Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 6.8.1993 erwirkte der nunmehrige Rechtsmittelwerber im Verfahren C 436/93 des Bezirksgerichtes Neufelden eine einstweilige Verfügung, mit der dem damaligen Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, der B***** GmbH, verboten wurde, diese Liegenschaft zu veräußern. Das Veräußerungsverbot wurde noch am selben Tag unter TZ 1125/1993 im Grundbuch angemerkt. Das im Provisorialverfahren vom Grundeigentümer angerufene Rekursgericht wies jedoch den Sicherungsantrag unter Nichtzulassung des ordentlichen Revisionsrekurses ab, worauf am 6.10.1993 zu TZ 1431/1993 die Anmerkung des richterlichen Veräußerungsverbotes wieder gelöscht wurde. Mittlerweile hat der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 521/94 den Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt; die neuerliche Eintragung des Veräußerungsverbotes ist jedoch - offensichtlich wegen der mittlerweiligen Übereignung der Liegenschaft - unterblieben.
Am 22.10.1993 verkaufte die B***** GmbH die Liegenschaft an Berthold T***** und erwirkte noch am 27.10.1993 zu TZ 1504/93 die Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung. Zu diesem Zeitpunkt war die Anmerkung des Veräußerungsverbotes bereits gelöscht. Ein direkt dem Hauptbuch entnehmbarer Hinweis auf das mit dem Rang TZ 1125/1993 vom 6.8.1993 ausgestattete richterliche Veräußerungsverbot ergab sich erst wieder am 23.12.1993, als das Bezirksgericht Neufelden zu TZ 1851/1993 den außerordentlichen Revisionsrekurs des Willibald K***** gegen die zweitinstanzliche Abweisung seines Sicherungsantrages anmerkte. Die diesbezügliche Eintragung unter BlNr 1 lit d lautete:
"außerordentlicher Revisionsrekurs (Veräußerungsverbot)".
Am 21.6.1994 beantragte Berthold T***** unter Vorlage des Kaufvertrages vom 22.10.1993 sowie des zu TZ 1504/1993 ergangenen Rangordnungsbeschlusses (und weiterer Urkunden) die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ ***** im angemerkten Rang und dazu noch die Löschung der unter TZ 1851/1993 eingetragenen Anmerkung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
Das Erstgericht gab diesem Begehren statt, wogegen Willibald K***** Rekurs mit dem Antrag erhob, den Beschluß aufzuheben "und das Eintragungsgesuch sowie die Löschung der Anmerkung zu TZ 1951/1993 abzuweisen". Das Rekursgericht wies diesen Rekurs jedoch mit der Begründung zurück, daß dem Einschreiter die Rechtsmittellegitimation fehle. Bei Überreichung des Gesuches um Bewilligung der bekämpften Grundbuchseintragungen seien ihm nämlich keine grundbücherlichen Rechte zugekommen, die belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben hätten werden können. Eine Verletzung bücherlicher Interessen liege damit nicht vor; die neuerliche Anmerkung des richterlichen Veräußerungsverbotes wäre selbst bei Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung durch den Obersten Gerichtshof nur im laufenden Rang möglich.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes - was mit dem mittlerweile überprüften Einheitswert übereinstimmt - S 50.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde vor allem damit begründet, daß zur Frage des Ranges gelöschter, jedoch später wieder einzutragender Anmerkungen eine höchstgerichtliche Judikatur fehle.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht der Einschreiter geltend, daß der Oberste Gerichtshof mit der zu 8 Ob 521/94 ergangenen Entscheidung vom 6.5.1994 das vormals unter TZ 1125/93 angemerkte erstgerichtliche Veräußerungsverbot wieder hergestellt habe. Damit lebe das dingliche Recht des Veräußerungsverbotes rückwirkend wieder auf. Unabhängig davon komme dem jetzigen Eigentümer der strittigen Liegenschaft die Publizitätswirkung des Grundbuches nicht zugute, weil er von dem zu 8 Ob 521/94 beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit gewußt habe. Er habe damit rechnen müssen, daß sein Rang der Eigentumseinverleibung nicht der materiellen Rechtslage entspreche. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und "die Löschung des zur TZ 1125/1993 im Grundbuch des Bezirksgerichtes Neufelden zu EZ ***** eingetragene Veräußerungsverbot, welche zur TZ 1431/1993 am 6.10.1993 erfolgt ist, für ungültig zu erklären.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Revisionsrekurs dient der Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichtes, das seinerseits die Entscheidung eines Gerichtes erster Instanz zu überprüfen hatte. Das Rechtsschutzziel eines Revisionsrekurses kann daher nie über die Bekämpfung des erstinstanzlichen Beschlusses hinausgehen und wird überdies noch dadurch eingeschränkt, daß das Rekursgericht an den Umfang der Anfechtung gebunden ist, also die Grenzen der Teilrechtskraft zu beachten hat (vgl Kodek in Rechberger, Rz 2 zu § 526 ZPO). Ein Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels, mit welchem die Überprüfung einer ganz bestimmten Entscheidung (hier: die Bewilligung der von Berthold T***** am 21.6.1994 beantragten Grundbuchseintragungen) begehrt wurde, kann also niemals dazu führen, daß ein anderer Beschluß (hier: die amtswegige Löschung der Anmerkung des richterlichen Veräußerungsverbotes am 6.10.1993 nach Abweisung des zugrundeliegenden Sicherungsantrages im Rechtsmittelverfahren) abgeändert oder aufgehoben wird. Genau das strebt jedoch der Revisionsrekurswerber mit seinem Antrag an, nicht die zu TZ 915/1994 erfolgte Einverleibung des Eigentums des Berthold T***** und die Löschung der Anmerkung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu beseitigen, sondern die zu TZ 1431/1993 vollzogene Löschung des zu TZ 1125/1993 angemerkten richterlichen Veräußerungsverbotes "für ungültig zu erklären".
Mit diesem eindeutigen, keiner korrigierenden Auslegung zugänglichen Rechtsmittelantrag verfehlt der Revisionsrekurswerber das Ziel, vom Obersten Gerichtshof klären zu lassen, ob ihm nicht doch die Legitimation zur Anfechtung der am 21.6.1994 bewilligten Grundbuchshandlungen zugekommen wäre. Die damit zusammenhängenden, vom Rekursgericht als erheblich iSd § 14 Abs 1 AußStrG erachteten Rechtsfragen haben ihre Relevanz für die angefochtene Entscheidung verloren, weil der Rechtsmittelwerber die mit dem zurückgewiesenen Rekurs angestrebte Überprüfung des am 27.6.1994 zu TZ 915/94 ergangenen Beschlusses des Erstgerichtes gar nicht mehr verlangt.
Es war daher gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG wie im Spruch zu entscheiden.
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