OGH 2Nd13/94

OGH2Nd13/9417.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand M*****, vertreten durch Dr.Gertrude Weidinger, Rechtsanwältin in Wolkersdorf, wider die beklagte Partei D***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 26.169,-- sA (AZl 32 C 1637/94 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) über den Delegierungsantrag der beklagten Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Spittal an der Drau bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Unfall. Die Verschuldensfrage ist strittig. An Beweisen hat die beklagte Partei einen Ortsaugenschein, die Vernehmung eines Kfz-Sachverständigen, eines im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau wohnhaften Zeugen und Parteienvernehmung beantragt, der Kläger nur Parteienvernehmung. Der Kläger hat dem Delegierungsantrag der beklagten Partei widersprochen, weil ein Ortsaugenschein nicht notwendig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau ist im Sinne des zutreffenden Antrags der beklagten Partei gemäß § 31 Abs.1 JN zweckmäßig, weil die überwiegende Mehrheit der beantragten und wohl auch durchzuführenden Beweise (Ortsaugenschein, ein Zeuge, Sachverständigenbeweis) zweckmäßigerweise vom Bezirksgericht Spittal an der Drau aufzunehmen sind, während dieser Aspekt nur auf die Parteienvernehmung des Klägers nicht zutrifft. Die Delegierung ist daher gemäß § 31 Abs.2 JN - auch gegen den unberechtigten Widerspruch des Klägers (EvBl 1966/380; 2 Nd 2/93 uva) - anzuordnen.

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