OGH 9ObA216/94(9ObA217/94)

OGH9ObA216/94(9ObA217/94)11.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Erich Huhndorf in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Walter M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm ua, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr.***** S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 85.842,- S brutto und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert insgesamt 93.042 S - Klageforderung, Streitwert im Revisionsverfahren diesbezüglich 85.842 S brutto) und 26.666,16 S (Widerklageforderung, Streitwert im Revisionsverfahren diesbezüglich 16.800 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.August 1994, GZ 32 Ra 68/94-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12.Jänner 1994, GZ 8 Cga 188/93m-14, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das Berufungsurteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage die Revision zulässig ist.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes war neben der Entscheidung des Erstgerichtes über das Klagebegehren, dessen Streitgegenstand 50.000 S übersteigt, auch die stattgebende Entscheidung des Erstgerichtes über das mit der Widerklage erhobene Begehren auf Zahlung eines Betrages von 26.666,16 S sA.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 ASGG idF vor der ASGG.Nov BGBl 1994/624 hat das Berufungsgericht, wenn der Streitgegenstand 50.000 S nicht übersteigt, in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 Z 1 zulässig ist. Die Verbindung mehrerer Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist für die Rechtsmittelzulässigkeit ebenso ohne Bedeutung, wie die Verbindung von Klage und Widerklage (siehe die E 60 und 61 zu § 502 ZPO in MGA ZPO14). Ungeachtet der Verbindung sind für die Frage der Zulässigkeit der Vollrevision (§ 46 Abs 1 Z 2 ASGG) sowie der Notwendigkeit eines Bewertungsausspruches (§ 45 Abs 1 Z 2 ASGG) Klage und Widerklage gesondert zu betrachten.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitwert der Widerklage den im § 46 Abs 1 Z 2 ASGG genannten Betrag nicht, so daß es eines Ausspruches gemäß § 45 Abs 1 Z 2 ASGG bedarf. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 3/153, 8/1 in Druck mwN).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen diesem Ausspruch die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

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