen des Tankes geringfügige vertikale Verformungen nach sich ziehen kann. Trotz des Erfolges der vor der Befüllung vorgenommenen Druckprobe wäre daher der werkvertraglichen Warnpflicht nachzukommen gewesen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung erscheint unter den gegebenen Umständen als jedenfalls vertretbar, sodaß keineerhebliche Rechtsfrage geltend gemacht wird (vgl 1 Ob 1689/92 ua).

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