Spruch:
Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Spittal an der Drau bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Unfall. Die Verschuldensfrage ist strittig. An Beweisen hat die beklagte Partei einen Ortsaugenschein, die Vernehmung eines Kfz-Sachverständigen, eines im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau wohnhaften Zeugen und Parteienvernehmung beantragt, der Kläger nur Parteienvernehmung. Der Kläger hat dem Delegierungsantrag der beklagten Partei widersprochen, weil ein Ortsaugenschein nicht notwendig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau ist im Sinne des zutreffenden Antrags der beklagten Partei gemäß § 31 Abs.1 JN zweckmäßig, weil die überwiegende Mehrheit der beantragten und wohl auch durchzuführenden Beweise (Ortsaugenschein, ein Zeuge, Sachverständigenbeweis) zweckmäßigerweise vom Bezirksgericht Spittal an der Drau aufzunehmen sind, während dieser Aspekt nur auf die Parteienvernehmung des Klägers nicht zutrifft. Die Delegierung ist daher gemäß § 31 Abs.2 JN - auch gegen den unberechtigten Widerspruch des Klägers (EvBl 1966/380; 2 Nd 2/93 uva) - anzuordnen.
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